Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über den Finanzhaushalt der Gemeinden,  Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten  *  (Finanzverordnung, FiV)  Vom 19. September 2012 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  die  §§  94e  und  118  des  Gesetzes  über  die  Ei  nwohnergemeinden  (Ge-  meindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978  1  )  und §  19 des Gesetzes über die Orts-  bürgergemeinden (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG) vom 19. Dezember 1978  2  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Diese  Verordnung  g  ilt  für  die  Einwohner  -  und  Ortsbürgergemeinden  sowie  sinn-  gemäss  für  Gemeindeverbände  und  selbstständige  öffentlich  -  rechtliche  Gemeinde-  anstalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten
                            1  Zuständiges  Departement  gemäss  dem  Gesetz  über  die  Einwohnergemeinden  ist  das Departem  ent Volkswirtschaft und Inneres (DVI).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeit für die Erstellung der Gemeindefinanzstatistik liegt beim Depar-  tement Finanzen und Ressourcen (DFR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  171.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  171.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundstücke des Finanz - und Verwaltungsvermögens
                            1  Zum Finanzvermögen gehören  a)  Grundstück  e,  die  als  Kapitalanlage  oder  im  Rahmen  der  Bodenpolitik  der  Gemeinde  für  einen  allfälligen  Wiederverkauf  erworben  werden  (Förderung  des Wohnungsbaus, Industrieansiedlung, Realersatz),  b)  Grundstücke für den vorsorglichen Landerwerb,  c)  Grundstücke, die im  Baurecht für nicht öffentliche Zwecke genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Verwaltungsvermögen gehören  a)  Grundstücke,  die  mit  Bauten  und  Anlagen  für  öffentliche  Zwecke  überbaut  sind,  b)  Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen,  c)  Grundstücke in der G  rünzone,  d)  Waldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Grundsätze
                            1  Die  im  Gemeindegesetz  für  Budget,  Rechnungslegung  und  Rechnungsführung  aufgestellten Grundsätze bedeuten:  a)  Jährlichkeit: Das Budget  -  und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr,  b)  Spezifikation:  Aufwände  und  Er  träge  sowie  Ausgaben  und  Einnahmen  sind  nach der Artengliederung des Kontenrahmens zu unterteilen,  c)  Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie  Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Die Finanzvorfälle und Buchungstat-  bestände  sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen,  d)  Vergleichbarkeit:  Budgets  und  Rechnungen  der  Gemeinden  sollen  sowohl  untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein,  e)  Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie In  ves-  titionsausgaben  und  Investitionseinnahmen  sind  getrennt  voneinander,  ohne  gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen,  f)  Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende  Beurteilung der Vermögens  -  , Finanz  -  und Ertrag  slage notwendig sind, werden  offen gelegt,  g)  Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind wei-  sungsgemäss vorzunehmen,  h)  Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr sind zeitnah zu führen.  Die Vorgänge sind chronologisch f  estzuhalten,  i)  Nachprüfbarkeit:  Die  Vorgänge  sind  klar  und  verständlich  zu  erfassen.  Kor-  rekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Rechtsgrundlage für öffentliche Ausgaben gelten:  a)  eine verfassungsmässige oder rechtlic  he Bestimmung,  b)  ein Gerichtsentscheid oder  c)  ein rechtsgültiger Beschluss des zuständigen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aktivierungs - und Wesentlichkeitsgrenzen
                            1  Die Aktivierungsgrenze für die Verbuchung von Investitionen wird wie folgt fest-  gelegt:  a)  bis 1'000 Einwohn  er  Fr. 25'000.  –  b)  1'001  –  5'000 Einwohner  Fr. 50'000.  –  c)  5'001  –  10'000 Einwohner  Fr. 75'000.  –  d)  ab 10'001 Einwohner  Fr. 100'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Wesentlichkeitsgrenze  für  Rückstellungen  beträgt  die  Hälfte  der  für  die  Ge-  meinden jeweils geltenden Aktivierungsgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Gemeindeverbände  und  interkommunale  selbstständige  öffentlich  -  rechtliche  Gemeindeanstalten  sind  die  kumulierten  Einwohnerzahlen  der  beteiligten  Gemein-  den massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Geldanlagen
                            1  Soweit  Gemeindegelder  nicht  für  die  Finanzierung  eigener  Vorhab  en  oder  die  Rückzahlung  von  Schulden  eingesetzt  werden  können,  sind  sie  zu  marktüblichen  Konditionen  und risikoarm anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Anlagen und regelt die entsprechenden  Zuständigkeiten und Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gesamtsteu erung des Haushalts
§ 7 Aufgaben - und Finanzplanung
                            1  Die Aufgaben  -  und Finanzplanung hat folgende Elemente zu enthalten:  a)  den Planaufwand und  -  ertrag für die Aufgabengebiete der Gemeinde,  b)  die  Planinvestitionsausgaben  und  -  einnahmen  für  die  Aufgabeng  ebiete  der  Gemeinde,  c)  die Schätzung des Finanzierungsbedarfs,  d)  die Finanzierungsmöglichkeiten,  e)  die  Entwicklung  der  Kennzahlen  der  Nettoschuld  I je  Einwohner,  des  Eigen-  kapitaldeckungsgrades und des Selbstfinanzierungsgrades.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bewertungsgrundsätze des Finanzvermögens
                            1  Der  Verkehrswert  von  Liegenschaften  wird  mit  dem  Ertragswert  ermittelt.  Der  Ertragswert  entspricht  dem  Jahres  -  Soll  -  Mietertrag  der  Liegenschaft  exklusive  Ne-  benkosten,  multipliziert  mit  einem  Kapitalisierungszinssatz.  Der  Kapitalisieru  ngs-  zinssatz wird durch das DVI festgelegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  unüberbaute  Grundstücke  innerhalb  des  Baugebiets  gilt  der  durchschnittliche  Basispreis  je  m²,  der  in  der  Gemeinde  in  den  vergangenen  24  Monaten  vor  dem  Bilanzstichtag  gehandelt  wurde,  multipliziert  mit  einem  Faktor  zwischen  0,8  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,2.  Der  Faktor  wird  für  jedes  Grundstück  aufgrund  der  Lage  und  der  Überbaubar-  keit festgelegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Verkehrswert  von  im  Baurecht  genutzten  Grundstücken  ergibt  sich  aus  dem  Basiswert, der im entsprechenden Baurechtsvertrag festgele  gt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundstücke  in  der  Landwirtschaftszone  sind  nach  den  Bewertungskriterien  und  -  ansätzen  zu  bewerten,  welche  die  Landwirtschaft  Aargau  des  DFR  periodisch  er-  mittelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Grundstücke innerhalb und ausserhalb des Baugebiets, die sich wegen ihrer gerin-  ge  n Grösse, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Lage nicht wirtschaftlich nutzen lassen,  werden mit einem Franken bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die Bewertung ist der Gemeinderat zuständig. Liegt für eine Liegenschaft oder  ein  Grundstück  eine  plausible  externe  Verkehrswertschä  tzung  vor,  kann  er  diesen  Wert in die Bilanz übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse in einer Gemeinde erfolgt eine spe-  zifische Bewertung mit Zustimmung des DVI.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * ...
§ 10 Bilanz
                            1  In der Bilanz werden die Aktiven und Passiven eina  nder gegenübergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aktiven werden in Finanz  -  und Verwaltungsvermögen gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Passiven werden in Fremd  -  und Eigenkapital gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Erfolgsausweis
                            1  Der Erfolgsausweis wird wie folgt gegliedert:  a)  operatives Ergebnis bestehend a  us betrieblicher Tätigkeit und Finanzierung,  b)  ausserordentliches Ergebnis,  c)  Gesamtergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und  Weise  gerechnet  werden  konnte und  sie  sich  der Einflussnahme  und  Kontrolle  en  t-  ziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Investitionsrechnung
                            1  Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen  gegenüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Geldflussrechnung
                            1  Die  Geldflussrechnung  gibt  Auskunft  über  die  Herkunf  t  und  die  Verwendung  der  Geldmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  stellt den  Geldfluss  aus  betrieblicher  Tätigkeit  (Erfolgsrechnung),  aus  Investi-  tionstätigkeit (Investitionsrechnung) und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Anhang
                            1  Der Anhang zur Jahresrechnung  a)  enth  ält den Eigenkapitalnachweis,  b)  enthält den Rückstellungsspiegel,  c)  enthält den Beteiligungs  -  und Gewährleistungsspiegel,  d)  enthält die Kreditkontrolle,  e)  zeigt  Einzelheiten über die  Anlagen  des  Finanz  -  und  des Verwaltungsvermö-  gens in einem Anlagespieg  el auf,  f)  enthält  zusätzliche  Angaben,  die  für  die  Beurteilung  der  Vermögens  -  und  Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Anhang  ist  ein  Vermerk  anzubringen,  wenn  eines  der  in  Absatz  1  genannten  Elemente aufg  rund fehlender Geschäftsfälle nicht vorhanden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rechnung
                            1  Die Rechnungen sind bis  15. März dem Gemeinderat abgeschlossen zu übergeben.  Bis spätestens 15. April sind die Rechnungen der Finanzkommission zur Prüfung zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzko  mmission erstattet dem Gemeinderat zuhanden des für die Genehmi-  gung  der  Rechnung  zuständigen Organs  rechtzeitig  schriftlichen  Bericht.  Sie  berei-  nigt  vorgängig  Fragen  formeller  und  materieller  Art  mit  der  Verwaltung  und  dem  Gemeinderat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Externe Bila nzprüfung
                            1  Die jährliche externe Bilanzprüfung umfasst folgende Elemente:  a)  korrekte Zuweisung der Aktiven und Passiven gemäss geltendem Kontenplan,  b)  korrekte  Übertragung  der  Schlussbilanz  des  Vorjahres  in  die  Eingangsbilanz  des Rechnungsjahres,  c)  for  melle Prüfung der Saldonachweise der Bilanzkonti,  d)  Prüfung  der  Werthaltigkeit  der  bilanzierten  Aktiven  sowie  Angemessenheit  und Höhe der bilanzierten Passiven,  e)  Prüfung  der  Rechtmässigkeit  allfälliger  Kapitalanlagen  gemäss  den  Bestim-  mungen dieser Veror  dnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   externe   Revisionsstelle  (natürliche  Personen  und   Revisionsunternehmen),  welche die externe Bilanzprüfung vornimmt, muss über die entsprechende eidgenös-  sische  Zulassung  gemäss  den  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  über  die  Zulas-  sung  und  Beaufsich  tigung  der  Revisorinnen  und  Revisoren  (Revisionsaufsichtsge-  setz, RAG) vom 16. Dezember 2005  1  )  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  externe  Revisionsstelle  ist  §  6  Abs.  1  des  Unvereinbarkeitsgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. November 1983 2 ) sinngemäss anwendbar.
                            4  Die  externe  Bilanzprüfun  g  ist  zeitlich  so  vorzunehmen,  dass  die  schriftliche  Be-  richterstattung  über  die Prüfungspunkte  gemäss  Absatz  1  im  Schlussbericht  der  Fi-  nanzkommission  zuhanden  der  Gemeindeversammlung  beziehungsweise  des  Ein-  wohnerrats berücksichtigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  mit  d  er  Bilanzprüfung  beauftragten  externen  Revisionsstelle  ist  das  uneinge-  schränkte Einsichtsrecht in die Unterlagen der Rechnungslegung zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kreditrecht
§ 17 Investitionsausgaben
                            1  Investitionen  sind  Ausgaben  für  Erwerb,  Erstellung  und  Verbesserun  g  dauerhafter  Vermögenswerte, die zum Verwaltungsvermögen gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende  Ausgaben  gelten  als  Investition,  wenn  die  Ausgaben  pro  Einzelprojekt  die Aktivierungsgrenze gemäss §  5 Abs. 1 übersteigen:  a)  Landerwerb des Verwaltungsvermögens,  b)  Übertragung  von  Liegenschaften  des  Finanzvermögens  ins  Verwaltungsver-  mögen,  c)  bauliche Investitionen,  d)  Anschaffung von Mobilien,  e)  Kosten für Planprojekte,  f)  Instandstellungs  -  und Unterhaltskosten an Sachanlagen mit mehrjähriger Nut-  zungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge  werden  d  er  Investitionsrechnung belastet,  wenn  das  zu realisierende Pro-  jekt die Aktivierungsgrenze des beitragsempfangenden Gemeinwesens übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausgaben,  welche  die  Kriterien  einer  Investition  nicht  erfüllen,  sind  als  Aufwand  zu verbuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  221.302
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  150.300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Investition seinnahmen
                            1  Als Investitionseinnahmen gelten:  a)  Beiträge der Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer,  b)  Beiträge  für  Investitionsobjekte  und  Rückerstattungen  für  früher  geleistete  Investitionsbeiträge,  c)  Bundes  -  , Kantons  -  und andere Beiträge an Investitio  nen,  d)  Übertragungen  von  Liegenschaften  des  Verwaltungsvermögens  ins  Finanz-  vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Budgetkredite
                            1  Ausgaben und Aufwände für die Erfüllung von bestehenden Aufgaben dürfen mit  dem  Budget  bewilligt  werden,  wenn  sie  pro  Einzelfall  2  %  der  budgetierte  n  Ge-  meindesteuererträge nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgaben und Aufwände für die Erfüllung neuer Aufgaben dürfen mit dem Budget  nur bewilligt werden, wenn sie im Einzelfall Fr. 5'000.  –  oder 0,4 % der budgetierten  Gemeindesteuererträge nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beträg  e,  die  diese  Limiten  übersteigen  oder  deren  Rechnungsverkehr  sich  über  mehrere Jahre erstreckt, bedürfen eines Verpflichtungskredits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  Gemeindeverbänden  gelten  die  kumulierten  Steuererträge  der  beteiligten  Ge-  meinden, sofern in den Satzungen keine ande  ren Limiten festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rechnungslegung
§ 20 Abschreibungen
                            1  Die  Abschreibungssätze  der  verschiedenen  Anlagekategorien  des  Verwaltungs-  vermögens sind in Anhang 1 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Steuerabgrenzung
                            1  Die  durch  die  Gemeinden  zu  veranlagenden  und  zu  beziehenden  Kantons  -  ,  Ge-  meinde  -  und Kirchensteuern werden mit der Rechnungsstellung Soll gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Finanzielle Führung
§ 22 Verbuchung
                            1  Investitionsausgaben  abzüglich objektbezogene  Einnahmen  sowie  weitere  Investi-  tionsbeiträge Dritter werden in der Bi  lanz netto ausgewiesen. Die detaillierten Werte  sind in der Anlagebuchhaltung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Aufbewahrung
                            1  Die  Unterlagen  und  Akten  der  Rechnungsführung  wie  Rechnungsbelege,  Geldbe-  lege,  Kontrollen,  Bücher,  Listen  und  Journale  sind  ab  Abschluss  des  Gen  ehmi-  gungsverfahrens mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die elektronische Aufbewahrung ist möglich,  wenn die Lesbarkeit der Daten wäh-  rend zehn Jahren gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Jahresrechnung  gemäss  §  88c  Abs.  1  des  Gemeindegesetzes  ist  physisch  au  f  unbestimmte Zeit im Gemeindearchiv aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Inventar
                            1  Die  nicht  aktivierten  Anlagen,  Vorräte  und  Lagerbestände  sind  in  einem  Inventar  zu führen, das jährlich zu aktualisieren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Anlagebuchhaltung
                            1  In der Anlagebuchhaltung werden erf  asst:  a)  Vermögenswerte (Anlagegüter), die über mehrere Jahre genutzt werden,  b)  Zusatzdaten je Objekt, wie etwa Inventar  -  und Stammdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgehend  von  den  Werten  der  Anlagegüter  werden  Abschreibungen  berechnet,  die als Aufwand in die Erfolgsrechnung ei  nfliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Statistik und Meldepflichten *
§ 26 Finanzkennzahlen
                            1  Die  Gemeinden  weisen  im  Budget  sowie  in  der  Jahresrechnung  folgende  Finanz-  kennzahlen zur Beurteilung der Verschuldung, Finanzierung und Leistungsfähigkeit  aus:  a)  Nettoschuld I je Einwoh  ner,  b)  Nettoverschuldungsquotient,  c)  Zinsbelastungsanteil,  d)  *  ...  e)  Selbstfinanzierungsanteil,  f)  Selbstfinanzierungsgrad,  g)  Kapitaldienstanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die Definitionen  des Harmonisierten Rechnungsmodells 2  1  )  beziehungs-  weise die Richtlinien des  Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Konferenz  der  Kantonalen  Finanzdirektoren;  Handbuch  Harmonisiertes  Rechnungsmodell  für die Kantone und Gemeinden HRM2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Übermittlung der Statistikdaten
                            1  Die Datensätze zum Budget sind bis 31. Dezember vor dem entsprechenden Rech-  nungsjahr an das DVI zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Datensätze zum Rechnungsabschluss sind bis 20. März nach  Ablauf des Rech-  nungsjahres dem DVI zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27a * Übermittlung von Prüfberichten
                            1  Die  Gemeinden  übermitteln  dem  DVI  zusammen  mit  den  Unterlagen  zur  Jahres-  rechnung die Prüfberichte folgender Stellen in elektronischer Form:  a)  Eidgenössische  Ste  uerverwaltung  (Prüfberichte  der  Mehrwertsteuerrevisio-  nen),  b)  Kantonale  Sozialversicherungsanstalt  (Prüfberichte  der  Arbeitgeberkontrol-  len),  c)  Schweizerische Unfallversicherung (Prüfberichte der Arbeitgeberkontrollen),  d)  Kantonales Steueramt (Prüfbericht  über den Steuerbezug).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  bis  . Spezielle Bestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27b * Branchenorganisationen
                            1  Branchenspezifische Rechnungslegungsvorschriften gemäss § 95a Abs. 2 lit. a des  Gesetzes sind:  a)  im  Bereich  des  Alters  -  ,  Kranken  -  und  Pflegeheims  das  Handbuch  Anlage-  b  uchhaltung der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) und das  Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters  -  und Pflegheime,  b)  im  Bereich  der  Elektrizitätsversorgung  das  Handbuch  für  das  betriebliche  Rechnungswesen   des   Verbands   Schwe  izerischer   Elektrizitätsunternehmen  (VSE).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  angewendeten  branchenspezifischen  Rechnungslegungsvorschriften  sind  im  Anhang offen zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27c * Rechnungsprüfung durch das DVI
                            1  Das  DVI  prüft  die  Rechnungen  der  Gemeinden,  Gemeindeverbände  und  selbst-  ständigen öffentlich  -  rechtlichen Gemeindeanstalten  auf  Basis  der Statistikdaten und  der Prüfberichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  besucht  die  Gemeinden  bei  Bedarf  oder  in  einem  Mehrjahresturnus  und  prüft  den Finanzhaushalt auf seine recht  -  und ordnungsmässige Führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erste  llt auf Basis der Rechnungsabschlüsse, des Budgets und der Aufgaben  -  und  Finanzplanung  ein  System  zur  Früherkennung  von  Fehlentwicklungen  bei  den  Fi-  nanzhaushalten der Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27d * Pflicht zur Konsolidierung
                            1  Gemeindeverbände,   selbstständig  e   öffentlich  -  rechtliche   Gemeindeanstalten   und  privatrechtliche Organisationen sind zu konsolidieren, wenn  a)  sie eine öffentliche Kernaufgabe der Gemeinde erfüllen,  b)  die öffentliche Aufgabe mehrheitlich durch Steuergelder finanziert wird, und  c)  die Geme  inde die Organisation wesentlich beeinflussen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konsolidierung erfolgt nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine allfällige Konsolidierungspflicht ist mit dem DVI zu klären.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 28 Bewertung des Verwal tungsvermögens bei Übergang zu HRM2
                            1  Falls die massgebenden Werte  nicht oder nur mit unverhältnismässigem  Aufwand  ermittelt werden können, gelten folgende Regeln:  a)  Bauten  und  Anlagen  des  Verwaltungsvermögens,  die  älter  sind  als  20  Jahre,  werden mit eine  m Franken bewertet,  b)  Grundstücke  des  Verwaltungsvermögens,  die  älter  sind  als  20  Jahre,  werden  zu  50  %  ihres  aktuellen  Verkehrswerts  bewertet.  Dieser  leitet  sich  aus  den  Bewertungsgrundsätzen für Grundstücke des Finanzvermögens gemäss § 8 ab,  c)  Waldunge  n werden mit einem Franken pro Quadratmeter bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2020
                            1  Für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. Juni 2020 in Betrieb genom-  menen Anlagen gemäss Anhang 1 gelten die Abschreibungsdauern na  ch bisherigem  Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.  Aarau, 19. September 2012  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  OCHULI  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Eleme  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                01.07.2015 01.01.2016 Anhang 01 Inhalt geändert AGS 2015/5 - 2
05.09.2018 01.01.2019 Erlasstitel geändert AGS 2018/6 - 8
05.09.2018 01.01.2019 Ingress geändert AGS 2018/6 - 8
05.09.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2018/6 - 8
05.09.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 3 geändert AGS 2018/6 - 8
05.09.2018 01.01.2019 § 9 aufgehoben AGS 2018/6 - 8
05.09.2018 01.01.2019 § 14 Abs. 2 eingefügt AGS 2018/6 - 8
05.09.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 2 geändert AGS 2018/6 - 8
05.09.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 1 geändert AGS 2018/6 - 8
05.09.2018 01.01.2019 Titel 6. geändert AGS 2018/6 - 8
05.09.2018 01.01.2019 § 26 Abs. 1, lit. d) aufgehoben AGS 2018/6 - 8
05.09.2018 01.01.2019 § 27a eingefügt AGS 2018/6 - 8
05.09.2018 01.01.2019 Titel 6
                            bis  .  eingefügt  AGS 2018/6  -  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  5.09.2018  01.01.2019  § 27b  eingefügt  AGS 2018/6  -  8
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2018 01.01.2019 § 27c eingefügt AGS 2018/6 - 8
05.09.2018 01.01.2019 § 27d eingefügt AGS 2018/6 - 8
05.09.2018 01.01.2019 Anhang 01 Inhalt geändert AGS 2018/6 - 8
24.06.2020 01.01.2021 § 28a eingefügt A GS 2020/14 - 04
24.06.2020 01.01.2021 Anhang 01 Inhalt geändert AGS 2020/14 - 04
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  05.09.2018  01.01.2019  geändert  AGS 2018/6  -  8  Ingress  05.09.2018  01.01.2019  geändert  AGS 2018/6  -  8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 05.09.2018 01.01.2019 geändert AGS 2018/6 - 8
§ 5 Abs. 3 05.09.2018 01.01.2019 geändert AGS 2018/6 - 8
§ 9 05.09.2018 01.01.2019 aufgehoben AGS 2018/6 - 8
§ 14 Abs. 2 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt AGS 2018/6 - 8
§ 15 Abs. 2 05.09.2018 01.01.2019 geändert AGS 2018/6 - 8
§ 23 Abs. 1 05.09.2018 01.01.2019 geändert AGS 2018/6 - 8
                            Titel 6.  05.09.2018  01.01.2019  geändert  AGS 2018/6  -  8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1, lit. d) 05.09.2018 01.01.2019 aufgehoben AGS 2018/6 - 8
§ 27a 05.09.2018 01.01.2019 ein gefügt AGS 2018/6 - 8
                            Titel 6  bis  .  05.09.2018  01.01.2019  eingefügt  AGS 2018/6  -  8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27b 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt AGS 2018/6 - 8
§ 27c 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt AGS 2018/6 - 8
§ 27d 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt AGS 2018/6 - 8
§ 28a 24.06.2020 01.0 1.2021 eingefügt AGS 2020/14 - 04
                            Anhang 01  01.07.2015  01.01.2016  Inhalt geändert  AGS 2015/5  -  2  Anhang 01  05.09.2018  01.01.2019  Inhalt geändert  AGS 2018/6  -  8  Anhang 01  24.06.2020  01.01.2021  Inhalt geändert  AGS 2020/14  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  1  (  Stand  1. Januar 2021  )  Anlagekategorien und Abschreibungsdauer (§ 20 Abs. 1 FiV)  Kategorie  Abschreibungsdauer in Jahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundstücke  keine planmässige Abschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebäude, Hochbauten  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a  Containerbauten, Fahrnisbauten  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2b  Heizsysteme  ,  Photovoltaikanlagen  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Strassen, Plätze, Friedhof  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  a  Naturstrassen (nicht asphaltierte  Strassen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3b  Sportplätze (Rasen  -  und Hartplätze)  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3c  Kunstrasenplätze  1  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kanal  -  /Leitungsnetze, Gewässerbauten  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a  Fernwärmenetz  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Installationen, Ein  -  und Ausbauten  b  ei  Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  –  1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abfallanlagen (Installationen, Einbauten)  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Mobilien,  Maschinen,  Ausstattungen,  allgemeine  Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  –  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Spezialfahrzeuge (Strassenreinigung)  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8a  Kleintanklöschfahrzeug  , Kommando  -  fahrzeug, Strassenrettungsfahrzeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8b  S  chweres und überschweres  Pikettfahrzeug, schweres Schlauchver  -  legefahrzeug, Wechselladefahrzeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8c  andere Feuerwehrfahrzeuge  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Immaterielle Anlagen  , Software  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Orts  -  und  Regional  planungen  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Informatik  -  und  Kommunikationssysteme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  –  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  1  zur  Verordnung  über  den  Finanzhaushalt  der  Gemeinden,  Gemeindeverbän  de  und Gemeindeanstalten  (Finanzverordnung, FiV) vom 19. September 2012 (SAR  617.113  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11a  Da  tenübertragungsnetze  15  –  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Investitionsbeiträge  nach Nutzungsdauer  des Objektes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12a  Anschlussgebühren  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Anlagen im Bau  keine planmässige  Abschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Darlehen des Verwaltungsvermögens  keine planmässige  Abschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Beteiligungen, Grundkap  italien  keine planmässige  Abschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Abweichungen zu den vorgenannten  Kategorien und/oder  Abschreibungsdauer  Mit Zustimmung des  Departement  s  Volkswirtschaft  und Inneres