Beschluss über die Kommissionsentschädigungen (172.433)
Beschluss über die Kommissionsentschädigungen (172.433)
Beschluss über die Kommissionsentschädigungen
Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18.06.2008 (Stand 01.01.2008) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 57 Absatz 3 und 58 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 9 des Reglements über die Organisation der Kantons - verwaltung vom 15. Januar 1997; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit, beschliesst:
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss setzt unter Vorbehalt der Sonderbestimmun - gen die Sitzungsentschädigungen und Reisespesen für die Mitglieder von Verwaltungs- und Konsultativkommissionen fest, die in dieser Funktion vom Staatsrat ernannt sind.
2 Die Magistraten und kantonalen Beamten, die einer solchen Kommission angehören, erhalten kein Sitzungsgeld; vorbehalten bleibt ein gegenteiliger Entscheid des Staatsrates.
Art. 2 Entschädigung
1 Die Sitzungsentschädigungen für die Mitglieder der vorerwähnten kanto - nalen Kommissionen werden wie folgt festgelegt: a) Präsident:
1. pro Tag Fr. 250
2. pro Halbtag Fr. 170
3. pro einzelne Stunde Fr. 45 b) Mitglieder:
1. pro Tag Fr. 230
2. pro Halbtag Fr. 140
3. pro einzelne Stunde Fr. 40 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) Fachleute (Universitätsausbildung):
1. pro Tag Fr. 300
2. pro Halbtag Fr. 185
3. pro einzelne Stunde Fr. 60
2 Die Entschädigung wird aufgrund der Anzahl Stunden berechnet, darf je - doch die Entschädigung pro Halbtag oder allenfalls pro Tag nicht überstei - gen.
Art. 3 Spesen
1 Die Entschädigung pro Mahlzeit beträgt 25 Franken; die Entschädigung pro Übernachtung inklusive Frühstück beträgt 90 Franken.
2 Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung der Reise - spesen der öffentlichen Verkehrsmittel (SBB 2. Klasse; ausserhalb des Kantons: SBB 1. Klasse).
3 Wenn jedoch die Umstände die Benützung des Privatfahrzeuges rechtfer - tigen, so wird eine Kilometer-Entschädigung von 0.70 Franken gewährt.
4 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.
Art. 4 Expertenaufträge
1 Die Entschädigung von Experten mit Spezialaufträgen bleibt vorbehalten. Diese Fälle werden dem Staatsrat von den Departementen unterbreitet.
Art. 5 Organisation der Sitzungen und Auszahlung
1 Der Kommissionspräsident ist gehalten, die Sitzungen in finanzieller Hin - sicht rationell zu organisieren.
2 Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund periodischer Ab - rechnungen, die vom Kommissionspräsidenten und der zuständigen Dienststelle unterzeichnet sind.
Art. 6 Zuständigkeiten
1 Das mit den Finanzen beauftragte Departement und die Dienststellen, de - nen die Kommissionen angegliedert sind, werden mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
2 Alle Abweichungen vom vorliegenden Beschluss liegen in der Zuständig - keit des Staatsrates, der nach Anhörung des mit den Finanzen beauftrag - ten Departements entscheidet.
Art. 7 Schlussbestimmungen
1 Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss vom 23. Juni 1999 in glei - cher Sache auf.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar
2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.06.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung RO/AGS 28/2008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.06.2008 01.01.2008 Erstfassung RO/AGS 28/2008