Verordnung betreffend den Finanzhaushalt
                            Verordnung  betreffend den Finanzhaushalt  (FHV)  vom 29.06.2005 (Stand 01.01.2013)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt  des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verantwortung und Organisation der Haushaltsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Verantwortung
                            1  Der Staatsrat ist für die Anwendung und Beaufsichtigung der im FHG fest  -  gelegten Grundsätze verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departemente und Dienststellen haben die ihnen übertragenen Aufga  -  ben entsprechend diesen Grundsätzen auszuführen und zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Institutionen, die Anstalten sowie die direkt dem Staatsrat und den De  -  partementsvorstehern unterstellten Delegierten- und Stabsstellen sind den  Dienststellen im Sinne der vorliegenden Verordnung gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1  Das mit den Finanzen betraute Departement leitet die Verwaltung der  Kantonsfinanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Finanzverwaltung ist die zuständige Dienststelle, die mit  den   administrativen   und   technischen  Aufgaben   der   Haushaltsführung  betraut ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Aufgaben der kantonalen Finanzverwaltung
                            1  Der kantonalen Finanzverwaltung obliegt unter Vorbehalt von Artikel 46  FHG   die   technische   Organisation   des   gesamten   Rechnungs-   und  Kassawesens. Unter Vorbehalt der spezifischen Entscheide des Staatsra  -  tes in diesem Bereich wird grundsätzlich den Empfehlungen der Konferenz  der kantonalen Finanzdirektoren Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Finanzverwaltung ist mit deren Anwendung betraut, sofern  keine ausdrückliche Delegation dieser Aufgabe von Seiten des mit den Fi  -  nanzen betrauten Departements oder aufgrund der Spezialgesetzgebung  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Spezifische Aufgaben der kantonalen Finanzverwaltung
                            1  Insbesondere ist die kantonale Finanzverwaltung mit der Organisation und  Durchführung der in den Artikeln 24, 26, 28 und 34 FHG genannten Aufga  -  ben betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausübung dieser Aufgaben kann die kantonale Finanzverwaltung direkt  -  lässt die notwendigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verpflichtungs- und Zusatzkredite
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gesuchsdossier
                            1  Neue und zusätzliche Verpflichtungen, welche Ausgaben nach sich zie  -  hen, dürfen nur aufgrund eines Gesuchsdossiers eingegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Dossier muss mindestens folgende Punkte umfassen:  a)  einen Projektbeschrieb;  b)  eine Darlegung seiner Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweck  -  mässigkeit;  c)  die gesetzliche Grundlage, auf der es basiert;  d)  seine finanziellen Auswirkungen inklusive der Folgekosten des Vorha  -  bens sowohl in allgemeiner Hinsicht als auch aufgrund spezifischer  Punkte;  e)  Angaben über allfällige Subventionszusicherungen;  f)  Realisierungstermine und finanzielle Fälligkeiten;  g)  allfällige für die Beschlussfassung dienliche Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Investitionsvorhaben des Staates sowie Investitionsbeteiligungen zu  -  gunsten Dritter können detaillierte Pläne, Arbeitsausschreibungen sowie  andere technische Dokumente je nach Sachverhalt von der zuständigen In  -  stanz von Fall zu Fall angefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vormeinung der kantonalen Finanzverwaltung
                            1  Gemäss Artikel 34 FHG prüft die kantonale Finanzverwaltung zuhanden  des Staatsrates alle Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen haben, auf ihre  Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit und ihre finanzielle Belastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verpflichtungskredit
                            1  Ein Verpflichtungskredit ist eine Ermächtigung, bis zu einer bestimmten  Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzuge  -  hen. Er ist für sämtliche Ausgaben obligatorisch, die sich über mehrere  Rechnungsjahre erstrecken und den Gesamtbetrag von 200'000 Franken  übersteigen sowie für die übrigen Ausgaben, die in der Zuständigkeit des  Staatsrates oder des Grossen Rates liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt der Kompetenzen des Grossen Rates, liegt die Gewäh  -  rung der Verpflichtungskredite in der alleinigen Zuständigkeit des Staatsra  -  tes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In diesem Bereich findet keine Kompetenzdelegation an die Departe  -  mentsvorsteher oder Dienstchefs statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Dienststellen   und   Departemente   übermitteln   dem   Präsidium,   der  kantonalen Finanzverwaltung und dem Finanzinspektorat eine Kopie des  Verpflichtungsentscheids für Ausgaben, die sich über mehrere Rechnungs  -  jahre erstrecken und für die kein Verpflichtungskredit vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die vom Grossen Rat erlassenen Spezialbestimmungen bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zusatzkredite
                            1  Erfordernisse für Zusatzkredite zu einem Verpflichtungskredit, die sich vor  der Ausführung ergeben oder während der Realisierungsphase offenkundig  werden, sind dem finanzkompetenten Organ, der kantonalen Finanzverwal  -  tung und dem Finanzinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststellen und Institutionen, welche das Verpflichtungskreditbegeh  -  ren erarbeitet haben, prüfen ebenfalls die Zusatzkrediterfordernisse und  unterbreiten dem finanzkompetenten Organ einen entsprechenden Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Zusatzkredite bezüglich einer neuen Ausgabe und nicht teuerungsbe  -  dingten Zusatzkredite liegt die Zuständigkeit:  *  a)  sofern der Verpflichtungskredit vom Grossen Rat beschlossen wurde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  beim Staatsrat, sofern der(die) Zusatzkredit(e) zehn Prozent  des Verpflichtungskredits und vier Millionen Franken nicht über  -  steigt(übersteigen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  beim Grossen Rat, sofern der(die) Zusatzkredit(e) zehn Prozent  des Verpflichtungskredits oder vier Millionen Franken  übersteigt(übersteigen);  b)  sofern der Verpflichtungskredit vom Staatsrat beschlossen wurde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  beim Vorsteher des betroffenen Departements bis insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200'000 Franken, wenn der(die) Zusatzkredit(e) 20 Prozent des  Verpflichtungskredits nicht übersteigt(übersteigen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  beim Staatsrat, wenn der Verpflichtungskredit zusammen mit  dem(den) Zusatzkredit(en) vier Millionen Franken nicht über  -  steigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  beim Grossen Rat, wenn der(die) Zusatzkredit(e) die unter  Buchstabe b aufgeführten Kompetenzlimiten übersteigt(über  -  steigen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Zusatzkredite bezüglich einer gebundenen oder teuerungsbeding  -  ten Ausgabe, liegt die Zuständigkeit beim Staatsrat unter Vorbehalt der Zu  -  ständigkeit des Departementsvorsteher betreffend der Zusatzkredite bis  insgesamt 200'000 Franken und die 20 Prozent des ursprünglichen Ver  -  pflichtungskredites nicht übersteigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Voranschlagskredite, Nachtragskredite und  Kreditüberschreitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Budgetanträge
                            1  Die einzelnen Departemente und Dienststellen haben ihre Anträge zum  Voranschlag wahrheitsgetreu und sorgfältig und in Beachtung der in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 3, 4 und 5 FHG festgelegten Grundsätze zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso sind diese Organe für die Verwendung und Kontrolle der gewähr  -  ten Voranschlagskredite entsprechend den Grundsätzen des FHG verant  -  wortlich. Sie machen die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Nachtragskredite - Kreditüberschreitungen - Kreditkontrolle
                            1  Die Dienststellen sind für eine möglichst frühzeitige Meldung von allfälli  -  gen Nachtragskrediten oder Kreditüberschreitungen verantwortlich. Sie füh  -  ren zu diesem Zweck eine laufende Kontrolle der Voranschlagskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Dienststellen haben ihren Departementsvorsteher und  die kantonale Finanzverwaltung unverzüglich und schriftlich über die zu  -  sätzlichen Krediterfordernisse sowie über die Ausgleiche im Sinne von Arti  -  kel 22a FHG zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gesuchsdossier und Zuständigkeit
                            1  Das Gesuchsdossier betreffend ein Nachtragskreditbegehren oder eine  Kreditüberschreitung muss eine Botschaft an den Grossen Rat oder einen  Bericht zuhanden des Staatsrates enthalten, woraus folgende Punkte her  -  vorgehen:  a)  der Bedürfnisnachweis;  b)  die Gesetzesgrundlage;  c)  die Dringlichkeit der Ausgabe;  d)  die Unvorhersehbarkeit der Ausgabe;  e)  der Stand der Voranschlagsrubrik zum Zeitpunkt des Begehrens so  -  wie die übrigen bereits eingegangenen oder im laufenden Rech  -  nungsjahr noch einzugehenden Verpflichtungen in der gleichen Ru  -  brik;  f)  die vorgeschlagenen Ausgleiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlussfassung über die Nachtragskreditbegehren liegt in der allei  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anweisung
                            1  Alle neuen oder zusätzlichen Verpflichtungsentscheide mit finanziellen  Auswirkungen sind der kantonalen Finanzverwaltung direkt zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung ersetzt das Reglement vom 20. Mai 1981 so  -  wie sämtliche zuwiderlaufenden Bestimmungen gleichen oder tieferen Ran  -  ges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  August 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2005  01.08.2005  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 30/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2012  01.01.2013  Art. 7 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2012  01.01.2013  Art. 8 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2012  01.01.2013  Art. 8 Abs. 3, a), 1.  geändert  BO/Abl. 5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2012  01.01.2013  Art. 8 Abs. 3, a), 2.  geändert  BO/Abl. 5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2012  01.01.2013  Art. 8 Abs. 3, b), 2.  geändert  BO/Abl. 5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2012  01.01.2013  Art. 8 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 5/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  29.06.2005  01.08.2005  Erstfassung  BO/Abl. 30/2005