Dekret über die Finanzierung der Polizeileistungen
                            Dekret  über die Finanzierung der Polizeileistungen  vom 12.11.2015 (Stand 01.01.2016)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 1 Absatz 1 und 16 des Gesetzes über die Kantons  -  polizei vom 20. Januar 1953;  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 2 und 42 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Das vorliegende Dekret:  a)  definiert die Leistungen, welche die Kantonspolizei für die Gemeinden  erbringen kann, und legt ihre Kosten fest;  b)  definiert die Leistungen, welche die Gemeindepolizei oder die inter  -  kommunale Polizei für den Kanton erbringt oder erbringen kann, und  legt ihre Kosten fest;  c)  setzt den Tarif der Leistungen fest, die für Dritte erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Leistungen für die Gemeinden
                            a) Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei kann für die Gemeinden folgende Sicherheitsleistun  -  gen erbringen:  a)  dafür sorgen, dass die Bestimmungen des Polizeireglements, welche  auf die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen  Sicherheit ausgerichtet sind, eingehalten werden;  b)  nach vorgängiger Absprache mit der Kantonspolizei bei einem von der  Gemeinde bewilligten Anlass den Ordnungsdienst übernehmen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei unvorhersehbaren Ereignissen einen Interventionsdienst überneh  -  men;  d)  in Risikogebieten und im Strassenverkehr Präventionsaufgaben über  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonpolizei interveniert:  a)  von Amtes wegen bei Dringlichkeit;  b)  auf Begehren der Gemeinde oder der Gemeindevereinigung je nach  Verfügbarkeit und anderen Einsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei kann nicht eingesetzt werden, um dafür zu sorgen,  dass die Bestimmungen des Polizeireglements eingehalten werden, na  -  mentlich in den Bereichen:  a)  Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe;  b)  Einwohnerkontrolle;  c)  Tierschutzpolizei;  d)  Gewerbepolizei;  e)  Feuerpolizei;  f)  Flur- und Feldpolizei;  g)  Überwachung des öffentlichen Grunds;  h)  Gesundheitspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Tarif
                            1  Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen  Sicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 erhebt die Kantonspolizei eine  pauschale Lenkungsabgabe von 250 Franken pro Stunde und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Leistungen für den Staat
                            a) Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeindepolizei oder die interkommunale Polizei erbringt oder kann  für den Kanton folgende Leistungen erbringen:  a)  verwaltungspolizeiliche   Aufgaben   erfüllen,   welche   die   kantonale  Spezialgesetzgebung der Gemeinde überträgt;  b)  verkehrspolizeiliche Aufgaben gemäss Ausführungsgesetz über die  Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei der Ermittlung von strafbaren Handlungen eidgenössischen und  kantonalen Rechts mitwirken (gerichtliche Polizei);  d)  der Kantonspolizei bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und der öf  -  fentlichen Sicherheit Unterstützung leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindepolizei oder die interkommunale Polizei interveniert:  a)  von Amtes wegen oder auf Ersuchen gemäss der Spezialgesetzge  -  bung betreffend die verwaltungs-, verkehrs- und gerichtspolizeilichen  Aufgaben;  b)  auf Ersuchen der Kantonspolizei zur Aufrechterhaltung der Ordnung  und der öffentlichen Sicherheit, ausser bei Dringlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Tarif
                            1  Die eidgenössische und kantonale Spezialgesetzgebung setzt die Finan  -  zierung der verwaltungs-, strassenverkehrs- und gerichtspolizeilichen Leis  -  tungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kommt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kompensation der Leistungen
                            1  Arbeiten die Kantonspolizei und die Gemeindepolizei oder die interkom  -  munale Polizei bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen  Sicherheit zusammen, so gleichen sich die Leistungen der betroffenen Poli  -  zeikorps aus, sodass weder vom Kanton, noch von der Gemeinde oder der  Gemeindevereinigung eine Gebühr geschuldet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Gemeindepolizei oder interkommunale Polizei gilt im Sinne dieser Be  -  stimmung ein hierarchisch organisiertes Polizeikorps, das Polizeibeamte  mit einem eidgenössischen Fachausweis und Sicherheitsassistenten um  -  fasst und das in einem geografisch klar abgegrenzten und operativ zusam  -  menhängenden Interventionskreis eine ständige Sicherheitspräsenz oder  einen Pikettdienst gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeiter, der den Pikettdienst wahrnimmt, muss:  a)  jederzeit über eine eigene, von jener der Einsatzzentrale der Kantons  -  polizei abweichende Rufnummer erreichbar sein;  b)  innert 20 Minuten ausgerüstet und einsatzbereit sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Leistungen zugunsten Dritter
                            1  Zum Entrichten einer Lenkungsabgabe verpflichtet sind:  a)  der Private, der hauptsächlich infolge seines Verhaltens eine Interven  -  tion der Kantonspolizei, der Gemeindepolizei oder der interkommuna  -  len Polizei verursacht;  b)  der Organisator einer bewilligten Veranstaltung, die infolge Missach  -  tung der Sicherheitsvorschriften eine Intervention der Kantonspolizei,  der Gemeindepolizei oder der interkommunalen Polizei verursacht;  c)  der Organisator einer nicht bewilligten Veranstaltung, deren Ablauf  eine Intervention der Kantonspolizei, der Gemeindepolizei oder der in  -  terkommunalen Polizei verursacht;  d)  die Teilnehmer an einer Veranstaltung, die aufgrund gewaltsamer  Handlungen eine Intervention der Kantonspolizei, der Gemeindepoli  -  zei oder der interkommunalen Polizei verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die pauschale Lenkungsabgabe beträgt 250 Franken pro Stunde und Mit  -  arbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                            1  Alle gegenteiligen oder anders lautenden Bestimmungen des Gesetzes  über die Kantonspolizei und der Verordnung zum Gesetz über die Kantons  -  polizei sind sistiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Dekret tritt am 1. Januar 2016 nach seiner Veröffentli  -  chung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird hinfällig, sobald das Gesetz, welches das heutige Gesetz über die  Kantonspolizei abändert, in Kraft tritt, spätestens jedoch am 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das vorliegende Dekret untersteht dem Resolutivreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2015  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 49/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.11.2015  01.01.2016  Erstfassung  BO/Abl. 49/2015