Reglement betreffend das Nachdiplomstudium «Quality Manager»
                            -  1  -  Reglement  betreffend das Nachdiplomstudium  «Quality Manager»  vom 5. April 2000  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 8, Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen  und Artikel 6, Absatz 3 der Verordnung über die Fachhochschulen  ;  eingesehen die vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 25.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 erlassenen Richtlinien für die Nachd  i  plomstudien (NDS);  eingesehen  das  interkantonale  Konkordat  für  die  Schaffung  einer  Fachhoc  h-  schule  in  der  Westschweiz    (HES  -  SO)  vom  9.  Janu  ar  1997  und  das  Gesetz  über den Beitritt des Kantons Wallis vom 13. Mai 1998;  eingesehen   Artikel   26   des   Ausführungsgesetzes   über   die   Fachhochschule  Wa  l  lis vom 22. Septe  m  ber 1999;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            Das  vorliegende  Reglement  legt  die  Ausführungsbestimmungen  für  das  Nac  h-  diplomstudium  (NDS)  "Quality  Manager"  der  Hochschule  Wallis  (HEVs)  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zulassung und Anmeldung
                            1  Das  Nachdiplomstudium  "Quality  Manager"  richtet  sich  an  Inhaber  eines  Diploms einer Hochschule oder einer höheren Fachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  die  Zulassung  von  Kandidaten  mit  einem  vergleichbaren  Diplom  und  einer entsprechenden Berufserfahrung entscheidet die Direktion der HEVs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Anmeldung  muss  mittels  des  offiziel  len  Formulars  innerhalb  der  festg  e-  legten Frist erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gleichzeitig  mit  der  Anmeldung  muss  die  Einschreibegebühr,  deren  Höhe  von der Direktion der HEVs festgelegt wird, übe  r  wiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ablauf des Nachdiplomstudiums
                            1  Es handelt sich um eine be  rufsbegleitende Ausbildung in Form von Mod  u  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  umfasst  mindestens  600  Stunden  und  eine  Diplomarbeit  von  200  Stu  n-  den, die in einer Firma absolviert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4 Ausbildungsprogramm
                            Das  Ausbildungsprogramm  umfasst  einen  Stundenplan,  die  Zielsetzunge  n für  die  einzelnen  Ausbildungsbereiche  und  die  Prüfungsmodalitäten.  Es  wird  von  der  Direktion  der  HEVs  erarbeitet  und  angepasst.  Diese  schickt  ein  Exemplar  der letzten Version an das Bundesamt für Berufsbildung und Tec  h  nologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kontrolle der Ken ntnisse
                            1  Am  Ende  jedes  Moduls  wird  gemäss  den  im  Unterrichtsprogramm  angegeb  e-  nen Modalitäten eine Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Verantwortliche  des  NDS  "Quality  Manager"  legt  das  Datum  der  Pr  ü-  fung,  den  geprüften  Stoff,  die  erlaubten  Hilfsmitte  l  und  die  Bewertungskrit  e-  rien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zur  Notengebung  berechtigten  Personen  sind  die  Ausbilder  und  die  E  x-  perten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind  die  Resultate  eines  Teilnehmers  ungenügend,  kann  er  trotzdem  das  nächste  Semester  absolvieren.  Er  kann  die  Prüfung  nur  einmal  im  Rahme  n  einer normalen Prüfungssession wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Praktische Diplomarbeit
                            1  Die  praktische  Diplomarbeit  dauert  mindestens  200  Stunden  und  behandelt  ein  Thema,  das  vom  Verantwortlichen  des  NDS  "Quality  Manager"  gene  h-  migt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle  Studenten,  die  45  E  CTS  -  Anrechnungspunkte erreicht haben, können die  Diplomarbeit a  b  solvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Diplomarbeit  gelten  die  im  Ausbildungsprogramm  angegebenen  M  o-  dalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anrechnung der Punkte und Bestehen des NDS
                            1  Die  Punkte  werden  gemäss  den  Bestimmungen  des  Eu  ropean Credit Transfer  System (ECTS) angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   vollständige   Nachdiplomstudium   entspricht   60   ECTS  -  Anrechnungs  -  punkten, die wie folgt aufgeteilt sind:  –  45 Anrechnungspunkte für 600 Unterrichtsstunden  –  15  Anrechnungspunkte  für  die  Diplomarbeit  (Daue  r:  mindestens  200  Stu  n-  den).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Diplom
                            1  Die  HES  -  SO  verleiht  das  Diplom  für  das  Nachdiplomstudium  allen  Teilne  h-  mern, die 60 ECTS  -  Anrechnungspunkte erzielt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplom wird vom Präsident oder einem Mitglied des strategischen Au  s-  schusses der HES  -  SO   und vom Direktor der HEVs unterschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  verliehene  Titel,  der  vom  eidg.  Volkswirtschaftsdepartement  anerkannt  ist,  lautet  «Nachdiplomstudium  HES  -  SO "Quality Manager"». Die Namen der  Teilnehmer,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  werden  im  Amtsblat  t des  Kantons Wallis verö  f  fentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 9 Zertifikat
                            1  Alle  Teilnehmer,  die  ein  Modul  absolviert  und  mindestens  15  Anrechnung  s-  punkte  erzielt  haben,  erhalten  von  der  HEVs  das  Zertifikat  für  das  Nachdi  p-  lomstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses wird vom Direktor der HEVs und vo  m Verantwortlichen für das NDS  "Quality Manager" unterschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rekurs
                            1  Die  durch  die  Anwendung  des  vorliegenden  Reglements  getroffenen  B  e-  schlüsse  unterliegen  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  das  Verwaltung  s-  verfahren und die Verwaltungsrechtspf  lege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  Beschlüsse  der  Direktion  kann  beim  Staatsrat  Beschwerde  geführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkraftsetzung
                            Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.  So beschlossen durch den Staatsrat zu Sitten, den 5. April 2000.  Der Präsident des Sta  atsrats:  Jean  -  Jacques Rey  -  Bellet  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten