Verordnung über die Gesundheitsplanung und die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen
                            Verordnung  über die Gesundheitsplanung und die  Subventionierung der Krankenanstalten und  -institutionen  vom 19.12.2007 (Stand 01.01.2012)  Der Staatsrat des Kantons Wallis,  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   die   Krankenversicherung   vom   18.  März 1994;  eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Oktober 2006;  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des  Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (GKAI), welche die Gesundheitsplanung und die Subventionierung  der Krankenanstalten und -institutionen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung findet auf alle Krankenanstalten und -institu  -  tionen Anwendung, die subventioniert werden und/oder die Bestandteil der  Gesundheitsplanung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen, die in Anwendung  von interkantonalen Vereinbarungen insbesondere in Bezug auf das Spital  des Chablais sowie auf gewisse Disziplinen der Spitzenmedizin mit kanto  -  nalem Charakter erlassen werden und die ausnahmsweise von den Bestim  -  mungen der vorliegenden Verordnung abweichen können.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Behörde
                            1  Das Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie (Departe  -  ment) ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erlässt bei Bedarf die nötigen Richtlinien, die insbesondere die Bedin  -  gungen und Modalitäten der Subventionierung, die Führung der Buchhal  -  tung und die Unterbreitung der Voranschläge der subventionierten Kran  -  kenanstalten und -institutionen sowie die Modalitäten von Pilotprojekten  präzisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
                            2 Gesundheitsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Modalitäten der Leistungsaufträge
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann Leistungsaufträge für Alters- und Pflegeheime, sozial  -  medizinische Zentren und sonstige Krankenanstalten oder -institutionen er  -  stellen. Er genehmigt die Liste der Alters- und Pflegeheime im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 39 Absatz 3 KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leistungsaufträge werden regelmässig insbesondere unter Berück  -  sichtigung des Pflegebedarfs der Bevölkerung, der Entwicklung der medizi  -  nischen Technologien und der Krankenpflege sowie der Wirksamkeit, der  Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vor ihrer Erteilung werden die Leistungsaufträge der Planungskommission  zur Stellungnahme unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * ...
Art. 7 * ...
Art. 8 Kantonale Krankenanstalten
                            1  Der Grossrat ist zuständig für alle Entscheide über die Schaffung einer  kantonalen Krankenanstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegebenenfalls werden der allgemeine Auftrag, die besonderen Aufga  -  ben, die Organisation, die Funktionsweise, die Finanzierung und die Moda  -  litäten der Zusammenarbeit mit dem GNW bei der Schaffung der Anstalt  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat ernennt die leitenden Ärzte und/oder die Direktoren, die in  den kantonalen Krankenanstalten angestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
Art. 10 Delegierte Tätigkeiten
                            1  Der Staatsrat kann im Rahmen der Gesundheitsplanung vorübergehend  oder ständig die Ausführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten oder Tä  -  tigkeiten auf dem Gebiet der Volksgesundheit, die insbesondere auf spezifi  -  schen gesetzlichen Bestimmungen basieren, Spitälern oder Spitälern ange  -  gliederten medizinisch-technischen Instituten, die unter der Zuständigkeit  des GNW stehen, oder anderen spezialisierten privaten oder öffentlichen  Anstalten oder Einrichtungen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die delegierten Tätigkeiten werden unter Aufsicht und Verantwortung des  Staates ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat ernennt die für die delegierten Tätigkeiten verpflichteten  leitenden Ärzte und/oder Direktoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat präzisiert in einer spezifischen Verordnung den allgemeinen  Auftrag, die spezifischen Aufgaben, die Organisation und die Funktionswei  -  se, die Finanzierung und die Modalitäten der Zusammenarbeit der delegier  -  ten Tätigkeiten innerhalb der oder mir den Anstalten und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * ...
Art. 12 Anerkennung des gemeinnützigen Charakter - Modalitäten der
                            Gewährung und des Entzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat kann die Krankenanstalten und -institutionen als gemeinnüt  -  zig anerkennen, die namentlich die kantonale Gesundheitsplanung beach  -  ten und nicht gewinnorientiert sind. Die Anerkennung des gemeinnützigen  Charakters kann sich auf ihre gesamte Tätigkeit oder auf einen Teil davon  beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstalten und Institutionen, deren gemeinnütziger Charakter aner  -  kannt wurde, müssen insbesondere folgende Bedingungen erfüllen:  a)  ihren Aufträgen entsprechend und gemäss Gesundheitsplanung und  Gesundheitsgesetz alle Patienten aufnehmen;  b)  die im GKAI, in der vorliegenden Verordnung und in den Richtlinien  des   Departements   festgelegten   allgemeinen   Subventionsbedingun  -  gen respektieren;  c)  sonstige allfällige Aufgaben wahrnehmen, die ihnen vom Staatsrat auf  Basis der Bedürfnisse der Bevölkerung, gemäss dem GKAI oder dem  Gesundheitsgesetz erteilt werden, wie zum Beispiel die Beteiligung an  einem Bereitschafts- oder durchgehenden Notfalldienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch um Anerkennung wird vom Departement behandelt, welches  es der Planungskommission zur Vormeinung unterbreiten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anerkennung des gemeinnützigen Charakters kann jederzeit suspen  -  diert oder entzogen werden, insbesondere wenn:  a)  die Anstalt oder die Institution die im Rahmen der Gewährung der An  -  erkennung gestellten Bedingungen nicht mehr einhält;  b)  die Sicherheit der Patienten gefährdet ist;  c)  schwerwiegende   Verstösse   gegen   die   Gesundheitsgesetzgebung  festgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement kann Richtlinien erlassen, welche die einzureichenden  Unterlagen zur Anerkennung des gemeinnützigen Charakters bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * ...
Art. 14 * ...
Art. 15 * ...
Art. 16 * ...
Art. 17 * ...
Art. 18 * ...
Art. 19 * ...
Art. 20 * ...
Art. 21 * ...
Art. 22 * ...
Art. 23 * ...
Art. 24 * ...
Art. 25 * ...
Art. 26 * ...
Art. 27 * ...
Art. 28 * ...
Art. 29 * ...
Art. 30 * ...
Art. 31 * ...
Art. 32 * ...
Art. 33 * ...
Art. 34 * ...
Art. 35 * ...
                            4 Finanzierung der Alters- und Pflegeheime, der  sozialmedizinischen Zentren und der anderen  Krankenanstalten oder -institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * ...
Art. 37 * ...
Art. 38 * ...
Art. 39 * ...
Art. 40 Übrige Anstalten und Institutionen
                            1  Im Rahmen der Gesundheitsplanung kann der Staatsrat andere Kranken  -  anstalten oder -institutionen als gemeinnützig anerkennen und/oder ihnen  Aufträge erteilen:  a)  Koordinationsstrukturen auf regionaler Ebene;  b)  Zwischenstrukturen zwischen den SMZ und den APH (Einheiten für  Kurzaufenthalter, Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung, Ta  -  gesheime, etc.), bevor eine spezifische Gesetzgebung in Kraft tritt;  c)  sowie besonderen Einrichtungen oder Institutionen, deren Schaffung  oder Betrieb von der Bundesgesetzgebung, insbesondere den Be  -  stimmungen   des   Zivilgesetzbuches   über   den   fürsorgerischen  Freiheitsentzug  und des Jugendstrafrechts  (Art.  39 GKAI),  vorge  -  schrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann sich an den berücksichtigten Ausgaben der im vorange  -  henden Absatz genannten anderen Anstalten oder Institutionen beteiligen,  soweit deren Subventionierung nicht durch andere spezifische Gesetzesbe  -  stimmungen geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Satz und die Modalitäten der Subventionierung werden vom Staatsrat  auf Antrag des Departements im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeit  und des Voranschlags festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Pilotprojekte
                            1  Im Rahmen der Gesundheitsplanung, der finanziellen Zuständigkeit und  des Voranschlags kann sich das Departement finanziell an Pilotprojekten  von Alters- und Pflegeheimen, sozialmedizinischen Zentren und anderen  Krankenanstalten oder -institutionen beteiligen, die insbesondere die Ein  -  führung von Instrumenten zur Messung, Analyse und Beeinflussung der  Pflegequalität, der Patientensicherheit und der Angemessenheit der Leis  -  tungen sowie neue Formen der Betreuung oder Begleitung von betagten  Personen in der Gemeinschaft, die Gesundheitsförderung und die Präventi  -  on betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement legt nach Rücksprache mit den Anstalten und Institutio  -  nen den Satz fest und präzisiert mit Richtlinien die Modalitäten der Subven  -  tionierung der Pilotprojekte, an denen sich diese Anstalten und Institutionen  beteiligen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pilotprojekte unterliegen einer regelmässigen Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Evaluation entscheidet das Departement über die generelle Einfüh  -  rung dieser Instrumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Budgetverfahren
                            1  Die Budgetverfahren der übrigen Krankenanstalten und -institutionen wer  -  den in Richtlinien des Departements genauer definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Allfällige Zusatzbudgets
                            1  Sofern es sich nicht um laufende Ausgaben handelt, deren Entwicklung  mit der erforderlichen Sorgfalt verfolgt werden kann, können die subventio  -  nierten Krankenanstalten und -institutionen im laufenden Rechnungsjahr im  Bedarfs- oder Notfall oder bei Unvorhersehbarkeit beim Departement ein  Zusatzbudget beantragen. Das Departement entscheidet über die Annah  -  me oder Ablehnung dieser Anträge. Gegebenenfalls übermittelt es sie nach  den geltenden Verfahren an den Staatsrat oder an den grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Tarifverträge
                            1  Die zwischen den Alters- und Pflegeheimen und den sozialmedizinischen  Zentren sowie den Versicherern ausgehandelten Tarifverträge nach KVG  werden der Konventionskommission zur Stellungnahme unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission nimmt Stellung zu den Entscheiden, die beim Fehlen ei  -  nes Tarifvertrags zu treffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Kontrollen und Sanktionen
                            1  Die subventionierten Krankenanstalten und -institutionen werden vom De  -  partement hinsichtlich der Einhaltung der Planung, der Leistungsaufträge  und -verträge, des Voranschlages, der Rechnung und der Verwendung der  Subventionen kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Fall, dass die Krankenanstalten und -institutionen das Gesetz, die  Verordnungen oder die Richtlinien des Departements nicht einhalten soll  -  ten, kürzt, suspendiert oder streicht der Staatsrat auf Antrag des Departe  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Rechtsmittel
                            1  Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das Gesetz über das  Verwaltungsverfahren   und   die   Verwaltungsrechtspflege   vom   6.   Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976  (VVRG) Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Aufhebung
                            1  Alle Bestimmungen, die der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufen, wer  -  den aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Gesundheitspla  -  nung und die Subventionierung der Krankenanstalten  und -institutionen  vom 1. Dezember 1999 und die Verordnung über das Gesundheitsnetz  Wallis (Planung und Subventionierung der Krankenanstalten) vom 12.  No  -  vember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Inkrafttreten
                            1  Das Departement ist für den Vollzug der vorliegenden Verordnung zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf  den 1. Februar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für das GNW anwendbaren Bestimmungen im Zusammenhang mit  der Subventionierung treten rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2007  01.02.2007  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 52/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2010  01.01.2011  Art. 36  aufgehoben  BO/Abl. 35/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2010  01.01.2011  Art. 37  aufgehoben  BO/Abl. 35/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2010  01.01.2011  Art. 38  aufgehoben  BO/Abl. 35/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2010  01.01.2011  Art. 39  aufgehoben  BO/Abl. 35/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 4  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 5 Abs. 1  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 5 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 6  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 7  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 9  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 11  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Titel 3  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 13  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 14  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 15  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 16  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 17  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 18  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 19  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 20  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 21  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 22  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 23  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 24  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 25  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 26  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 27  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 28  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 29  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 30  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 31  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 32  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 33  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 34  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  01.01.2012  Art. 35  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.12.2007  01.02.2007  Erstfassung  BO/Abl. 52/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 5 Abs. 1 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 5 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 6 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 7 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 9 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 11 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
                            Titel 3  30.05.2012  01.01.2012  aufgehoben  BO/Abl. 24/2012