Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen Volksinitiativen und Referenden und bei Volksinitiativen und Referenden in Gemeinden und Gemeindeverbänden
                            Verordnung  über den Fristenstillstand bei kantonalen Volksinitiativen  und Referenden und bei Volksinitiativen und Referenden in  Gemeinden und Gemeindeverbänden  Vom 25. März 2020 (Stand 25. März 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 91 Abs. 4 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Stillstand der Fristen
                            1  Folgende gesetzlichen Fristen stehen still:  a)  Frist zur Einreichung von Unterschriftenlisten für eine kantonale Volksinitiati  -  ve gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Politischen Rechte (GPR) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. März 1992 1 ) ,
                            b)  Frist für die Unterbreitung einer kantonalen Volksinitiative gemäss §  60 GPR,  c)  Frist zur Einreichung von Unterschriftenlisten für Volksinitiativen in Gemein  -  den und Gemeindeverbänden gemäss § 62f Abs. 2 GPR,  d)  Frist für die Unterbreitung einer Initiative gemäss den §§ 61 Abs. 1 und 62  Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG)  vom 19. Dezember 1978  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Referendumsfristen gemäss § 41 Abs. 1 GPR sowie den §§ 31 und 58 GG ste  -  hen still, wenn der Staatskanzlei beziehungsweise der Gemeindekanzlei spätestens  fünf Tage nach Veröffentlichung dieser Verordnung die Sammlung von Unterschrif  -  ten angezeigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausschluss von Verfahrenshandlungen
                            1  Während des Stillstands der Fristen können keine Volksbegehren bei der Staats  -  kanzlei beziehungsweise der Gemeindekanzlei eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  131.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  171.100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat kann trotz des Stillstands für  eine Volksinitiative einen Abstimmungstermin festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verbot von Unterschriftensammlungen
                            1  Während des Stillstands der Fristen gemäss § 1 gilt:  a)  Es dürfen keine Unterschriften gesammelt werden,  b)  Es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Stimmrechtsbescheinigungen
                            1  Die für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen sorgen für eine sichere  Aufbewahrung der eingereichten Unterschriftenlisten. Die Unterschriftenlisten dür  -  fen den Initiativkomitees erst nach Ablauf des Fristenstillstands retourniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nehmen während des Stillstands der Fristen keine Unterschriftenlisten entge  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inktrafttreten und Geltungsdauer
                            1  Diese Verordnung tritt am 25. März 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt bis zum 31. Mai 2020.  Aarau, 25. März 2020  Regierungsrat Aargau  Landammann  D  IETH  Staatsschreiberin  T  RIVIGNO