Reglement betreffend das Statut der Schulkommission
                            - 1 -  Reglement  betreffend das Statut der Schulkommission  vom 9. Januar 1991  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1962  über  das  öffentliche Unterrichtswesen;  eingesehen    die    Bestimmungen    vom    13.    November    1980    über    die  Gemeindeordnung;  auf Antrag des Erziehungsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Dieses   Reglement   legt   die   Zusammensetzung,   die   Organisation   und  Arbeitsweise  sowie  die  Pflichten  und  Zuständigkeiten  der  Schulkommission  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist anwendbar für kommunale oder regionale Schulkommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeiner Auftrag
                            1  Die Schulkommission ist das durch die kommunale oder regionale Behörde  (nachfolgend:  ausführende  Behörde)  eingesetzte  Organ  zur  Durchführung  bestimmter Aufgaben des Unterrichtswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ist  ordentlicher  kommunaler  Gesprächspartner  des  Erziehungsdepartementes  (nachfolgend  Departement),  unter  dem  Vorbehalt  der Kompetenzen der Gemeindebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entsprechend  dem  Gesetz  ist  sie  durch  die  ausführende  Behörde  mit  der  Organisation,  Planung,  Koordination  und  Kontrolle  des  Unterrichtes  in  den  ihrer Zuständigkeit unterstellten Schulklassen beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ihre   Aufgaben   sind   vor   allem   administrativer   Art.   Die   Kontrolle   des  Unterrichts obliegt in erster Linie dem Schulinspektor, der sich gegebenenfalls  an die Schulkommission oder den Direktor wenden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulkommission steht im Kontakt mit Eltern und Schule und informiert  in   geeigneter   Weise   über   die   vom   Departement   getroffenen   wichtigen  Entscheide. Nötigenfalls befragt sie die Eltern, die Lehrerschaft und/oder die  Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  ausführende  Behörde  kann  einen  Teil  ihrer  Aufgaben  gemäss  einem  durch  das  Departement  genehmigten  Pflichtenheft  an  einen  Schuldirektor  delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel:  Kommissionsbildung - Wahl - Zusammensetzung -  Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kommissionsbildung
                            1  Im   Prinzip   ist   für   jede   Schulstufe   des   obligatorischen   Unterrichtes  (Primarschul-  und  Orientierungsschulunterricht)  eine  Schulkommission  zu  ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit   Ausnahme   des   Präsidenten,   der   durch   die   ausführende   Behörde  bezeichnet wird, konstituiert sie sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat ist für die kommunale und der Regionalrat für die regionale  Schule ausführende Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung
                            1  Die    Schulkommission    besteht    grundsätzlich    aus    drei    bis    fünfzehn  Mitgliedern. Sie muss für die Bevölkerung repräsentativ sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt   es   sich   um   eine   regionale   Schulkommission,   so   ernennt   jede  beteiligte   Gemeinde   mindestens   einen   Vertreter.   Die   Vertretung   der  betroffenen  Gemeinden  ist  im  übrigen  durch  Statuten  oder  einen  Vertrag  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Schulkommission   muss   sich,   neben   anderen   Vertretern   aus   Eltern  zusammensetzen, die Kinder in die obligatorische Schule schicken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Delegierte Mitglieder
                            1  Ein  Vertreter  der  Lehrerschaft  und  der  Schuldirektor  der  entsprechenden  Schulstufe nehmen mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  über  den  Religionsunterricht  verhandelt  wird,  nimmt  ein  Vertreter  jeder  öffentlichrechtlich  anerkannten  Kirche,  sofern  sie  keinen  ständigen  Vertreter hat, mit Stimmrecht an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische  Vereinigungen  von  einer  gewissen  Bedeutung  werden  durch  die ausführende Behörde eingeladen, einen Vertreter mit beratender Stimme  zu delegieren. Wenn nötig, bestimmt sie einen Turnus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Genehmigung der Wahl - Amtsantritt
                            1  Die  Wahl  der  ständigen  Mitglieder  der  Delegierten  wird  dem  Departement  innerhalb von 20 Tagen zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherige Schulkommission übt ihr Amt aus, bis die neue befugt ist, ihre  Tätigkeit aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ernennung erfolgt für die Dauer der Legislaturperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sonderfälle
                            Mitglieder  der  Primarschulkommission  können  in  der  Schulkommission  der  Orientierungsschule,  und  umgekehrt,  Einsitz  nehmen,  sofern  diese  Doppelfunktion nicht unvereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel:  Arbeitsweise und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kompetenzdelegation und Unabhängigkeit
                            Die  Schulkommission  übt  ihre  Zuständigkeit  im  Rahmen  der  Kompetenzdelegation der ausführenden Behörde aus. Im Rahmen der Gesetze  und Reglemente erfüllt sie die ihr anvertrauten Aufgaben selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufgaben des Präsidenten und des Sekretärs
                            1  Der   Präsident   erstellt   die   Tagesordnung   der   Sitzungen,   erarbeitet   den  Zeitplan   der   Schulbesuche   und   berichtet   über   die   zu   verhandelnden  Gegenstände.  Er  lädt  die  Kommission  jeweils  ein,  wenn  die  Umstände  es  erfordern,    mindestens    aber    dreimal    während    des    Schuljahres.    Wenn  notwendig,  erlässt  er  nach  Rücksprache  mit  dem  Schuldirektor  und  den  interessierten  Kreisen  dringende  Massnahmen  und  legt  sie  an  der  nächsten  Sitzung der Schulkommission zur Bestätigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sekretär führt das Protokoll und übermittelt es unter der Verantwortung  des  Präsidenten  an  die  Kommissionsmitglieder,  sowie  an  die  ausführende  Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Büro
                            Nach  vorherigem  Anhören  der  ausführenden  Behörde  kann  die  Schulkommission   einen   leitenden   Ausschuss   (Büro)   schaffen   und   seine  Zuständigkeiten bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Subkommissionen oder besondere Kommissionen
                            Die    Schulkommission    kann    sich    in    Subkommissionen    oder    eigene  Kommissionen  zur  Abklärung  von  Fragen  und  besonderen  Problemen  oder  zur Organisation der Schulbesuche gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel:  Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vereinbarkeit
                            Lehrkräfte  öffentlicher  Schulen  oder  vom  Staat  anerkannter  Privatschulen  können Mitglieder der Schulkommission einer anderen Schule sein, sofern sie  nicht ihrem Kompetenzbereich unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausstand
                            1  Beim Erlass von Verfügungen haben Mitglieder in den Ausstand zu treten,  wenn:  a)  sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;  b)  sie  mit  einer  Partei  in  gerader  Linie  oder  bis  zum  dritten  Grad  in  der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  sind,  wenn  sie  durch  Heirat,  Verlobung oder Adoption verbunden sind;  c)  sie  eine  Partei  vertreten  oder  in  derselben  Angelegenheit  für  eine  Partei  gehandelt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Mitglieder können jedoch um Auskunft gebeten oder angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 14 Beschlussfähigkeit - Verhandlungen
                            1  Um  einen  gültigen  Beschluss  fassen  zu  können,  müssen  die  anwesenden  Mitglieder die absolute Mehrheit der gesamten Kommission bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder, die verhindert sind, an einer Kommissionssitzung teilzunehmen,  können sich nicht vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verpflichtung und Amtsgeheimnis
                            Die  Mitglieder  der  Schulkommission  sind  an  das  Amtsgeheimnis  gebunden.  Diese Verpflichtung bleibt selbst nach Aufgabe der Mitgliedschaft bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Untätigkeit
                            1  Im Falle von Untätigkeit der Schulkommission fordert das Departement die  ausführende   Behörde   auf,   die   notwendigen   Massnahmen   zum   guten  Funktionieren der in Frage stehenden Kommission zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  die  ausführende  Behörde  den  Anregungen  des  Departements  nicht  Folge  leistet,  wird  der  Fall  dem  Staatsrat  vorgelegt  und  dieser  wendet  die  durch das Gesetz vorgesehenen Verfügungen über die Gemeindeordnung an;  insbesondere kann er eine Ad-hoc-Kommission bestimmen, deren Mitglieder  er ernennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel:  Pflichten und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Befugnisse
                            Die  Schulkommission  behandelt  alle  im  Rahmen  des  allgemeinen  Auftrags  anfallenden Fragen zum Schulbetrieb, namentlich:  a)  bezüglich der Schüler:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Sie hält laufend den Stand der Schülerzahlen fest und vergewissert sich  über den regelmässigen Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Sie organisiert, fördert, koordiniert und kontrolliert die schulischen und  ausserschulischen Tätigkeiten geistiger, kultureller und sportlicher Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Sie organisiert Schülertransporte und Schülermahlzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Nach Umfrage unter den Schülern und Lehrpersonen entscheidet sie im  Rahmen  der  zu  erwartenden  Bedürfnisse  über  die  Durchführung  der  Berufsorientierung  und  der  Angebote  an  Wahlfächern  (Orientierungsschule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Sie stellt Antrag an die Gemeindebehörde über die besondere und die  allgemeine Organisation der Orientierungsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Sie  befindet  über  die  Promotion  des  Schülers,  insoweit  sie  in  ihre  Zuständigkeit fällt.  b)  bezüglich der Lehrpersonen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Sie  schlägt  die  Ausschreibung  der  neu  zu  schaffenden  oder  neu  zu  besetzenden  Stellen  vor  und  leitet  die  eingegangenen  Dienstofferten  an die Wahlbehörde weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Sie stellt der ausführenden Behörde Antrag über die Auflösung eines  Anstellungsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Sie  erstellt  den  allgemeinen  Stundenplan  und  verteilt  die  Unterrichtsstunden  auf  die  Lehrkräfte,  Schulklassen  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -  Schulzimmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Sie informiert das Departement über jede Veränderung, die im Laufe  des Schuljahres unter den Lehrkräften eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Sie  besorgt,  unter  Beachtung  der  Weisungen  des  Departements,  die  zeitlich befristeten Stellvertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Sie   entwirft   für   die   ausführende   Behörde   das   Pflichtenheft   des  Schuldirektors   und   der   Lehrkräfte,   die   für   besondere   Aufgaben  entlastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Sie    nimmt    zur    Anstellung    des    Schuldirektors    zuhanden    der  ausführenden Behörde Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Sie  besucht  regelmässig  (grundsätzlich  dreimal  pro  Schuljahr)  die  Schulklassen  und  gibt  der  betroffenen  Lehrkraft  Auskunft  über  ihre  Arbeit.  Wenn  notwendig,  werden  die  Behörde  und  der  Inspektor  benachrichtigt.  c)  bezüglich den Eltern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Sie  fördert  Kontakte  zwischen  der  Schule  und  den  Eltern.  Sofern  es  notwendig  ist,  gibt  sie  in  der  Sprache  der  betreffenden  Sprachgemeinschaft Informationen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Sie  informiert  die  Eltern  über  die  Schulorganisation  (Stundenplan,  Schul- und Ferienplan, Schulreglement).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Sie  überwacht  die  Organisation  und  den  Besuch  der  Elternzusammenkünfte   und   überprüft   die   persönlichen   Kontakte  zwischen Lehrpersonen, Eltern und Schülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Im  Bedarfsfall  bittet  sie  die  Eltern  um  eine  Stellungnahme  über  Schulfragen  bezüglich  Hausaufgaben,  Stundenplan  und  Schülertransporte.  d)  bezüglich der Ausstattung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Sie vergewissert sich vor Ende des Schuljahres über die Verfügbarkeit  und  den  Zustand  der  Ausstattung  und  schlägt  im  Bedarfsfall  die  für  das folgende Schuljahr zu treffenden Massnahmen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Sie nimmt für die ausführende Behörde zu allen Fragen des Baus oder  Umbaus  von  Schulgebäuden  und  der  Beschaffung  von  Mobiliar  und  Unterrichtsmaterial Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Sie untersucht die Entwicklung der Schülerzahlen und stellt, zuhanden  der  ausführenden  Behörde,  den  Bedarf  an  Personal,  Räumlichkeiten  und Material fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Sie unterbreitet der ausführenden Behörde den Schul- und Ferienplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  Sie  kontrolliert  die  Einhaltung  der  Unterrichtsstunden  sowie  des  Schul- und Ferienplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Sie beantragt das jährliche Schulbudget und wacht darüber, dass die  Subventionen  für  die  Schule  geltend  gemacht  und  entsprechend  der  Zweckmässigkeit eingesetzt werden.  e)  bezüglich der Verwaltung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Sie  erstellt  jeweils  am  Ende  des  Schuljahres  für  die  ausführende  Behörde   einen   Rechenschaftsbericht   über   die   Verwaltung   und  nebensächlich  die  schulischen  Belange.  Der  Bericht  wird  ebenfalls  über den Schulinspektor dem Departement überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Sie  erarbeitet  das  Schulreglement,  in  dem  namentlich  die  Bedingungen für die Benutzung der Räumlichkeiten, der Turnhallen,  der  Bibliotheken  usw.  für  schulische  und  ausserschulische  Zwecke,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -  sowie die internen disziplinarischen Bestimmungen festgelegt werden.  Die  Reglemente  sind  der  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  Sie spricht die in ihre Kompetenz fallenden Sanktionen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  Sie  entscheidet,  unter  Vorbehalt  der  Beschwerde  an  den  Schulinspektor   innert   30   Tagen,   bei   Streitigkeiten   zwischen   den  Lehrkräften  und  den  Eltern  oder  den  gesetzlichen  Vertretern  der  Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  Sie  kontrolliert  und  erstellt  unter  Beachtung  der  Anweisungen  des  Departements   einen   Bericht   über   die   Tätigkeiten,   die   mit   der  Stundenentlastung   der   Lehrer   der   ersten,   zweiten   und   dritten  Primarklassen im Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bemerkungen und Beanstandungen
                            Die  Bemerkungen  und  Beanstandungen  der  Schulkommission  oder  ihres  Präsidenten   über   die   Arbeit   einer   Lehrkraft   sind   dieser   persönlich   zur  Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Klagen
                            Die Schulkommission kann verlangen, dass die Klagen der Eltern, der anderen  gesetzlichen Vertreter oder des Lehrpersonals schriftlich eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Entschädigung
                            Der  Präsident  und  die  Mitglieder  der  Schulkommission  werden  nach  jenen  Bestimmungen   entschädigt,   die   für   die   Mitglieder   anderer   kommunaler  Kommissionen anwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beschwerden
                            Gegen  die  Verfügungen  der  Schulkommission  ist  innert  30  Tagen  nach  Eröffnung  eine  Beschwerde  an  den  Schulinspektor  möglich.  Vorbehalten  bleiben  die  Verfügungen  über  disziplinarische  Massnahmen,  für  welche  die  Frist 20 Tage beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Streitigkeiten
                            Streitigkeiten  über  die  Anwendung  dieses  Reglements  werden  durch  das  Departement  entschieden.  Die  Beschwerde  an  den  Staatsrat  ist  innert  30  Tagen nach Eröffnung der Verfügung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Dieses  Reglement  tritt  -  mit  Ausnahme  der  Bestimmungen  betreffend  die  Zusammensetzung  der  Kommission,  die  ab  Beginn  der  Legislaturperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993-1996  rechtskräftig  werden  -  mit  seiner  Publikation  im  Amtsblatt  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses  Reglement  setzt  alle  ihm  zuwiderlaufenden  Bestimmungen  ausser  Kraft, namentlich das Reglement vom 23. August 1967.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement ist mit der Ausführung betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 7 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dieses Reglement ist der Genehmigung durch den Grossen Rat unterstellt.  So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 9. Januar 1991.  Der Präsident des Staatsrates:  Dr. Bernard Bornet  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten  Im Grossen Rat genehmigt am 12. März 1991.