Reglement über die kantonale tripartite Kommission
                            -  1  -  Reglement  über die kantonale tripartite Kommission  vom 7. April 2004  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen  die  Bestimmungen  des  Einführungsgesetzes  zum  Bundesgesetz  über  die  in  die  Schwei  z  entsandten  Arbeitnehm  e  rinnen  und  Arbeitnehmer  vom 6. März 2003;  eingesehen  die  Bestimmungen  des  Dekrets  betreffend  die  Bekämpfung  der  Schwarzarbeit vom 17. November 1999;  auf  Antrag  des  Departements  für  Volkswirtschaft,  Institutionen  und  Siche  r-  heit,  bes  chliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Das  vorliegende  Reglement  regelt  die  Organisation  und  die  Zuständigkeiten  der  tripartiten  Kommission  (nachstehend  Ko  m  mission  genannt),  ihres  Büros  und des Sekretariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben der Kommission
                            1  Die  Kommission  ist  die    Aufsichtsbehörde  der  flankierenden  Massnahmen  und der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Als solche übernimmt sie die Aufg  a-  ben,  die  ihr  durch  die  entsprechende  Gesetzgebung  des  Bundes  und  des  Ka  n-  tons übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  kann  die  Kommission  mit  and  eren  Aufgaben  in  Zusamme  n-  hang  mit  dem  Arbeit  s  markt  betrauen,  im  Besonderen  hinsichtlich  der  Politik  der ausländischen Arbeitskräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kommission  beauftragt  die  Arbeitsmarktbeobachtung  Wallis  mit  der  Ausführung  der  Aufgaben  der  Arbeitsmarktbe  o  bachtung,    die  aus  Artikel  4  Buchstaben  a   bis  c   des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die in die  Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer he  r  vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Untersuchungs  -    und  Kontrollaktivitäten,  welche  der  Kommission  übe  r-  tragen sind, übernimmt   die kantonale Beschäft  i  gungsinspektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Kommission  arbeitet  mit  den  paritätischen  Kommissionen  hinsichtlich  der Arbeitsmarktbeobachtung, der Kontrollen und der Bekämpfung von Mis  s-  bräuchen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung der Kommission
                            1  Die Kommi  ssion besteht aus 15 Mitgliedern und zehn Ersatzmitgliedern. Sie  setzt sich wie folgt zusammen:  -  fünf Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder der Arbeitgeberverbände;  -  fünf Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder der Arbeitnehmerorgan  i  sationen;  -  fünf  Vertrete  r  des  Staates  mit  Verbindungen  zum  Arbeitsmarkt,  die  sich  vertreten lassen kö  n  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Vorschlag  der  betroffenen  Parteien  ernennt  der  Staatsrat  die  Kommiss  i-  onsmitglieder und die Ersatzmitglieder für eine Legislaturperiode. Sie kö  n  für mehrere aufeinan  der folgende Perioden ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation der Kommission
                            1  Die  Kommission  bestimmt  aus  ihrem  Kreis  einen  Präsidenten  und  einen  Vizepräsidenten für die Dauer von zwei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Präsidentschaft  leitet  die  Arbeiten  der  Kommission  und  vert  ritt sie nach  aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission kann ad hoc oder permanente Arbeitsgruppen einsetzen, im  Besonderen  hi  n  sichtlich der Bekämpfung der Schwarzarbeit, der Ausführung  der  Gesetzgebung  über  die  entsandten  Arbeitnehmer  oder  der  ausländ  i  schen  Arbeitskräfte.    Sie  kann  auch  Experten  beiziehen  oder  Dritten  ein  Mandat  e  r-  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sitzungen und Verfahren
                            1  Die  Kommission  tagt  so  oft  wie  nötig  auf  Einberufung  des  Präsidenten  oder  auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern, aber mindestens zweimal pro  Jahr.    Die  Einladung  und  Traktandenliste  werden  mindestens  eine  Woche  vor  der  Sitzung  zugestellt.  Über  die  Sitzungen  der  Kommission  wird  Prot  o  koll  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verhandlungen der Kommission sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kommission  ist  beschlussfähig,  wenn  mindes  tens die Hälfte ihrer Mi  t-  glieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedes  Kommissionsmitglied  oder  das  Ersatzmitglied  hat  eine  Stimme.  Die  Beschlüsse werden mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Büro
                            1  Die Kommission bestimmt nach tripartitem Modus aus dem K  reis ihrer Mi  t-  glieder ein Büro, das aus drei Personen besteht. Der Präsident leitet das Büro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Büro  unterstützt  die  Aktivitäten  der  Kommission  und  regelt  die  laufe  n-  den Geschäfte. Zusät  z  lich:  -  überprüft  es  die  eingegangenen  Klagen  und  kann  gegebenenfa  lls  dringende  Kontrollen veranlassen;  -  arbeitet es mit den paritätischen Kommissionen zusammen;  -  koordiniert  und  verfolgt  es  die  Aktivitäten  der  eingesetzten  Arbeitsgruppen  und der Experten sowie von beauftragten Dri  t  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -  -  führt  es  die  von  der  Kommissi  on  übertragenen  Aufgaben  aus,  mit  Ausna  h-  me jener von Artikel 4 Buchstabe  e    des  Einführungsgesetzes  zum  Bunde  s-  gesetz  über  die  in  die  Schweiz  entsandten  Arbeitnehmerinnen  und  Arbei  t-  nehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Büro  erstattet  der  Kommission  regelmässig  Bericht  über  seine  Ak  tivit  ä-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sekretariat
                            1  Das  Sekretariat  der  Kommission  wird  von  der  Dienststelle  für  Industrie,  Handel und Arbeit geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  nimmt  an  den  Arbeiten  der  Kommission  und  des  Büros  mit  konsultativer  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  bereitet  die  Geschäfte  der  Kommi  ssion  vor  und  führt  das  Protokoll.  Es  stellt für jede Sitzung eine schriftliche Traktandenliste zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es  führt  eine  Präsenzliste  und  richtet  den  Kommissionsmitgliedern  jährlich  die Entschädigungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Amtsgeheimnis
                            Die  Kommissionsmitglieder,  das  S  ekretariat  und  beauftragte  Dritte  unterst  e-  hen dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 360  c   des Obligationenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Meldung der entsandten Arbeitnehmer
                            1  Die  Dienststelle  für  Industrie,  Handel  und  Arbeit  erfasst  die  Meldungen  g  e-  mäss den Vorschriften des Bu  ndesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  übermittelt  die  Meldungen  unverzüglich  dem  Büro  und  den  durch  die  kantonale Gesetzgebung eingesetzten Kontrollorganen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  erstattet  der  Kommission  regelmässig  Bericht,  im  Besonderen  über  die  Zahl  der  Entsendungen  und  der  entsandten  Arb  eitnehmer  sowie  über  die  Art  und die betroffenen Branchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entschädigung
                            1  Die Entschädigung der Mitglieder der Kommission, der Arbeitsgruppen und  des  Büros  richtet  sich  nach  dem  Beschluss  über  die  Kommissionsentschäd  i-  gungen vom 23 Juni 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Di  e  Sozialpartner  der  durch  den  Staatsrat  allgemeinverbindlich  erklärten  Gesamtarbeitsverträge  werden  gemäss  dem  in  Absatz  1  genannten  Beschluss  für  zusätzliche  Spesen  entschädigt,  die  ihnen  aus  der  Anwendung  der  Geset  z-  gebung über die entsandten Arbeitnehmer   entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich sind die ordentlichen Bestimmungen über die Finanzkompete  n  zen  für die Entschädigung der beauftragten Experten anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Streitfälle
                            Die  Dienststelle  für  Arbeitnehmerschutz  und  Arbeitsverhältnisse  ist  die  z  u-  ständige  Behörd  e  im  Sinne  des  Artikels  360  b    Absatz  5  des  Obligatione  n-  rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            Das vorliegende Reglement tritt am 1. Mai 2004 in Kraft, mit Ausnahme der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 und 10 Absatz 2, die am 1. Juni 2004 in Kraft treten. So beschlossen im Staatsrat zu S itten, den 7. April 2004.
                            Der Präsident des Staatsrates:  Jean  -  Jacques Rey  -  Bellet  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten