Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über  Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittel  -  und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGgV)  Vom 17. Mai 2017 (Stand 1. Juli 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.   50  des  Bundesgesetzes  über  Lebensmittel  und  Gebrauchsgegen-  stände  (Lebensmittelgesetz,  LMG)  1)    vom  20.  Juni  2014,  §  50  Abs.  2  des  Gesetzes  über   die   Verwaltungsrechtspflege   (Verwaltungsrechtspflegegesetz,   VRPG)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Dezember 2007
                            2)    und  §  57  des  Gesundheitsgesetzes  (GesG)  vom  20.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009  3)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1   Diese  Verordnung  regelt  den  Vollzug  des  Bundesgesetzes  über  Lebensmittel  und  Gebrauchsgegenstände sowie dessen Ausführungserlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufsichtsbehörde
                            1   Das Departement Gesundheit und Soziales   (DGS) überwacht den Vollzug der G  e-  setzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  817.  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  301.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vollzugsorgane
                            1   Zusätzlich zu den durch das Bundesrecht und das übrige kantonale Recht zugewi  e-  senen Aufgaben fallen  a)  in   die   Zuständigkeit   der   Kantonschemiker  in   beziehungsweise   des   Ka  n-  tonschemikers:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Erteilung der Betriebsbewilligung für Betriebe, die mit Lebensmitteln
                            tierischer Herkunft umgehen (Art. 11 Abs. 1 LMG),
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kontrolle der Fleischzerlegung in Absprache mit der Kantonstierärztin
                            beziehungsweise dem   Kantonstierarzt (Art. 51 Abs.   3 LMG).  b)  in  die  Zuständigkeit  der  Kantonstierärztin  beziehungsweise  des  Kantonstie  r-  arztes:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Erteilung der Betriebsbewilligung für Schlachtbetriebe (Art. 11 Abs. 1
                            LMG),
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kontrolle der Fleischzerlegung in Absprache mit der Kantonschemik e-
                            rin beziehungsweise dem Kantonschemiker (Art.   51 Abs. 3 LMG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kantonschemikerin  beziehungsweise  Kantonschemiker  und  Kantonstierärztin  be-  ziehungsweise Kantonstierarzt können Aufgaben an ihnen unterstellte Organe übe  r-  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Mitwirkun g der Gemeinden
                            1   Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane bei der Erstellung und Aktualisi  e-  rung der Verzeichnisse der kontrollpflichtigen Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Öffentlich zugängliche Bäder
                            1   Wer ein öffentlich zugängliches Bad bauen oder baulich verändern w  ill (Art. 8 der  Verordnung  des  EDI  über  Trinkwasser  sowie  Wasser  in  öffentlich  zugänglichen  Bädern und Duschanlagen [TBDV] vom 16. Dezember 2016  1)  ), hat mindestens drei  Monate vor dem geplanten Baubeginn folgende Unterlagen einzureichen:  a)  die Projektunterlagen,  b)  den Beschrieb der Wasseraufbereitung einschliesslich Prinzipschema,  c)  die technischen Daten zur Wasseraufbereitung,  d)  den Beschrieb der Lagerung und Handhabung der Chemikalien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  Stand  der  Technik  gemäss  Art.  13  TBDV  gilt  grundsätzlich  di  e  Norm  "SIA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            385/9 'Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern -  Anforde-  rungen  und  ergänzende  Bestimmungen  für  Bau  und  Betrieb',  Ausgabe  2011"  2)    des  Schweizerischen Ingenieur  -  und Architektenvereins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  817.022.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Die SIA  -Normen k  önnen unter www.webnorm.ch bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Rechtsmittel
                            1   Die  Einsprache  gem  äss  Art.   67  LMG  ist  auch  zulässig  gegen  Verfügungen  der  lebensmittelrechtlichen  Vollzugsorgane  gestützt  auf  andere,  namentlich  landwir  t-  schaftsrechtliche Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Mitteilung von Gerichtsentscheiden
                            1   Von  allen  Urteilen  oder  Einstellungsbeschlüssen,  die  auf  Grund  der  Strafbesti  m-  mungen in den Art. 63 ff. LMG erlassen werden, haben die zuständigen Justizorgane  eine   Ausfertigung   dem   zuständigen   Vollzugsorgan   (Kantonschemikerin   bezi  e-  hungsweise  Kantonschemiker  oder  Kantonstierärztin  beziehungsweise  Kanto  nstie  r-  arzt) zu übersenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.  Aarau, 17. Mai 2017  Regierungsrat Aargau  Landammann  A  TTIGER  Staatsschreiberin  T  RIVIGNO