Reglement betreffend das kantonale Finanzinspektorat
                            Reglement  betreffend das kantonale Finanzinspektorat  vom 20.05.1981 (Stand 29.09.1995)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt  vom 24. Juni 1980  (FHG), namentlich die Artikel 35 bis 37 und 44 bis 51;  eingesehen das Steuergesetz vom 10. März 1976;  auf Antrag des Finanzdepartements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kontrollorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stellung und Befugnisse
                            1  Das Finanzinspektorat ist das oberste Fachorgan der kantonalen Finanz  -  kontrolle. Es ist fachlich selbständig und unabhängig; administrativ ist es  dem Finanzdepartement unterstellt. Das Finanzinspektorat verfügt über die  gesetzlich festgelegten Ermittlungsbefugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ermittlungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Dem Finanzinspektorat obliegt die treuhänderische Überprüfung des ge  -  samten kantonalen Finanzhaushaltes auf allen Stufen des Vollzugs. Es  kontrolliert die Departemente mit allen Dienststellen, die Staatskanzlei, die  Institutionen, Betriebe, Körperschaften, Anstalten und die Vermögen im Sin  -  ne der Artikel 35 und 47 FHG.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kontrolle der Gemeinderechnungen
                            1  Das Finanzinspektorat führt ausserdem die Kontrollen der Gemeinderech  -  nungen gemäss den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Gemeindeautono  -  mie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Spezielle Aufträge
                            1  Zudem   führt   das   Finanzinspektorat   jene  Aufträge   durch,   die  ihm   der  Staatsrat oder die Finanzkommission im Sinne des Artikels 44 FHG erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kontrolliert die an Dritte gewährten finanziellen Leistungen des Staates  gemäss Artikel 47 FHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als mitbeteiligtes Organ kontrolliert es ebenfalls alle privaten und ge  -  mischtwirtschaftlichen Betriebe, in denen der Staat berechtigt ist, eines  oder mehrere Mitglieder des Kontrollorgans zu bezeichnen. Die Bestim  -  mungen der eidgenössischen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation der Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Art und Weise der Kontrolle - Experten - Organisation
                            1  Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen führt das Finanzinspektorat  seine   Kontrollen   unabhängig   durch.   Seine   formellen   und   materiellen  Kontrollen und den Einsatz seines Personals bestimmt es aufgrund interner  Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzinspektorat kann Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Finanzinspektor ist für die Organisation der Kontroll- und Revisionstä  -  tigkeit verantwortlich; er verfügt über das notwendige Fach- und Sekretari  -  atspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Organisation der internen Kontrollen in den Dienststellen und  Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Interne Kontrollen - Kontrollbestätigung - Visa des Finanzin -
                            spektorates - Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die interne formelle und materielle Kontrolle obliegt den Dienststellen und  Institutionen. Diese Kontrolle wird vom Finanzinspektorat angeordnet, gelei  -  tet, koordiniert und überwacht. Es bestimmt unter anderem die buchhalteri  -  schen Unterlagen und Belege, die ihm zu unterbreiten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststellen und Institutionen sind für ihre interne Kontrolltätigkeit  verantwortlich. Die unterzeichnungsberechtigten Personen bestätigen die  Durchführung dieser Kontrolle mit ihrer Unterschrift auf allen Belegen und  Zahlungsanweisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Finanzverwaltung durch ihre Sektion Zahlungen kontrolliert  und visiert alle durch die Dienststellen und Anstalten überwiesenen Belege  gemäss den Weisungen des kantonalen Finanzinspektorates. Sie ist mit  der Ausführung sämtlicher Zahlungen beauftragt. Die kantonale Finanzver  -  waltung entwertet alle Belege bevor sie abgelegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Finanzinspektorat überwacht die Einhaltung der an die Dienststellen  und Institutionen delegierten Finanzkompetenzen sowie die vom Staatsrat  festgelegten Bestimmungen betreffend die Vergebung und Bezahlung von  Lieferungen und Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Finanzinspektorat vergewissert sich, dass die in seinen Kontrollbe  -  richten gemachten Anordnungen befolgt werden. Anderenfalls ergreift es  die in Artikel 11 dieses Reglements vorgesehenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kontrollarten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kontrollverfahren und Meldepflicht - Dienstweg - Amtsgeheim -
                            nis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Finanzinspektorat übt seine Tätigkeit im Rahmen der allgemein aner  -  kannten   Revisionsgrundsätze   aus.   Es   wahrt   seine   Unabhängigkeit   und  lässt sich durch niemanden beeinflussen. Auf Verlangen händigen ihm die  der Kontrolle unterstellten Dienststellen und Institutionen alle Unterlagen  aus und erteilen ihm die nötigen Auskünfte. Sie leisten dem Finanzinspekto  -  rat jede Amtshilfe, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zu die  -  sem Zwecke sind sie im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes ausdrücklich  vom Amtsgeheimnis entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss Artikel 51 des Gesetzes ist das Finanzinspektorat bei der Aus  -  übung seiner Tätigkeit von der Einhaltung des Dienstweges befreit. Es ori  -  entiert den zuständigen Departementsvorsteher und den Vorsteher des Fi  -  nanzdepartements zuhanden des Staatsrates über den Stand der Tätigkeit  und über alle Geschäfte, die es direkt behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Finanzinspektorat ist gehalten, sämtliche Auskünfte und Informatio  -  nen, die es in Ausübung seiner Funktion erhalten hat, geheim zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Externe Kontrolle
                            1  Ohne eine einschränkende Liste der externen Kontrollarbeiten festzule  -  gen, können folgende Kontrollen durchgeführt werden:  a)  eine summarische Überprüfung der Buchhaltung, der Kassen, Gutha  -  ben, Fonds und anderer Werte, die von den kontrollierten Organen  verwaltet werden;  b)  eine stichprobenweise oder vollständige Kontrolle der Finanzgeschäf  -  te aller Dienststellen und Institutionen, die dem FHG unterstellt sind;  c)  eine Total- oder Teilrevision in den oben genannten Amtsstellen;  d)  alle weiteren, als zweckmässig und nützlich erachteten Ermittlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kontrollen können gemäss Artikel 44 des Gesetzes jederzeit und  ohne Voranmeldung durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Mitteilungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übermittlung der Beschlüsse
                            1  Alle dem FHG unterstellten Dienst- und Amtsstellen übermitteln dem Fi  -  nanzinspektorat alle den Finanzhaushalt betreffenden Beschlüsse des Par  -  lamentes, der Regierung und diejenigen der Departemente und Direktionen  der selbständigen Anstalten. Dies gilt auch für die Gerichtskanzleien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Berichte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aushändigen der Berichte - Unterschrift - Schwere Nachlässig -
                            keit - Strafbare Handlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Finanzinspektorat hält die Kontrollergebnisse in schriftlichen Berich  -  ten fest. Es bringt diese Berichte gleichzeitig dem Staatsrat, dem zuständi  -  gen Departement, dem Finanzdepartement sowie dem Präsidenten der Fi  -  nanzkommission zur Kenntnis. Grundsätzlich wird der Bericht jeweils auch  der kontrollierten Stelle ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berichte werden vom Finanzinspektorat oder seinem Stellvertreter un  -  terzeichnet. Der Finanzinspektorat ist ermächtigt, eine zweite Unterschrifts  -  berechtigung zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer schweren Nachlässigkeit, erstattet das Finanzinspektorat  dem Staatsrat sofort Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle einer möglichen strafbaren Handlung, die von Amtes wegen ver  -  folgt wird, erstattet das Finanzinspektorat sofort dem zuständigen Richter,  dem Staatsrat und den Präsidenten der Geschäftsprüfungs- und Finanz  -  kommission Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Stellungnahme des kontrollierten Organe
                            1  Die kontrollierten Organe haben zu den Vorschlägen oder Beanstandun  -  gen des Finanzinspektorates innert der ihnen festgelegten Frist Stellung zu  beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie geben dem Finanzinspektorat alle notwendigen Erklärungen und Fest  -  stellungen bekannt und orientieren es über die Massnahmen, die aufgrund  der Empfehlungen und Feststellungen des Kontrollorgans getroffen wur  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird einem Vorschlag oder einer formellen oder materiellen Beanstan  -  dung des Kontrollorgans nicht stattgegeben, schreitet das Finanzinspekto  -  rat aufgrund der Artikel 50 und 51 FHG ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Tätigkeitsbericht
                            1  Das Finanzinspektorat hinterlegt zuhanden der legislativen und exekutiven  Behörde jedes Jahr auf die Maisession des Grossen Rates hin einen Tätig  -  keitsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausserkraftsetzung
                            1  Das Reglement betreffend das kantonale Finanzinspektorat vom 9. Okto  -  ber 1945  wird bei Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Regle  -  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.1981  01.01.1982  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1981 f 195 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.1987  17.04.1987  Art. 6 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1987 f 228 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.1995  29.09.1995  Art. 6 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1995 f 155,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            226 | d 159, 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.05.1981  01.01.1982  Erstfassung  RO/AGS 1981 f 195 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 14.01.1987 17.04.1987 geändert RO/AGS 1987 f 228 | d
                            236
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 17.05.1995 29.09.1995 geändert RO/AGS 1995 f 155,
                            226 | d 159, 234