Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR)  Vom 16. Oktober 2013 (Stand 30. Dezember 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  5  des  Gesetzes  über  die  Organisation  des  Regierungsrates  und  der  kantonalen  Verwaltung  (Organi  sationsgesetz)  vom  26.  März  1985  1  )  sowie  §  50  Abs.  2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegege-  setz, VRPG) vom 4. Dezember 2007  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Organisation
§ 1 Stellung
                            1  Der Rechtsdienst ist die ständige Beratungsstell  e des Regierungsrats in Rechtsfra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er untersteht funktionell dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  administrative  Aufsicht  obliegt  der  Staatsschreiberin  beziehungsweise  dem  Staatsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mitwirkung bei der verwaltungsinternen Rechtspflege
§ 2 Grundsatz
                            1  De  r  Rechtsdienst  ist  zuständig  für  die  verfahrensleitenden  Anordnungen  und  die  Antragstellung, wenn sich die Beschwerde an den Regierungsrat gegen  *  a)  *  den Entscheid eines Departements richtet,  b)  *  den Entscheid einer anderen Behörde richtet, der auf eine  r verbindlichen Wei-  sung  oder  einem  Teilentscheid  eines  Departements  beruht,  und  in  der  Be-  schwerde  materiell eine  Änderung dieser Weisung oder dieses Teilentscheids  beantragt wird,  c)  *  den Entscheid einer Kommission richtet, bei welcher die Vorsteherin ode  r der  Vorsteher oder Sachbearbeitende des zuständigen Departements mitwirkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den übrigen Beschwerden ist das Departement, in dessen Sachbereich der Be-  schwerdegegenstand  gehört,  für  die  verfahrensleitenden  Anordnungen  und  die  An-  tragstellung  an  den  R  egierungsrat  zuständig.  Darunter  fallen  auch  Beschwerden  gegen Entscheide von Ämtern und Anstalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verfahrensleitung
                            1  Der  Rechtsdienst  klärt  die  tatsächlichen  und  die  rechtlichen  Grundlagen  der  Be-  schwerdesache  umfassend  ab  und  stellt  die  dazu  notw  endigen  Untersuchungen  an.  Diese sind aktenkundig zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Expertisen
                            1  Zur  Klärung  von  Entscheidungsgrundlagen  kann  der  Rechtsdienst  Expertisen  an-  ordnen.  Verursachen  diese  mutmassliche  Kosten  von  mehr  als  Fr.  10'000.  –  ,  ist  im  Rahmen  der  bewilligten  Mittel  die  Zustimmung  der  Staatsschreiberin  beziehungs-  weise des Staatsschreibers einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beratungen
                            1  Die  Leiterin  beziehungsweise  der  Leiter  des  Rechtsdienstes  nimmt  an  den  Ver-  handlungen des Regierungsrats über die vom Rechtsdienst instruierten  Beschwerden  mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Rechtsdienst  besorgt  die  endgültige  Redaktion  der  Erwägungen  und  des  Dis-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Delegierte Entscheide und Angelegenheiten
                            1  Der Rechtsdienst  a)  erklärt den V  erzicht auf den Entscheid, wenn die Beschwerdeführenden einer  Sprungbeschwerde zustimmen,  b)  fällt bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses den Nichteintretensentscheid,  c)  erteilt die Zustimmung zur Wiedererwägung,  d)  fällt Teil  -  oder Zwischenentscheide,  e)  fällt  bei  Gegenstandslosigkeit  des  Verfahrens,  bei  Beschwerderückzug  oder  bei Abschluss eines Vergleichs den Entscheid und verlegt die Verfahrens  -  und  Parteikosten,  f)  legt die Höhe der Parteikosten fest,  g)  erstattet  die  Vernehmlassungen  an  Rechtsmitte  linstanzen,  wenn  er  das  Be-  schwerdeverfahren instruiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  begründeten  Einzelfällen,  namentlich  bei  besonderer  politischer  Tragweite,  bei  besonderer  Bedeutung  oder  in  Fällen  mit  grosser  präjudizierender  Wirkung  kann  eine Angelegenheit dem Regierungsr  at zum Entscheid unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Rechtsberatung des Regierungsrats
§ 7 Prüfungsrecht
                            1  Der Rechtsdienst prüft die dem Regierungsrat vorgelegten Geschäfte unter rechtli-  chen Gesichtspunkten. Er hat die volle Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beratung, Mitberichts verfahren
                            1  Die  Leiterin  beziehungsweise  der  Leiter  des  Rechtsdienstes  kann  mündlich  oder  schriftlich  rechtliche  Bedenken  gegen  Anträge  einbringen,  die  dem  Regierungsrat  von Departementen oder von Dritten unterbreitet werden. Sie beziehungsweise er ist  bef  ugt, die Zuweisung von Geschäften zum Mitbericht zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Rechtsdienst  sind  alle  Erlassentwürfe,  die  der  Regierungsrat  zu  beschliessen  oder  zuhanden  des  Grossen  Rats zu  verabschieden  hat,  vor  der  Beratung  im  Regie-  rungsrat zum Mitbericht zuzuste  llen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Akzessorische Normenkontrolle
                            1  anzuwendenden  bundesrechtlichen  oder  kantonalen  Norm,  setzt  sie  das  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den am ausgesetzten Verfahren Beteiligten kommt keine Parteistellung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rechtsdienst nimmt die erforderlichen Abklärungen vor und stellt dem Regie-  rungsrat Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlussbestimmung
§ 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt  am  1.  Januar 2014  in Kraft.  Aarau, 16. Oktober 2013  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  ÜRZELER  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 1 geände rt AGS 2019/7 - 21
11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 1, lit. a) eingefügt AGS 2019/7 - 21
11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 1, lit. b) eingefügt AGS 2019/7 - 21
11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 1, lit. c) eingefügt AGS 2019/7 - 21
11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 2 geän dert AGS 2019/7 - 21
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle