Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Reglement  der GDK für die interkantonale Prüfung von  Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz  Vom 23. November 2006 (Stand 22. November 2012)  Die   Schweizerische   Konferenz   der   kantonalen   Gesundheitsdirektorinnen   und  -direktoren (GDK),  gestützt auf Art  . 2, 4 und 5 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Ane  r-  kennung  von  Ausbildungsabschlüssen  vom  18.  Februar  1993  1)   sowie  die  GDK  -  Statuten  vom  13.  Dezember  2003  und  den  Grundsatzbeschluss  der  GDK  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. November 2002,
                            beschliesst:  2)  I. Abschnitt  : Allgemeine Bestimmungen  Art.  1  Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen in  der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Einführung  der  interkantonalen  Prüfung  be  zweckt  die  Gewährleistung  der  Qualität der beruflichen Fähigkeiten und der klinischen Erfahrung der Inhaberinnen  und  Inhaber  eines  interkantonalen  Diploms  in  Osteopathie  auf  einem  einheitlichen  Niveau.  Art.  2  Diplom und Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer  die  interkantonale  Prüf  ung  bestanden  hat,  erhält  auf  Antrag  der  Prüfung  s-  kommission  das  von  der  GDK  ausgestellte  interkantonale  Diplom.  Das  Diplom  ist  von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission  sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten de  r GDK unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  400.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Die  Fassungen  von  Ingress  und  Art.  2  Abs.  2  entsprechen  dem  Änd  erungsbeschluss  der  GDK vom 22. November 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind be-  rechtigt,  den  geschützten  Titel  „Osteopathin/Osteopath"  zu  tragen.  Sie  sind  berech-  tigt,  dem  Titel  den  Vermerk  „mit  schweizerisch  anerkanntem  Diplom"  hinzuzuf  ü-  gen.  Art.  3  Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Diplominhaberinnen und -  inhaber sind in der Lage  a)  ihre  berufliche  Tätigkeit  nach  den  neuesten  Erkenntnissen  der  Wissenschaft  und der Technik sowie unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte  selbständig, verantwo  rtlich und interdisziplinär auszuüben,  b)  Informationen  und  Forschungsergebnisse  aus  ihrem  Fachgebiet  zu  analysi  e-  ren, kritisch zu werten und umzusetzen,  c)  mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach  -  und zielgerichtet  zu kommunizieren, ins  besondere über Befunde und deren Interpretation,  d)  Patientinnen  und  Patienten  in  Zusammenarbeit  mit  Angehörigen  anderer  B  e-  rufe zu betreuen,  e)  den  Kompetenzen  anderer  anerkannter  Gesundheitsberufe  Rechnung  zu  tr  a-  gen,  f)  ihre  Kenntnisse  der  gesetzlichen  Gr  undlagen  des  Gesundheitswesens  in  der  beruflichen Tätigkeit umzusetzen,  g)  die Grenzen osteopathischer Tätigkeit zu erkennen und zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind insbesondere fähig  a)  eine Anamnese zu erheben,  b)  eine klinische Untersuchung durchzuführen,  c)  Krankhei  tsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen,  d)  auf  dieser  Basis  eine  Differentialdiagnose  zu  stellen,  die  eine  Entscheidung  über  die  Übernahme  der  osteopathischen  Behandlung  und/oder  eine  Verwe  i-  sung  der  Patientin/des  Patienten  an  eine  Ärztin  oder  einen  Arzt  zur  Behan  d-  lung oder zwecks weiterer Abklärungen ermöglicht,  e)  in  ihrem  Berufsfeld  auftretende  Gesundheitsstörungen  und  Krankheiten  zu  behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  kennen  die  für  die  Berufsausübung  relevanten  grundlegenden  Strukturen  und  Funktionsmechanismen  des    menschlichen  Körpers  von  der  molekularen  Ebene  bis  zum  Gesamtorganismus  in  allen  seinen  Entwicklungsphasen  und  im  gesamten  Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Kompetenzen  sind  im  Fächer  -   und  Lernzielkatalog  (Art.  19)  im  Einzelnen  beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Abschnitt: Interkantonale Prüfungskommission  Art.  4  Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die GDK setzt für die einheitliche Prüfung eine Interkantonale Prüfungskommiss  i-  on ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juristen im Vorsitz,  vier  Osteopathinnen oder Osteopathen, einer Chiropraktorin oder einem Chiropra  k-  tor  und  drei  Ärztinnen  oder  Ärzten,  von  denen  zwei  das  Fähigkeitsprogramm  in  Manueller Medizin SAMM absolviert haben müssen. Sie umfasst weiter eine Juri  s-  tin  oder  einen  Juristen  als  Ersatzvorsitzende  sowie  als  Ersatzmitglieder  höchstens  vier Osteopathinnen oder Osteopathen, zwei Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren  sowie  drei  Ärztinnen  oder  Ärzte  gemäss  Satz  1.  Mit  Ausnahme  der  (Ersatz)  -  Vorsitzenden verfügen alle Mitglieder über eine  mindestens dreijährige einschlägige  Berufserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Kommission  kann  zur  Vorbereitung  der  Prüfung  Expertinnen  und  Experten  beiziehen.  Art.  5  Wahl der Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Prüfungskommission  wird  nach  Anhören  des  Schweizerischen  Verbands  der  Ost  eopathen  (SVO  -FSO),  der  Verbindung  der  Schweizer  Ärztinnen  und  Ärzte  (FMH)  und  der  Schweizerischen  Chiropraktorengesellschaft  (SCG)  vom  Vorstand  der GDK für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.  Art.  6  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aufsichtsorgan der Prüfungskommission is  t der Vorstand der GDK.  III. Abschnitt: Organisation der interkantonalen Prüfungen  Art.  7  Durchführung der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand der GDK  jeweils den Ort für die interkantonalen Prüfungen und organisie  rt sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen, die über die für die  Durchführung  der  Prüfungen  erforderliche  Infrastruktur  und  Versicherungsschutz  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Prüfungen (Art. 12) finden in der Regel einmal jährlich statt. Die GDK publ  i-  ziert die Termine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Anmeldung zu den Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anmeldungen  zur  Prüfung  sind  jeweils  spätestens  acht  Wochen  vor  dem  Beginn  der  Prüfungen  mit  den  nach  Art.  11  für  die  Zulassung  zur  Prüfung  erforderlichen  Nachweisen an das Zentralsekretariat   der GDK zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  verschuldeter  Verspätung  wird  die  Kandidatin  oder  der  Kandidat  nicht  zur  Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen Unterlagen  an  die  Prüfungskommission  weiter,  die  der  Kandidatin  oder  dem  Kandidaten  ihre  Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung durch das Zentralsekretariat der GDK  mitteilt.  Art.  9  Prüfungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Prüfungsgebühr  ist  innerhalb  von  10  Tagen  nach  Erha  lt  der  Zulassung  zur  Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  entrichtete  Prüfungsgebühr  wird  unter  Abzug  eines  dem  bisherigen  Aufwand  entsprechenden  Betrages  zurückerstattet,  wenn  die  Abmeldung  bis  spätestens  eine  Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prüfung aus gesundhei  t-  lichen  oder  anderen  wichtigen  Gründen  erfolgt.  Die  Prüfungsgebühr  verfällt  und  eine nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung später als  eine  Woche  vor  Prüfungsbeginn  oder  der  R  ücktritt  von  der  begonnenen  Prüfung  ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr ebenfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.  IV. Abschnitt: Prüfungsverfahren  Art.    10    Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Um  das  interkantonale  Diplom  zu  erlangen,  ist  die  interkantonale  Prüfung  zu  be-  stehen,  die  in  zwei  Teilen  abgelegt  wird.  Der  erste  Teil  der  Prüfung  bezweckt,  s  i-  cherzustellen,  dass  die  Kandidatinnen  und  Kandidaten  über  die  notwendigen  natur-  wissenschaftlichen  sowie  medizinischen  Grundlagen  für  den  klinischen  Abschnitt  der Ausbildung verfügen. Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen  und praktischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten zum Gegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11    Zulassung   zur interkantonalen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer  a)  vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralstraf-  register),  b)  im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkannten   Matura,  eines  von  der  Eidgenössischen  Maturitätskommission  gegenüber  der  Matura  als gleichwertig anerkannten ausländischen Ausweises oder eines schweizer  i-  schen oder gleichwertigen ausländischen Hochschuldiploms ist und  c)  eine Vollzeitausbildung in Osteop  athie von mindestens sechs Semestern oder  in einem entsprechenden Leistungsumfang erfolgreich abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer  a)  den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und  b)  über einen Aus  bildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im Rahmen einer  vollzeitlichen  Ausbildung  von  insgesamt  fünf  Jahren  oder  in  einem  entspr  e-  chenden  Leistungsumfang,  einschliesslich  einer  Abschlussarbeit,  an  einer  schweizerischen  oder  ausländischen  Ausbildungsst  ätte  mit  Poliklinik  erwo  r-  ben worden ist und  c)  im  Anschluss  an  diesen  Ausbildungsabschluss,  unter  der  fachlichen  Aufsicht  einer  Osteopathin  oder  eines  Osteopathen  mit  interkantonalem  Diplom,  ein  Praktikum in Osteopathie absolviert hat, das im Umfang mindes  tens zwei Jah-  ren zu 100% entspricht.  Art.  12    Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im  ersten  Teil  werden  theoretische,  im  zweiten  Teil  theoretische  und  praktische  Kenntnisse geprüft.  Art.  13    Erster Teil der Prüfung: Theorie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Theorieprüfung  erfolgt  schriftlich  und/oder  mündlich  aus  dem  Fächer  -   und  Lernzielkatalog (Art.   19).  Art.  14    Zweiter Teil der Prüfung: Theorie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die   Theorieprüfung   erfolgt   schriftlich   aus   dem   Fächer  -    und   Lernzielkatalog  (Art.   19).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anhand  verschiedener  klinischer  Situationen  wird  mündlich  geprüft,  ob  ausre  i-  chend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätigkeit vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15    Zweiter Teil der Prüfung: Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die praktische Prüfung bezieht sich auf  a)  die Beherrschung der klinischen Verfahren,  b)  die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen,  c)  praktische Demonstrationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  der  praktischen  Prüfung  ist  eine  vollständige  Untersuchung  der  Patientin  oder  des  Patienten,  die  sowohl  das  diagnostische  als  auch  das  therapeutische  Verfahren  beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zeigen, dass die nach Art. 3 und dem Fächer  -  und Lernzielkatalog erforderlichen Kompetenzen vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausserdem  hat  die  Kandidatin  oder  der  Kandidat  durch  Erläuterung  der  methodi-  schen  Vorgehensweise  zu  begründen,  warum  die  Behandlung  übernommen  bzw.  deren Übernahme   abgelehnt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patientin oder einem Pat  i-  enten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt werden.  Art.  16    Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer eine Prüfung nicht be  steht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung  erneut zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine  Prüfung  gilt  als  nicht  bestanden,  wenn  eine  Kandidatin  oder  ein  Kandidat  ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fern bleibt oder eine begonnene  Prüfung nicht   fortsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Prüfung (Art. 12) kann höchstens zweimal wiederholt werden.  Art.  17    Ausschluss von der Prüfung / Ungültigkeit der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Prüfungskommission  kann  Kandidatinnen  oder  Kandidaten,  die  sich  während  der  Prüfung  Unredlichkeiten  zuschulden  kommen  lassen,  von  der  begonnenen  Pr  ü-  fung ausschliessen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Vorstand  der  GDK  kann  auf  Antrag  der  Prüfungskommission  die  bestandene  Prüfung für ungültig erklären und das erteilte Diplom aberkennen,   wenn sich nac  h-  träglich  herausstellt,  dass  das  Diplom  in  unredlicher  Weise  erlangt  wurde  oder  die  Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.  V. Abschnitt: Prüfungsgegenstand  Art.  18    Prüfungsinhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Inhalt  der  Prüfungen  richtet  sich  nach  dem  Fächer  -   und  Lernzielkatalog,  in  dem das Spektrum der Fähigkeiten und des Wissens abgesteckt ist, das für die inte  r-  kantonale Prüfung vorausgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19    Fächer  -  und Lernzielkatalog
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Fächer  -  und Lernzielkatalog wird vom Vorstand der GDK erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Au  f Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den Fächer  -  und Lernzie  l-  katalog anpassen.  VI. Abschnitt: Ablauf der Prüfungen  Art.  20    Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission könne  n Personen, die  ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren.  Art.  21    Schriftliche und mündliche Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  schriftlichen  Arbeiten  werden  unter  Aufsicht  angefertigt.  Die  Prüfungsko  m-  mission  bestimmt,  welche  Hilfsmittel  d  abei  verwendet  werden  dürfen.  Für  jede  schriftliche  Prüfung  bestimmt  die  oder  der  Vorsitzende  der  Kommission  zwei  Mi  t-  glieder (davon eine Osteopathin oder einen Osteopathen), die die Arbeiten bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gle  iche Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Prüfungen  werden  je  nach  Wunsch  der  Kandidatin  oder  des  Kandidaten  in  deutscher,  französischer  oder  italienischer  Sprache  abgenommen.  Kann  die  Pr  ü-  fungskommission  die  Prüfungen  weder  in  der  nach  Satz   1  gewünschten  Sprache  noch  in  einer    anderen  Landessprache  anbieten,  wird  die  Prüfung  auf  Englisch  durchgeführt.  Art.  22    Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prüfung werden jeweils mit einer  Note  bewertet.  6  ist  die  beste  Note,  1  die  schlechteste.  Wird  sowohl  schrif  tlich  als  auch mündlich geprüft, entspricht die Note dem Durchschnitt aus der Notengebung  für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  den  schriftlichen  Abschnitt  und  den  mündlichen  Abschnitt  einschliesslich  der  praktischen Prüfung (Art.   15)  werden  jeweils  nur  ganze  Noten  erteilt.  Wird  sowohl  schriftlich  als  auch  mündlich  geprüft,  können  sich  als  Durchschnitt  auch  halbe  N  o-  ten ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein Teil der interkantonalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsa  b-  schnitten im Durchschnitt   mindestens die Note 4,0 erreicht und im mündlichen A  b-  schnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art.   15) die Note 4 nicht unterschri  t-  ten worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23    Prüfungsrichtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Vorstand  der  GDK  verabschiedet,  auf  Vorschlag  der  Prüfungskommiss  ion,  Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung.  VII. Abschnitt: Rechtsschutz  Art.  24    Beschwerde  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen  Entscheide  der  Interkantonalen  Prüfungskommission  kann  innerhalb  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen  nach  Bekanntgabe  Beschwerde  bei  der  Rekurskommission  der  EDK  und  der GDK erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Beschwerde  ist  schriftlich  begründet  und  mit  einem  Antrag  versehen  bei  der  Rekurskommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes  2)   sinngemäss  Anwendung.  VIII. Abschnitt: Schluss-   und Übergangsbestimmungen  Art.  25    Praktizierende Osteopathinnen und Osteopathen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Osteopathinnen  und  Osteopathen,  die  bei  Inkrafttreten  dieses  Reglements  diesen  Beruf bereits ausüben, können das interkantonale Diplom gemäss Art. 2 dieses Re  g-  lements erwerben, wenn sie die praktische Prüfung des zweiten Teils der interkant  o-  nalen Prüfung (Art. 15) bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die praktische Prüfung für praktizierende Osteopathinnen und Ostheopathen muss  innerhalb  einer  Frist  von  fünf  Jahren  ab  Durchführung  der  ersten  interkant  onalen  Prüfung absolviert werden, spätestens jedoch bis zum 31.12.2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur  praktischen  Prüfung  zugelassen  werden  Osteopathinnen  und  Osteopathen,  die  bei  Inkrafttreten  dieses  Reglements  den  Beruf  als  Osteopathin/Osteopath  ausgeübt  haben,  wenn  sie  bei  der    Zulassung  zur  Prüfung  in  einem  Umfang  als  Osteopathin  oder Osteopath tätig sind, der mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht  3)   und  a)  über  eine  mindestens  vierjährige  vollzeitliche  oder  diesem  Leistungsumfang  entsprechende  theoretische  und  praktische  A  usbildung  in  Osteopathie  verf  ü-  gen oder  b)  einen  auf  einem  anerkannten  Physiotherapiediplom  aufbauenden  strukturie  r-  ten  berufsbegleitenden  Ausbildungsgang  von  mindestens  1800  Unterricht  s-  stunden in Osteopathie erfolgreich absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ...  4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     In Kraft seit dem 1.1.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  173.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Wortlaut gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 6.   November 2008 (2C_561/2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Aufgehoben durch Urteil de  s Bundesgerichts vom 6. November 2008 (2C_561/2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für die  Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein aktueller Auszug aus  dem Zentralstrafregister vorzulegen.  Art.  26    Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Während  der  ersten  Amtsdauer  hat  die  Kommission  neben  der  Abnahme  der  Pr  ü-  fungen  die  Aufgabe,  die  praktische  Prüfung  des  zweiten  Teils  der  interkantonalen  Prüfung zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abweichend zu Art. 4 Abs. 2 gehören der Prüfungskommission während der ersten  Amtsdauer  jeweils  als  Ersatzmitglieder  zwei  Osteopathinnen  oder  Osteopathen  s  o-  wie eine Chiropraktorin oder ein Chiropraktor an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  sechs  osteopathischen  Mitglieder  der  Kommission  gemäss  Abs.  2,  die  vom  SVO  -FSO vorgeschlagen werden, verfügen über das interkantonale Diplom gemäss  Art.   2,  das  sie  nach  bestandener  praktischer  Prüfung  (Art.   15)  erhalten  haben.  Die  Zulassun  g zur praktischen Prüfung erfolgt gemäss Art.   25 Abs.   3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die praktische Prüfung wird für diese Personen von einer vom Vorstand der GDK  ausschliesslich zu diesem Zweck gewählten Prüfungskommission abgenommen, der  neben  der  Juristin  oder  dem  Juristen  als  Vorsitzende  zwei  vom  SVO  -FSO  vorg  e-  schlagene  Osteopathinnen  oder  Osteopathen,  eine  Chiropraktorin  oder  ein  Chir  o-  praktor, eine Ärztin oder ein Arzt mit absolviertem Fähigkeitsprogramm in Manue  l-  ler  Medizin  (SAMM)  sowie  Ersatzmitglieder  in  gleicher  Anzahl    angehören.  Art.  4  Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäss.  Art.  27    Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.  Bern, den 23. November 2006  Die Schweizerische Konferenz der kant  o-  nalen Gesundheitsdirektorinnen und  -  direktoren  Der Präsident  Markus Dürr  Der Zentralsekretär  Franz Wyss  Beschlossen von der Plenarversammlung der GDK am 23. November 2006.