Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Gesetz  über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die  Gewinnung von Bodenschätzen (GNB)  Vom 19. Juni 2012 (Stand 1. März 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 55 Abs. 1 lit. c  und g und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einleitung
§ 1 Zweck
                            1    Dieses  Gesetz  regelt  die  Nutzung  des  tiefen  Untergrunds  und  die  Gewinnung  von  Bodenschätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe und Ausnahmen
                            1   Bodenschätze sind Salze, Erze und Edelst  eine sowie Energierohstoffe, insbesonde-  re Erdöl, Erdgas und Kohle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  Nutzung  des  tiefen  Untergrunds  we  rden  Nutzungen  in  der  Erdtiefe  ausser-  halb des gemäss Privatrecht gesc  hützten Eigentums verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erdwärmesonden  bis  zu  einer  Tiefe  von  400  m  benötigen  keine  Konzession  ge-  mäss diesem Gesetz. Sie werden gemäss den Vorschriften des Umweltrechts bewil-  ligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Nutzung  des  tiefen  Untergrunds  für  Infrastrukturanlagen  braucht  keine  Kon-  zession gemäss diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berichterstattung
                            1    Die  Ergebnisse  aus  den  Untersuchungen  und  Bohrungen  im  Untergrund  sind  der  kantonalen  Behörde  zur  Verfügung  zu  stellen.    Sie  kann  die  daraus  abgeleiteten  Er-  kenntnisse für ihre Aufgaben verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ergebnisse  von  Vorabklärungen  dü  rfen  ohne  Zustimmung  der  Bewilligungs-  nehmenden erst nach fünf Jahren an Dr  itte weitergegeben werden. Für Resultate von  nutzungsspezifischen Versuchen wird di  e Frist auf zehn Jahre verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kanton  führt  ein  Verzeichnis,  da  s  Standort  und  Verlauf  der  durchgeführten  Bohrungen beinhaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bewilligung
§ 4 Bewilligung für Vorabklärungen
                            1    Wer  Vorabklärungen  trifft,  die  da  s  Aufsuchen  und  die  Gewinnung  von  Boden-  schätzen oder die Nutzung des tiefen Unte  rgrunds bezwecken, braucht eine Bewilli-  gung des zuständigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligung  wird  befristet.  Ihre  Da  uer  richtet  sich  nach  der  Zeit,  die  zur  Durchführung  der  Vorabklärungen  nötig  ist.    Sie  kann  in  begründeten  Fällen  ange-  messen verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bewilligung erlischt, wenn mit den  Vorabklärungen aus Gründen, die die Be-  willigungsnehmenden  zu  verantworten  haben,    nicht  innerhalb  zweier  Jahre  nach  ihrer Rechtskraft begonnen wird. Eine Übertragung der Bewilligung ist ausgeschlos-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bewilligung begründet keinen Ansp  ruch auf Erhalt einer Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verfahren
                            1    Gesuche  für  Vorabklärungen  sind  beim  zu  ständigen  Departement  einzureichen.  Die Gesuchstellenden haben  sich über die erforderlich  en Kenntnisse und die Finan-  zierung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden, auf deren Gebiet Vora  bklärungen vorgesehen sind, werden ange-  hört, bevor die Bewilligung erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erteilte Bewilligungen sind  öffentlich und werden im  kantonalen Amtsblatt publi-  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Duldung von Eingriffen
                            1   Eingriffe ins Privateigentum, die für  Vorabklärungen nötig sind, sind gegen ange-  messene Entschädigung zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Streitigkeiten entscheidet das Spezialverwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Konzession
§ 7 Konzession
                            1   Wer Bodenschätze gewinnen oder den tie  fen Untergrund nutzen will, braucht eine  Konzession des Regierungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Konzession wird für die Dauer von  höchstens 60 Jahren  erteilt. Längere Kon-  zessionen werden ausnahmsweise erteilt, we  nn die Investition innerhalb der ordent-  lichen Konzessionsdauer nachweisbar nicht amortisiert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verfahren
                            1    Gesuche  um  Erteilung  einer  Konzession  sind  beim  zuständigen  Departement  ein-  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement publiziert die Gesuche und  legt sie während 30 Tagen öffentlich  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vor  Publikation  des  Gesuchs  hat  die  ge  suchstellende  Person  Bauten  und  Anlagen  sowie zu enteignendes Land zu profilieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wer  ein  schutzwürdiges  eigenes  Interesse  hat,  kann  innerhalb  der  Auflagefrist  Einwendung  beim  zuständigen  Departement  erheben.  Wer  keine  Einwendung  er-  hebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Nutzungen mit erheblichen räumlichen  Auswirkungen gemäss de  r Raumplanungs-  gesetzgebung des Bundes müssen im kanton  alen Richtplan festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Voraussetzungen
                            1   Wer eine Konzession beantragt,  muss insbesondere nachweisen, dass  a)  der Untergrund für die vorge  sehene Nutzung geeignet ist,  b)  die  geplanten  Anlagen  einwandfrei  erst  ellt,  betrieben  und  unterhalten  werden  können,  c)  die  Finanzierung  der  Anlagen,  des  Betriebs  und  des  Rüc  kbaus  sichergestellt  ist,  d)       eine       genügende       Haftpflichtversicherung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inhalt der Konzession
                            1    Die  Konzession  regelt  insbesondere  Art,  Umfang  und  Daue  r  der  Nutzung,  Ver-  pflichtungen bei Erlöschen der Konzessi  on sowie die Berechnung der Konzessions-  abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  weitere  Nebe  nbestimmungen  aufnehmen,  insbesondere  über Inbetriebnahme, Betriebssicherheit,  Versicherungspflicht, Haftung für besonde-  re  Risiken,  Widerruf,  Rückkauf  und  Rü  ckkaufsrecht  bei  Übertragungen  und  beim  Erlöschen der Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Enteignung
                            1    Der  Regierungsrat  verleiht  gleichzeitig    mit  der  Konzession  das  Enteignungsrecht  für  die  dinglichen  Rechte,  die  für  die  Nutz  ung  nötig  sind,  wenn  eine  vertragliche  Vereinbarung nicht möglich ist und die K  onzession im öffentlichen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Enteignungsverfahren  erfolgt  ge  mäss  den  Bestimmunge  n  der  Baugesetzge-  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Übertragung, wesentliche Änderung und Erneuerung
                            1   Die Konzessionsübertragung bedarf  der Zustimmung des Regierungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Wechsel  in  der  wirtschaftlichen  Beherrschung  der  nutzungsberechtigten  juris-  tischen Person gilt als Übertragung der Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Regierungsrat bleibt im Fall der  Übertragung vorbehalten, das Nutzungsrecht  zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  wesentliche  Änderung  oder  Erneuerung  einer  Konzession  gelten  die  Be-  stimmungen über die er  stmalige Erteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Anlagen
§ 13 Inbetriebnahme von Anlagen
                            1    Anlagen  zur  Gewinnung  von  Bodenschätzen  und  zur  Nutzung  des  tiefen  Unter-  grunds dürfen erst in Betrieb genommen we  rden, wenn sie das zuständige Departe-  ment oder eine beauftragte  Drittperson abgenommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Vollzug
                            1    Das  zuständige  Departement  überprüft  di  e  Einhaltung  der  Vorschriften  über  Bau,  Unterhalt, Betrieb und Rückbau der Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement und von ihm  Beauftragte sind berechtigt, die Anlagen  jederzeit zu betreten und zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Erlöschen von Bewilligung und Konzession
§ 15 Erlöschen
                            1   Bewilligung und Konzession erlöschen dur  ch Ablauf, Verzicht oder Widerruf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden widerrufen, wenn  a)  die Berechtigten öffentlich-rechtliche   Bestimmungen oder Auflagen verletzen,  b)  die Voraussetzungen für die Er  teilung nicht mehr erfüllt sind,  c)  die Bewilligung oder Konzession mit unw  ahren Angaben erwirkt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soll  eine  Bewilligung  oder  Konzession  wi  derrufen  werden,  kündigt  die  Behörde  dies  den  Berechtigten  vorgängig  an  und  se  tzt  ihnen  eine  Frist  zur  Behebung  des  Widerrufgrunds.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Stilllegung und Rückbau
                            1   Erlischt die Bewilligung oder Konzession, haben die Berechtigten auf ihre Kosten  alle Massnahmen zur Wiederherstellung des  vorherigen oder des in der Bewilligung  oder Konzession angeordneten Zustands zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  überprüft  die  rechtmässige  Ausführung  und  bestätigt  sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Sicherheitsleistungen und Abgaben
§ 17 Sicherheitsleistungen
                            1    Bei  Bewilligungs-  oder  Konzessionser  teilung  kann  von  der  gesuchstellenden  Per-  son eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden für die  a)  Deckung des Schadens, den die Vora  bklärungen bei den betroffenen Grundei-  gentümerinnen und Grundeigentümern verursachen,  b)       Ersatzvornahme       bei       Nichteinha  lten von Auflagen und Bedingungen,  c)  Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Bewilligung  oder Konzession angeordneten Zustands.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verfahrenskosten
                            1   Für Prüfung und Erteilung einer Bewilligung für Vorabklärungen oder einer Kon-  zession wird eine einmalige Verwaltungsgebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusätzlich zur Verwaltungsgebühr sind  dem Kanton die entstehenden Auslagen zu  vergüten,   wie   insbesondere   Untersuc  hungs-,   Begutachtungs-,   Neuberechnungs-,  Publikations- und Druckkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Konzessionsabgabe
                            1    Wer  eine  Konzession  erhält,  leistet  zusä  tzlich  zur  Verwaltungsgebühr  für  jedes  angefangene Jahr eine angemessene Abgabe  . Bei geringer Höhe kann eine einmalige  Abgabe über die gesamt  e Dauer der Konzession  festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  berücksichtigt  bei  der  Bemessung  der  Konz  essionsabgabe  ku-  mulativ folgende Kriterien:  a)  den Marktwert der zu gewinnenden Rohstoffe,  b)  die Wirtschaftlichkeit de  r konzessionierten Nutzung,  c)  das öffentliche Interesse an   der konzessionierten Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Bodenschätze oder Nutzungen, für die kein Marktwert festgelegt werden kann,  stellt der Regierungsrat den für die Abgabe zugrunde zu legenden Wert in der Kon-  zession fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für dem Untergrund entzogene Energie in Form von Wärme wird keine Konzessi-  onsabgabe erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für Vorhaben, die im öffentlichen Interesse liegen, kann die Behörde die Abgaben  reduzieren oder ga  nz erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Rechtspflege und Strafbestimmungen
§ 20 Rechtspflege
                            1    Gestützt  auf  dieses  Gesetz  erlassene  Entscheide  des  zuständigen  Departements  oder  des  Regierungsrats  können  beim  Verw  altungsgericht  mit  Beschwerde  ange-  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Strafbestimmungen
                            1    Mit  Busse  bis  zu  Fr.  100'000.–  wird  be  straft,  wer  vorsätzlich  ohne  Bewilligung  Vorbereitungsarbeiten  ausführt,  ohne  Konzession  Bodenschätze  abbaut  oder  den  tiefen Untergrund nutzt sowie wer vorsä  tzlich gegen Bestimmungen in der Bewilli-  gung oder Konzession verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Handelt die Täterschaft fahrlässig,  beträgt die Busse maximal Fr. 50'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Anstelle  einer  juristischen  Person  oder  einer  Kollektiv-  oder  Kommanditgesell-  schaft sind die natürlichen Pe  rsonen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten  handeln  sollen.  Können  diese  nicht  ohne    unverhältnismässigen  Untersuchungsauf-  wand  festgestellt  werden,  wird  die  juristische  Person  oder  die  Gesellschaft  zur  Be-  zahlung der Busse verurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Kanton hat in Strafverfahren die Rech  te einer Partei und kann sich durch seine  Organe vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 Bestehende Konzessionen
                            1   Bestehende Konzessionen behalten ihre Gültigkeit bis zum Erlöschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Laufende Verfahren
                            1    Hängige  Gesuche  für  Bewilligungen  oder  Konzessionen  werden    gemäss  diesem  Gesetz behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Inkrafttreten
                            1   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 19. Juni 2012  Präsidentin des Grossen Rats  S  CHOLL  -D  EBRUNNER  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 7. September 2012  Ablauf der Referendumsf  rist: 6. Dezember 2012  Inkrafttreten: 1. März 2013