Vermarkungsreglement
                            -  1  -  Vermarkungsreglement  vom 25. Mai 1937  Der Staatsrat des Kantons Wallis  auf Antrag des Finanzdepartementes und in Ausführung:  a)  des  Artikels  3  der  eidgenössischen  Verordnung  über  die  Grundbuchve  r-  messungen vom 5. J  a  nuar 1934 und  b)  des Artikels 28 des  kantonalen Dekretes vom 22. Mai 1914 betreffend die  Grundbuchverme  s  sungen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Ausführung einer Grundbuchvermessung schliesst die vollständige Rev i-
                            sion der Vermarkung in sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Jedes Grundstück ist entsprechend den eidgenössis chen und kantonalen Vo r-
                            schriften  zu  vermarken.  Das  vorliegende  Reglement  gibt  Ausführungsbesti  m-  mungen zu diesen eidgenössischen und kantonalen Vermarkungsvo  r  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sobald die Grundbuchvermessung beschlossen worden ist, ernennt der G e-
                            meinderat  e  ine  Vermessungskommission  (vollziehender  Ausschuss),  die  den  Gemeinderat  gegenüber  der  kantonalen  Vermessungsbehörde  und  dem  au  s-  führenden  Grundbuchgeometer  vertritt  (Art.  23  des  kantonalen  Dekretes  b  e-  treffend die Grundbuchvermessungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Vermark ung darf nur Geometern anvertraut werden, die im Besitze des
                            eidgenössischen  Patentes  für  Grundbuchgeometer  sind.  In  der  Regel  wird  sie  durch   denjenigen   Geometer   vorgenommen,   der   die   Grundbuchvermessung  ausführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Verwaltung der Schweizerischen Bundesbahnen besorgt die Vermarkung
                            ihrer  Bahngrundstücke  selbst  (Art.  4  der  Weisungen  für  die  Vermarkung,  Pa  r-  zellarvermessung  und  Nachführung  des  Gebietes  der  Schweizerischen  Bu  n-  desbahnen vom 29. August 1925.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 6 Die Vermarkung kann in Regie oder au f Akkord ausgeführt werden. Die ei d-
                            genössischen  und  kantonalen  Vermessungsbehörden  beschliessen  nach  erfol  g-  ter Verständigung mit der Gemeinde über die Art der Ausführung.  Der Vertrag wird durch das kantonale Vermessungsamt abgefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wird die Arbei t auf Akkord vergeben, so gehen die Verpflichtungen des Vol l-
                            ziehungsausschusses,  wie  sie  im  kantonalen  Dekrete  betreffend  die  Grun  d-  buchvermessungen  vorgesehen  sind,  auf  den  übernehmenden  Grundbuchge  o-  meter über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Die Vermarkung hat mit der Begehung u nd Festlegung der Gemeindegrenzen
                            zu  beginnen.  Wenn  die  Gemeindegrenze  ein  Grundstück  durchschneidet,  so  ist  sie,  wenn  immer  möglich,  auf  Grenzen  des  Grundstückes  oder  auf  natürl  i-  che Grenzen (B  ä  che, Strassen, Wege, Eisenbahnen usw.) zu verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vo r Beginn der Vermessungsarbeiten hat der Geometer dem kantonalen Ve r-
                            messungsamt  das  Protokoll  über  die  Anerkennung  der  Gemeindegrenzen  ei  n-  zuhändigen. Dieses Protokoll enthält:  a)  die Namen der Gemeindedelegierten;  b)  ihre Bevollmächtigung;  c)  das Datum der   Begehungen;  d)  die   Beschreibung   der   gegenwärtigen   Gemeindegrenzen   mit   besonderer  Angabe  der  Orte,  wo  diese  Grenzen  Häuser  oder  Grundstücke  durc  h-  schneiden;  e)  die Beschreibung der Art der Vermarkung;  f)  gegebenenfalls  die  Beschreibung  der  strittigen  Teile  der  Gemeindegrenze  mit  der  Wiedergabe  der  Auffassungen  der  Parteien  und  der  Beschlüsse  der  Gemeindevertreter;  g)  die Unterschriften des Geometers und der Gemeindedelegierten;  h)  die Genehmigung des Protokolls durch die Gemeindeverwaltungen;  i)  als  Beilagen  :  die  von  den  zuständigen  Gemeindeverwaltungen  anerkannten  Situationspläne  derjenigen  Gebiete,  über  die  die  Gemeindegrenzen  geä  n-  dert wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Der Geometer schreitet sodann zur Verpflockung der Eigentumsgrenzen, w o-
                            bei  er  mit  den  dem  öffentlichen  Geb  rauch  dienenden  Grundstücken  des  Sta  a-  tes und der Gemeinde und der Eisenbahngrundstücke beginnt.  Der  Geometer  ist  verpflichtet,  anlässlich  der  Verpflockung  die  Grenzen  der  Grundstücke nach Möglichkeit zu verbessern durch:  a)  Gradlegung krummliniger Grenzen;  b)  bessere Verteilung der Flurwege;  c)  bessere  Einteilung  der  Grundstücke,  um  dadurch  eine  rationellere  Bearbe  i-  tung des Bodens zu ermöglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -  d)  Verminderung der Grenzzeichen;  e)  Unterdrückung überflüssiger Wege;  f)  Bildung von Steinlinien soweit möglic  h;  g)  Verlegung der Gemeindegrenzen auf natürliche Grenzen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zur Verpflockung sind beizuziehen:
                            a)  das  Baudepartement  (Abteilung  für  Strassen  -  ,  Brücken  -    und  Wasserbau)  für Kantonsstrassen und die Rhone;  b)  die Gemeindeverwaltungen für die Grund  stücke der Gemeinde;  c)  die Delegierten der Privatbahngesellschaften für ihre Bahngrundstücke;  d)  der  Kreisforstinspektor  für  die  Eigentums  -    und  Abteilungsgrenzen  von  Gemeinde  -  , Burgerschafts  -   und Genossenschaftswäldern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die Verpflockung der Bahn - und Strassengrundstücke soll in der Regel so
                            ausgeführt  werden,  dass  ihre  Vermarkung  von  derjenigen  der  angrenzenden  Grundstücke  unabhängig  ist.  Im  Hinblick  auf  die  klare  Darstellung  der  Gre  n-  zen  in  den  Grundbuchplänen  sind  die  Grenzzeichen  der  aufstossend  en  Gre  n-  zen nicht in die Grenze der Bahn  -   bezw. Strassenparzelle, sondern ein bis drei  Meter zurück, wenn möglich in Steinlinien zu setzen.  Wo  die  Stirnseiten  nebeneinanderliegender  Grundstücke  auf  natürliche  Gre  n-  zen  bildende  Bäche  und  Wasserleitungen  stoss  en  und  keine  geraden  Steinl  i-  nien  gebildet  werden  können,  sind  die  Eigentumsgrenzmarken  in  gleichen  Abständen  von  der  natürlichen  Grenze  zu  setzen.  Die  Abstände  sind  mit  Rücksicht auf den Massstab des Grundbuchplanes zu wählen, für den Mas  s-  stab 1:500 mindes  tens ein Meter, 1:1000 mindestens zwei Meter usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Das Vermessungsgebiet wird für die Verpflockung in Abschnitte unterteilt,
                            die  nach  Möglichkeit  durch  natürliche  Grenzen  bestimmt  sind  (Wege,  Bäche  usw.).  Der  Übernehmer  verpflichtet  sich,  die  Kultu  ren tunlichst zu schonen.  Die  zur  Ausführung  der  Arbeiten  günstige  Zeit  wird  für  jeden  Abschnitt  im  Einverständnis mit der Vermessungskommission festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Auf Verlangen des Geometers hat die Vermessungskommission die Eigent ü-
                            mer  durch  amtliche  B  ekanntgabe  aufzufordern,  im  Einverständnis  mit  den  angrenzenden  Grundbesitzern  innert  einer  bestimmten  Frist  die  bestehenden  Grenzzeichen  abzudecken  und  jeden  Grenzpunkt  mit  einem  Pflock  zu  b  e-  zeichnen,  der  den  Namen  des  Grundeigentümers  trägt.  Die  Gemeinde  verwa  l-  tung  ist  befugt,  gegen  Eigentümer,  die  dieser  Einladung  nicht  nachkommen,  eine  Busse  von  Fr.  1.  –    für  jeden  fehlenden  Pflock  auszufällen.  Die  Bussen  werden  in  der  Vermarkungsabrechnung  der  Gesamtheit  der  Grundeigentümer  gutgeschrieben.  Nicht  in  der  Ge  meinde  wohnende  Eigentümer  sind  entsprechend  dem  kant  o-  nalen Dekrete betreffend die Grundbuchvermessung in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 15 Wenn Eigentümer zwecks Umgruppierung Grundstücke auszutauschen wü n-
                            schen,  so  haben  sie  ein  bezügliches  Begehren  an  den  Ge  ometer  oder  an  den  Steuerregisterhalter  zu  richten  und  einen  das  Tauschobjekt  betreffenden  R  e-  gisterauszug  samt  dem  Verzeichnis  allfälliger  Belastungen  zu  hinterlegen.  Ein  solcher  Auszug  ist  an  den  Abschluss  einer  Übereinkunft,  die  nach  den  We  i-  sungen  des  te  chnischen und des juristischen Aufsichtsamtes des Kantons au  f-  zustellen ist, gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die Katasterpläne der Gemeinde dürfen unter keinen Umständen für die Au s-
                            führung  von  Arbeiten  auf  das  Gelände  mitgenommen  werden.  Der  Geometer  hat auf dem Felde K  opien dieser Pläne zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Die Eigentümer sind, entsprechend Artikel 13 lit. g der eidgenössischen I n-
                            struktion  vom  10.  Juni  1919  verpflichtet,  die  Wälder  längs  den  Eigentum  s-  grenzen  in  genügender  Breite,  mindestens  aber  auf  50  cm  beidseitig  d  er  Gre  n-  zen,  zu  entholzen.  Der  Gemeinderat  hat  diese  Arbeit  innert  einer  bestimmten  Frist ausführen zu lassen; geschieht dies nicht, so lässt der Geometer das Öf  f-  nen der Grenzlinie auf Kosten der Gemeinde vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Folgt eine Eigentumsgrenze der F lucht einer soliden Mauer, so dienen die
                            Mauerpunkte  ohne  Anbringen  künstlicher  Grenzzeichen  als  Grenzpunkte.  Solche Grenzpunkte sind mit Mennige  -  Farbe erster Qualität zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Strassen, Wege und Wasserfuhren, die Grundstücke beträchtlicher Ausde h-
                            nung,  wie  Wälder,  Weiden,  Alpen  usw.  durchqueren,  können  unvermarkt  bleiben  oder  einseitig  vermarkt  werden.  Der  Geometer  ist  gehalten,  solche  Fälle dem kantonalen Vermessungsamte zum Entscheid zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Der Abstand zwischen zwei Grenz steinen soll möglichst gross sein, darf aber
                            in  landwirtschaftlich  genutzten  Gebieten  150  Meter  nicht  überschreiten.  Ve  r-  hindert die topographische Gestalt des Terrains die Sicht von einem Markstein  zum  andern,  so  können  Zwischenmarksteine  gesetzt  werden;  d  ie  Zahl  derse  l-  ben muss aber möglichst beschränkt werden.  Künstliche  Grenzzeichen,  die  sich  als  unnütz  oder  überflüssig  erweisen,  sind  auf Kosten des Übernehmers zu entfernen und ihm nicht zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Wenn keine besonderen Gründe, wie z. B. di e im Artikel 91 der eidgenöss i-
                            schen  Verordnung  vom  22.  Februar  1910  betreffend  das  Grundbuch  genan  n-  ten  dagegen  bestehen,  vereinigt  der  Geometer  aneinandergrenzende,  dem  gle  i-  chen Eigentümer gehörende Grundstücke zu einem Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 22 Das Grundeige ntum des Ehemannes soll von demjenigen seiner Frau getrennt
                            sein.  Grenzen  mehrere  dieser  Grundstücke  wechselweise  aneinander,  hat  der  Geometer die Interessenten einzuladen, die Grundstücke in zwei Parzellen zu  vereinen;  dabei  sind  die  Vorschriften  des  Arti  kels  91  der  eidgenössischen  Verordnungen vom 22. Februar 1910 über das Grundbuch zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Nach Beendigung der Verpflockungsarbeiten in einem Abschnitt des Verme s-
                            sungsgebietes  hat  die  Vermessungskommission  auf  den  diesbezüglichen  B  e-  richt  des  Ge  ometers  hin  die  Interessenten  durch  zweimalige  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  und  am  üblichen  Ausrufungsorte,  sowie  durch  Anschlag,  einz  u-  laden,  von  den  Vermarkungsskizzen  in  einem  vom  Gemeinderat  bezeichneten  Lokale  Einsicht  zu  nehmen  und  die  verpflockten  G  renzen ihrer Grundstücke  anzuerkennen.  Zur Eingabe von Einsprachen, die in ein besonderes Register einzutragen sind,  wird  eine  Frist  von  mindestens  15  Tagen,  vom  Tag  der  ersten  Publikation  an  gerechnet,  eingeräumt.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  wird  angenommen,    die  nicht  einsprechenden  Eigentümer  seien  mit  der  Verpflockung  ihrer  Grundstücke  einverstanden.  Die  Kosten  von  Verpflockungs  -   und Vermarkungsänderungen,  die aus verspätet, z. B. anlässlich der Anerkennung der Vermarkung (Art. 33),  eingehenden Einsprachen  erfolgen, haben die Einsprecher zu tragen.  Die  hinterlegten  Einsprachen  sind  durch  die  Vermessungskommission  zu  e  r-  ledigen,  gemäss  Artikel  34  des  Dekretes  vom  22.  Mai  1914  betreffend  die  Grundbuchvermessungen.  Nicht  in  der  Gemeinde  wohnende  Eigentümer  werde  n  entsprechend  dem  ka  n-  tonalen Dekrete betreffend die Grundbuchvermessungen in Kenntnis g  e  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Die Eigentümer können innert der in Artikel 23 vorgesehenen Frist noch G e-
                            suche  um  Gradlegung  von  Grenzen  mit  gegenseitigem  Flächenausgleich  ste  l-  len.  A  rt. 25  Der  Geometer  hat  im  Einverständnis  mit  der  Vermessungskommission  die  Marksteine im Steinbruch oder am Lager zu untersuchen und schlecht gefor  m-  te  Steine,  oder  solche,  die  in  ihren  Dimensionen  den  eidgenössischen  Vo  r-  schriften  nicht  entsprechen  zurückz  uweisen. Der übernehmende Geometer ist  gegenüber   der   Vermessungsaufsicht   allein   verantwortlich   hinsichtlich   der  Einhaltung der eidgenössischen und kantonalen Vermarkungsvorschri  f  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Nach Durchführung der Ausschreibung gemäss Artikel 23 und nach E rled i-
                            gung der Einsprachen werden die Grenzzeichen gesetzt. Für das Material, die  Form  und  die  Dimensionen  der  Grenzzeichen  gelten  die  Bestimmungen  der  eidgenössischen  Vermarkungs  -    und  Vermessungsinstruktion  vom  10.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1919.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  6  -  Das Steinmaterial, das zur  Herstellung  der  Grenzsteine  dient,  muss  vom  ka  n-  tonalen Vermessungsamt anerkannt sein.  In  der  Regel  kommen  Trockenmauern  als  natürliche  Grenzen  nicht  in  B  e-  tracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Die Eigentumsgrenzsteine sollen in der Regel mindestens 3 cm und höchstens
                            7  cm  aus  d  Regel  bodeneben  zu  setzen.  Sofern  das  Setzen  von  Marksteinen  in  offenen  Wasserleitungen  nicht  umgangen  werden  kann,  sind  die  Steine  so  zu  setzen,  dass sie den Lauf des Wassers nicht hindern.  A  rt. 28  In  Wäldern  und  Berggegenden  werden  an  Stelle  künstlicher  Grenzzeichen  in  Fels,  Lagersteine  oder  gesetzte  Felsblöcke  eingehauene  Kreuze  vorgezogen.  Die  verwendeten  Steine  müssen  gut  befestigt  im  Boden  liegen  bzw.  gesetzt  sein  und  die  Kreuze  sind  genü  gend  gross  (Arm  ungefähr  8  cm,  Tiefschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  cm) einzuhauen und mit Mennige erster Qualität zu bestreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 In Städten und Dörfern sind die Eigentumsgrenzen zwischen aneinander g e-
                            bauten  Gebäuden  wenn  immer  möglich  durch  Metallbolzen  oder  sauber  au  s-  gehauene  Kreuze  (Armlänge  3,  resp.  4  cm),  die  über  30  bis  40  cm  über  dem  Boden zu platzieren sind, zu vermarken. Bei Brandmauern sind an den beiden  Enden Markzeichen anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Die Metallbolzen dürfen aus Felsen, Mauern usw., in welche sie eing elassen
                            werden,  nicht  mehr  als  um  5  Millimeter  hervorragen.  Auf  Bürgersteigen  (Tro  t  toirs) sind sie bodeneben zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Das Einlassen der Metallbolzen und das Aushauen der Kreuze haben durch
                            Fachleute zu geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Der Geometer darf beste hende Grenzzeichen nur dann anerkennen, wenn die
                            Prüfung ergibt, dass sie den eidgenössischen Vorschriften entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Nach Abschluss der Vermarkung in einem bestimmten Gebietsabschnitt oder
                            im  ganzen  Vermessungsgebiet  ladet  die  Vermessungskommis  sion  durch  zwei  Publikationen  am  ortsüblichen  Ausrufungsorte,  durch  Anschläge  und  durch  zwei  aufeinanderfolgende  Inserate  im  Amtsblatt  die  Interessenten  ein,  die  Vermarkung  ihrer  Eigentumsgrenzen  zu  besichtigen  und  anzuerkennen.  Es  wird  eine  Mindestfrist  v  on  15  Tagen,  vom  Tage  der  ersten  Publikation  an  gerechnet,  eingeräumt,  um  schriftliche  Einsprachen  betreffend  die  Verma  r-  kung  geltend  zu  machen.  Diese  Anzeige  soll  die  Eigentümer  darauf  aufmer  k  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  7  -  sam  machen,  dass  nach  Ablauf  dieser  Einsprachefrist  keine  Bege  hren  auf  A  b-  änderung der Vermarkung mehr berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Die Anerkennung, die Kostenaufstellung und die Kostenverteilung für die
                            Vermarkung  kann  für  jeden  der  in  Artikel  13  genannten  Gebietsabschnitte  gesondert  erfolgen,  jedoch  erst  nachdem  im  Abschnitt  die  Arbeiten  vollstä  n-  dig  beendet  sind.  Die  Kostenverteilung  und  die  Ausfertigung  der  Rechnungen  besorgt der übernehmende Geometer.  Die Gemeinde leistet sämtliche Vorschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Der Geometer ist verpflichtet, dem kantonalen Vermessungsamt e alle von ihm
                            verlangten Auskünfte über die Vermarkung zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Der Übernehmer hat zur Erleichterung der Verifikation ein Doppel der Ve r-
                            markungsskizzen an das kantonale Vermessungsamt abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Der Übernehmer ist gehalten, während d er Zeit der Vermarkungs - und Ve r-
                            messungsarbeiten  die  Vermarkungsskizzen  nachzuführen  (Übertragung  von  Parzellen,  Teilungen  usw.).  Diese  Nachführung  hat  alljährlich  zu  geschehen.  Der  Steuerregisterhalter  hat  dem  Geometer  unentgeltlich  die  hiezu  notwend  i-  gen  Aufschlüsse  zu  erteilen.  Der  Geometer  bezieht  für  die  Entgegennahme  dieser Aufschlüsse keinerlei Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Das vorliegende Reglement wird dem eidgenössischen Justiz - und Polizeid e-
                            partement  zur  Genehmigung  unterbreitet.  Dasselbe  wird  als  Sonde  rdruck  h  e-  rausgegeben.  So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 25. Mai 1937.  Der Präsident des Staatsrates:  M. Troillet  Der Staatskanzler:  R. de Preux  Genehmigt durch  das eidgenössische Justiz  -   und Polizeidepartement am 2. Juni 1937  und promulgiert vom   Staatsrate am 22. März 1938, um sofort in Kraft zu treten.