Dekret betreffend die Gewährung von Finanzhilfen zur Sanierung von Gemeinden mit prekären Finanzen
                            -  1  -  Dekret  betreffend die Gewährung von Finanzhilfen  zur Sanierung von Gemeinden mit prekären  F  i  nanzen  vom 4. September 2003  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1, 32 Absatz 2 und 42 Absatz 3 der  Kantonsverfassu  ng;  eingesehen  die  Artikel  121ff  des  Gesetzes  über  die  Gemeindeordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. November 1980;  eingesehen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Geschäftsführung  und  den Finanzhaushalt des Kantons und deren Ko  n  trolle vom 24. Juni 1980;  auf Antrag des Staatr  ates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Das  vorliegende  Dekret  soll  es  dem  Staat  ermöglichen,  unter  den  in  diesem  Dekret  definierten  Formen  und  Bedingungen,  F  i  nanzhilfen  zu  gewähren  an  Gemeinden mit prekären Finanzen zur Sanierung ihrer Situation oder im Hi  n-  bli  ck auf eine Fusion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            Die  vorliegenden  Bestimmungen  sind  auf  die  Munizipalgemeinden  anwen  d-  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Spezialfinanzierung
                            Für die Finanzhilfen an die Gemeinden wird ein Spezialfonds geschaffen. Die  Äufnung  des  Fonds  erfolgt  durch  d  en  Kanton  im  Rahmen  des  ordentl  i  chen  Budgetverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Begünstigte des Spezialfonds
                            Eine Finanzhilfe kann gewährt werden:  a)  an  Gemeinden  mit  prekären  Finanzen,  die  aufgrund  der  erstellten  Finan  z-  planungen nicht in der Lage sind, ohne Hilfe des Kant  ons eine nac  h  haltige  Sanierung der Finanzen herbeizuführen;  b)  an  Gemeinden,  im  Rahmen  einer  Fusion,  zur  Verbesserung  ihrer  Finanzl  a-  ge, um so dem neuen Gemeindegebilde eine solide finanzielle Basis zu g  a-  rantieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -  c)  in  Ausnahmefällen  an  Gemeinden,  die  ni  cht  in  der  Lage  sind,  ihre  grossen  Liquiditätsprobleme im Zusammenhang mit Fä  l  ligkeiten zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Formen der Hilfen
                            1  Die Hilfen können als Beiträge à fonds perdu, zinslose oder zinsvergünstigte  Darlehen,  Zinsko  s  tenbeiträge,  Bürgschaften  oder  in  an  deren,  den Umständen  angepassten Formen gewährt werden. Die Formen können kombiniert we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Bürgschaften  sind  im  Rahmen  der  Spezialfinanzierung  ausreichende  Wertberichtigungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kanton  kann  auch  die  Kosten  von  Sanierungs  -   oder  Fusionsstudien s  o-  wie von Coaching  -   und Beratungsmandaten für Gemeinden ganz oder teilwe  i-  se übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden haben keinen Anspruch auf den Erhalt einer Finanzhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umfang der Hilfe
                            1  Der Umfang der Hilfe wird im Einzelfall festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  sind  gehalten,  eigene  Anstrengungen  zu  unternehmen.  Sie  können  namentlich  aufgefordert  werden,  die  verfügbaren  Ressourcen  ausz  u-  schöpfen,  insbesondere  im  Bereich  der  Steuern  und  Abgaben,  oder  müssen  Finanz  -    oder  Verwaltungsvermögen  veräussern,    soweit  dies  aufgrund  der  B  e-  stimmungen des Gesetzes über die Gemeindeordnung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Voraussetzungen
                            1  Jede  Gemeinde,  die  um  eine  Hilfe  aus  dem  Fonds  ersucht,  muss  aufzeigen,  dass  sie  nicht  in  der  Lage  ist,  mit  ihren  eigenen  Mitteln  einen  ausg  eglichenen  Finanzhaushalt sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Fall  einer  Sanierung  ohne  Fusion  müssen  folgende  Voraussetzungen  k  u-  mulativ erfüllt sein:  a)  Anwendung eines Steuerkoeffizienten von mindestens 1.4;  b)  Nettoschuld  pro  Kopf  der  Bevölkerung  (gemäss  ESPOP)  von  m  ehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000 Franken;  c)  Brutto  -  Schuldenvolumenquote  (Bruttoschuld  x  100  /  Ertrag)  von  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter  besonderen  Umständen  kann  die  zuständige  Behörde  in  Ausnahmefä  l-  len von den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gewährun  g  einer  kantonalen  Hilfe  wird  an  andere  Bedingungen  oder  Modalitäten geknüpft, namentlich an administrative Verpflichtungen, wie jene  im  Zusammenhang  mit  dem  Finanzplan,  an  strukturelle  Anpassungen  sowie  an interkommunale Zusammenarbeit oder an Fusionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im  Fall  einer  Fusion  muss  die  Finanzplanung  die  Notwendigkeit  einer  staa  t-  lichen  Finanzhilfe  aufzeigen,  um  dem  neuen  G  e  meindegebilde  eine  solide  finanzielle Basis zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Falle einer Fusion wird die Hilfe für das Projekt als Gesamtes berechn  et.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Wenn  die  Gemeinde  ihren  Steuerkoeffizienten  innerhalb  von  fünf  Jahren  unter  1.4  senkt  und  nicht  systematisch  Beiträge  für  Mehrwerte  einfordert,  muss  sie  dem  Kanton,  ausser  im  Falle  einer  Fusion,  die  gewährte  Hilfe  z  u-  rückerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Sanierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  in  Betracht  gezogenen  Massnahmen  werden  in  einem  Sanierungsvertrag  zwischen dem Staat und der Munizipalgemeinde geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Sanierungsvertrag  kann  sowohl  die  Laufende  Rechnung,  die  Investit  i-  onsrechnung als auch die Bilanz betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besondere Massnahmen
                            Das  mit  den  Finanzen  beauftragte  Departement  wird,  im  Einverständnis  mit  der  betroffenen  Gemeinde,  ermächtigt,  Verhandlungen  mit  Finanzgläubigern  sowie potentiellen Käufern von Finanz  -   und Verwaltungsvermögen zu fü  h  ren,  insbesondere   um Verträge über Erlasse oder Rückzahlungen abz  u  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuständigkeiten
                            1  Die  Entscheide  zur  Gewährung  der  Finanzhilfen  liegen  bis  zu  einer  Million  Franken  beim  Staatsrat.  Darüber  hinaus  liegt  die  Zuständigkeit  beim  Grossen  Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  allfäl  lige  zweite  Hilfe  unterliegt  zwingend  der  Zuständigkeit  des  Gro  s-  sen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde legt den Betrag und die Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sanktionen
                            Gegen  Gemeinden,  welche  den  im  Sanierungsvertrag  vereinbarten  Auflagen  und  Bedingungen  nicht  n  achkommen,  können  Sanktionen  ergriffen  werden,  die  bis  zur  Anordnung  der  Zwangsverwaltung  gemäss  den  Bestimmungen  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 128 des Gesetzes über die Gemeindeordnung reichen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vorbehalt
                            Die  Bestimmungen  des  Artikels  5bis  der  Verordnung  zum  interkommunalen  Finanzausgleich  vom  23.  September  1992  betreffend  die  Fusion  von  Gemei  n-  den bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
                            1  Das vorliegende Dekret unterliegt dem Resolutivreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt mit seiner Publikation  im Kantonalen Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende Dekret gilt für eine Dauer von maximal fünf Jahren.  So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Si  t  den 4. September 2003.  Der Präsident des Grossen Rates:  Jean  -  Paul Duroux  Der  Chef des Parlamentsdienstes:  Claude Bumann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Inkrafttreten am 26. September 2003.