Verordnung über die Strukturverbesserungen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Strukturverbesserungen (VSV)  Vom 23. Mai 2012 (Stand 1. Mai 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  die  §§  7  Abs.  3  und  28a  Abs.  2  des  Landwirtschaftsgesetzes  des  Kan-  tons  Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand
                            1  Diese  Verordnung  regelt  den  Vollzug  der  beitragsberechtigten  Strukturverbesse-  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Gesuche sind an das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR  )  zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grenzübergreifende Strukturverbesserungen
                            1  Erstreckt  sich  eine  Strukturverbesserung  auf  das  Gebiet  mehrerer  Gemeinden,  übernimmt  eine  Gemeinde  die  Führung  im  Projekt.  Im  Streitfall  wird  die  Führung  durch  das DFR festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beizugs gebiet
                            1  Das Beizugsgebiet umfasst die  Gesamtheit der in einer Bodenverbesserung einbe-  zogenen Grundstücke. Dabei dürfen auch Teile von Grundstücken einbezogen wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  910.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Finanzierung Gemeinde und Grundeigentümerschaft
                            1  Zur  Bestimmung  des  Gemeindebeitrag  s  gemäss  §  8  Abs.  2  LwG  AG  werden  fol-  gende Kategorien von Massnahmen gebildet:  a)  Gesamtmeliorationen mit baulichen Massnahmen  23  –  25 %  b)  Gesamtmeliorationen  ohne  bauliche  Massnahmen  mit  Nutzen für die Gemeinde  20  –  22 %  c)  reine   Landumlegung   oder   Bewirtscha  ftungsarrondie-  rung  19  –  21 %  d)  Wiederherstellung nach Elementarschaden  15  –  20 %  e)  Neuerstellung oder Erneuerung von Bauwerken  15  –  20 %  f)  periodische Wiederinstandstellungsmassnahmen  15  –  18 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitragssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Nutzen für die  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Gesamtmeliorationen  haben  sich  die  Grundeigentümerinnen  und  -  eigentümer  in  der  Regel  mit  mindestens  sechs  Prozent  an  den  beitragsberechtigten  Kosten  zu  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erstreckt  sich  das  Beizugsgebiet  über  mehrere  Gemeinden,  bemisst  sich  der  en  Anteil am Gesamtgemeindebeitrag in der Regel nach der beteiligten Fläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Grundbuchanmerkung
                            1  Nach Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Konstituierung des durchführen-  den  Organs  meldet  dieses  dem  Grundbuchamt  die  Bodenverbesserung  zur  Anmer-  ku  ng  an.  Das  Grundbuchamt  informiert  das  durchführende  Organ  über  sämtliche  Handänderungen im Beizugsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  der  vorzeitigen  Grundbuchanmeldung  oder  der  Generalanmeldung  sind  die  aufgrund   der   durchgeführten   Strukturverbesserungsmassnahmen   anzumerkenden  Tatbestände  durch  das  durchführende  Organ  dem  Grundbuchamt  zur  Eintragung  anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlt das durchführende Organ, meldet das DFR die Anmerkungen im Grundbuch  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Löschung einer Anmerkung bedarf der schriftlichen Erklärung des DFR.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Dokument ation, Daten
                            1  Daten,  die  durch  die  Bearbeitung  von  Strukturverbesserungsprojekten  anfallen,  werden dem DFR unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zur Nachführung des Leitungskatasters benötigten Daten, die durch Bodenver-  besserungen  erstellte  oder  ver  änderte  Anlagen  erfassen,  werden  in  einem  mit  der  Gemeinde festgelegten Datenformat der Gemeinde übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die rechtskräftige Neuzuteilung sowie das rechtskräftige Generelle Projekt werden  dem DFR zur Archivierung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Archivierungspflicht  für die relevanten Projektakten obliegt der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Grundlage für Geldausgleich und Kostenverteiler
                            1  Der  Geldausgleich  für  Mehr  -  und  Minderzuteilungen  sowie  der  Kostenverteiler  haben  in  der  Regel  auf  Grund  der  neu  erhobenen  amtlichen  Grundstücksflä  chen  zu  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Eigentümerbeiträge
                            1  Das  durchführende  Organ  kann  von  den  beteiligten  Grundeigentümerinnen  und  -  eigentümern Akontozahlungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zahlungspflicht
                            1  Die  Eigentümerbeiträge  sind  von  denjenigen  Personen  zu  bezahlen,  die  im  Z  eit-  punkt  der  Zustellung  der  Verfügung  beziehungsweise  der  öffentlichen  Auflage  des  Kostenverteilplans Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Verrechnungsabreden mit vorgängig kostenpflichtigen Grundeigentüme-  rinnen  und  -  eigentümern  über  gel  eistete  Akontozahlungen  werden  berücksichtigt,  sofern diese Abmachungen dem durchführenden Organ vor der Rechtskraft des Kos-  tenverteilers gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Öffentlich - rechtliche Verfahren
2.1. Landwirtschaftliche Landumlegungen
§ 11 Landumlegungsverfahr en
                            1  Soweit  diese  Verordnung  nichts  anderes  bestimmt,  gelten  für  den  Vollzug  von  landwirtschaftlichen  Landumlegungen  die  Bestimmungen  der   Verordnung  über  Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung (LEV) vom 23. Februar 1994  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstelle der in der LEV  genannten Schätzungskommission ist das Verwaltungsge-  richt zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Einleitung durch Gemeinderat oder Grundeigentümerschaft
                            1  Der  Gemeinderat  reicht  die  geprüften  vorbereitenden  Unterlagen  dem  DFR  zur  Unterbreitung  an  die  kantonalen  Fachstellen  e  in.  Das  DFR  fasst  gestützt  auf  die  geprüften Unterlagen und die eingegangenen Stellungnahmen den Vorentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bewertung der Grundstücke
                            1  Die Bewertung der Grundstücke erfolgt gemäss § 22 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  713.112
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Änderungen des Perimeterplans
                            1  Nach  Rechtskraf  t  des  Einleitungsbeschlusses  verfügt  das  durchführende  Organ  nach Anhören der Beteiligten Änderungen des Perimeterplans, soweit der Zweck des  Projekts  dies  erfordert.  Das  durchführende  Organ  teilt  dem  betreffenden  Grund-  buchamt und der zuständigen Nachführu  ngsstelle der amtlichen Vermessung  Ände-  rungen des Perimeterplans mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Genehmigung des Projekts
                            1  Das DFR genehmigt die Neuzuteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Neuer Rechtszustand, Änderungen im Grundbuch
                            1  Für Besitzantritt und Eigentumsübergang gelten die Bestimmunge  n des kantonalen  Landwirtschaftsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Öffentliche Auflagen
                            1  Die  persönliche  Anzeige  der  öffentlichen  Auflagen  für  die  Grundeigentümerinnen  und  -  eigentümer muss nicht durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Übrige Bodenverbesserungen
2.2.1. Ver fahren der Gesamtmelioration
§ 18 Vorplanung
                            1  Die  Vorplanung  ist  dem  DFR  zur  Prüfung  durch  die  kantonalen  Fachstellen  zu  unterbreiten.  Gestützt  auf  die  Vorplanung  und  die  eingegangenen  Stellungnahmen  wird  der  Vorentscheid  gefasst.  Darin  wird  auch  die  vor  aussichtliche  Höhe  des  Ge-  meindebeitrags angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Projekt  gilt  als  nicht  zustande  gekommen,  wenn  ein  negativer  Einleitungsbe-  schluss vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Einleitung durch Beschluss der Grundeigentümerschaft
                            1  Vorbereitung,  Einladung und  Durchführung  der  Einleitungsversammlung  erfolgen  durch den Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Einleitungsversammlung lädt der Gemeinderat die Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer mit eingeschriebenem Brief und unter Angabe der Verhandlungsgegen-  stände  mindestens  20  Tage  im  Voraus  ein.  Vom  Zeitpunkt des  Versands  der  Einla-  dung  bis  zur  Versammlung  sind  die  vorbereitenden  Unterlagen  für  die  Beteilig-  ten  bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Einladung  gibt  die  Auflage  der  vorbereitenden  Unterlagen  bekannt  und  weist  darauf  hin, dass  a)  sich die Stimmberechtigten auf Verlangen auszuweisen haben,  b)  die  Stimmen  der  an  der  Grundeigentümerversammlung  nicht  erscheinenden,  sich   der   Stimme   enthaltenden   oder   nicht   vorschriftsgemäss   vertretenen  Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer g  emäss  Art. 703 Abs. 1 des Schwei-  zerischen  Zivilgesetzbuches  vom  10.  Dezember  1907  1  )  (ZGB)  als  zustim-  mend gezählt werden,  c)  für  jedes  gemeinschaftliche  Eigentum  nur  eine  gemeinsame  Stimme  abgege-  ben werden kann,  d)  alle  Beteiligten  sich  mit  schriftlicher V  ollmacht  vertreten  lassen  können,  wo-  bei  die  Abgabe  von  mehr  als  drei  Stimmen  durch  dieselbe  stimmberechtigte  Person nicht zulässig ist,  e)  die  Mehrheit  der  Stimmberechtigten  eine  geheime  Abstimmung  verlangen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Abstimmungsresultat der Einleitungsv  ersammlung ist in den amtlichen Publi-  kationsorganen von Kanton und Gemeinde bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Generelles Projekt
                            1  Das DFR bestimmt die inhaltlichen und formellen Anforderungen an das  Generelle  Projekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitragssatz der Gemeinde ist Teil des G  enerellen Projekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Das  DFR  legt  das  Generelle  Projekt  auf,  instruiert  die  Einspracheverfahren  und  führt allfällige Einspracheverhandlungen durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Es  informiert  die  Gemeinde  und  das  durchführende  Organ  rechtzeitig  vor  der  geplanten  öffentlichen  Auflage  des  Generellen  Projekts  über  diese.  Das  durchfüh-  rende Organ zeigt den Grundeigentümerinnen und  -  eigentümern die öffentliche Auf-  lage vorgängig schriftlich an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Generelle  Projekt  wird  nach  der  Einholung  und  Prüfung  der  Stellungnahmen  der  zust  ändigen  Stellen  von  Bund,  Kanton  und  Gemeinden  aufgelegt.  Die  Auflage  wird  in  den  amtlichen  Publikationsorganen  von  Kanton  und  Gemeinde  bekannt  ge-  macht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Auflageverfahren
                            1  Das  DFR  prüft  die  Pläne  und  Akten  und  gibt  sie  zur  öffentlichen  Auflage  frei  .  Ausgenommen  ist das  Generelle  Projekt, dessen  Auflage  sich  nach §  20a  LwG  AG  richtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche  Auflagen  werden  in  den  amtlichen  Publikationsorganen  von  Kanton  und Gemeinde bekannt gemacht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Bewertung
                            1  Die  Bewertung  der  Grundstücke  er  folgt  auf  Grund  der  natürlichen  Nutzungseig-  nung  unter  angemessener  Berücksichtigung  des  Ertragswerts.  Nutzungseinschrän-  kungen werden bei der Neuzuteilung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bonitierungsanleitung, Bonitätsgrenzen und Bonitätswerte sind öffentlich aufzule-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Bereinigung von beschränkten dinglichen Rechten, Vor - und Anmerkun-
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das durchführende Organ bereinigt die im Grundbuch eingetragenen beschränkten  dinglichen  Rechte,  Vor  -  und  Anmerkungen  und  meldet  diese  Bereinigung  beim  Grundbuchamt an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  b  ereinigten  beschränkten  dinglichen  Rechte,  Vor  -  und  Anmerkungen  sind  Bestandteil der Generalanmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Neuzuteilung
                            1  Vor der  öffentlichen  Auflage  des  Neuzuteilungsplans  sind die neuen  Grundstücke  provisorisch abzustecken (Angabe der Grenzrichtungen  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Besitzantritt
                            1  Die Verfügung des Besitzantritts ist durch das DFR im Amtsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Eigentumsübergang
                            1  Das  durchführende  Organ  meldet  den  Eigentumsübergang  gemäss  §  27  Abs.  1  LwG  AG  sowie  die  Bereinigung  gemäss  §  23  mittels  Gen  eralanmeldung  oder  bei  vorzeitigem  Eigentumsübergang  mit  vorzeitiger  Grundbuchanmeldung  zur  Eintra-  gung an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Grundbuchamt  bestätigt  dem  durchführenden  Organ  den  erfolgten  Grund-  bucheintrag.  Das  durchführende  Organ  informiert  die  Grundeigentümerinnen  u  nd  -  eigentümer darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Bauprojekte
                            1  Das  DFR  ist  im  Rahmen  des  Bauprojekts  vor  dem  ordentlichen Baubewilligungs-  verfahren beizuziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Baubeginn  ohne  Freigabe  durch  das  DFR  können  die  in  Aussicht  gestellten  Beiträge  gekürzt  oder  gestrichen  we  rden,  wenn  die  subventionsrechtlichen  Voraus-  setzungen nicht erfüllt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Auflösung altrechtlicher Unterhaltsgenossenschaften
                            1  Fehlt  es  einer  altrechtlichen,  öffentlich  -  rechtlichen  Unterhaltsgenossenschaft  an  einem  rechtmässig  zusammengesetzten  Vo  rstand,  kann  der  Gemeinderat  mit  Ge-  nehmigung  des  Regierungsrats  die  Auflösung  der  Genossenschaft  verfügen.  Die  Auflösung  ist  in  den  ordentlichen  Publikationsorganen  von  Kanton  und  Gemeinde  bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Eintritt der Rechtskraft der  Auflösungsverf  ügung geht das Vermögen der  Ge-  nossenschaft mit allen Rechten und Pflichten an die Gemeinde über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die rechtskräftige Auflösungsverfügung dient als Rechtsgrundausweis für die vom  Gemeinderat vorzunehmende Grundbuchanmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2. Verfahren bei weiteren B odenverbesserungen
                            1  Die Vorschriften  gemäss Titel 2.2.1. (Verfahren der Gesamtmelioration) gelten für  alle übrigen Bodenverbesserungen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a * Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Grundeigent ümerinnen
                            und  -  eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eigentum und Unterhalt an subventionierten gemeinschaftlichen Bewässerungsan-  lagen, an denen sich die Gemeinden nicht beteiligen, gehen mit Abschluss des Ver-  fahrens  und  gleichzeitiger  Genehmigung  des  Unterhalts  -  und  Nutzungsregle  ments  auf die Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Unterhalts  -  und  Nutzungsreglement  bei  subventionierten  gemeinschaftlichen  Bewässerungsanlagen,  an  deren  Kosten  sich  die  Gemeinden  nicht  beteiligt  haben,  regelt  Zweck,  Geltungsbereich,  Änderunge  n  und  Inkrafttreten  des  Reglements  und  enthält  alle  erforderlichen  Regelungen  zu  Eigentum,  Betrieb  und Unterhalt der  An-  lage sowie zu Organisation, Finanzen und Auflösung der Gesamteigentümergemein-  schaft beziehungsweise  -  gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Enthält  der  Gemeinsc  hafter  -  beziehungsweise  Gesellschaftsvertrag  der  Grundei-  gentümerinnen und  -  eigentümer die Regelungen gemäss Absatz 2, ersetzt dieser das  Unterhalts  -  und Nutzungsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3. Öffentlich - rechtliche Genossenschaft als Trägerin
2.2.3.1. Allgemeines
§ 30 Grundsatz
                            1  Soweit  in  dieser  Verordnung  keine  abweichenden  Regelungen  zur  Genossen-  schaft  getroffen  werden,  finden  die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  betreffend  die  Ergänzung  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  (Fünfter  Teil:  Obligationen-  recht) vom 30. M  ärz 1911  1  )  (Stand 1. Januar 2011) sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Gründungsbeschluss
                            1  Der Einleitungsbeschluss gilt als Gründungsbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Konstituierende Versammlung
                            1  Der Gemeinderat lädt zur konstituierenden Versammlung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese beschliesst die  Statuten, bestellt die Organe und fasst die weiteren Beschlüs-  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.  Verfügen  mehrere  Personen  über  gemeinschaftliches  Eigentum,  kommt  ihnen  ge-  meinsam eine Stimme zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Statut en
                            1  Die Statuten müssen namentlich Bestimmungen enthalten über  a)  den Sitz der Genossenschaft,  b)  die Organe,  c)  die Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  der  Genehmigung  der  Statuten  erlangt  die  Genossenschaft  die  Rechtspersön-  lichkeit  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Publikation
                            1  Publikationsorganen von Kanton und Gemeinde bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3.2. Organisation der Bodenverbesserungsgenossenschaft
§ 35 Organe der Genossenschaft
                            1  Die Organe sind  a)  Generalversammlung,  b)  Ausführungskommission,  c)  Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Generalversammlung
                            1  Oberstes  Organ  der  Genossenschaft  ist  die  Generalversammlung  der  Genossen-  schafter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse  zu:  a)  Festsetzung und Änderung der Statuten,  b)  Wahl der Ausführungs  -  und der Rechnungsprüfungskommission,  c)  Wahl der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten der Ausführungskom-  mission,  d)  Festlegen  der  Ansätze  und  der  Pauschalen  zur  Abgeltung  des  Au  fwands  der  Mitglieder von Ausführungs  -  und Rechnungsprüfungskommission,  e)  Festlegen der finanziellen Kompetenzen der Ausführungskommission,  f)  Genehmigung  des  Jahresberichts,  der  Jahresrechnung  und  der  Schlussrech-  nung,  g)  Erteilung von Prozessvollmachten  und Abschluss von Schiedsverträgen,  h)  Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft,  i)  Entlastung der Mitglieder der Ausführungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Mitgliedschaft und Stimmrecht
                            1  Wer  über  Grundeigentum  im  Beizugsgebiet  verfügt,  ist  Genossenschaft  smitglied  und  hat  eine  Stimme.  Verfügen  mehrere  Personen  über  gemeinschaftliches  Eigen-  tum, kommt ihnen gemeinsam eine Stimme zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmberechtigte haben sich auf Verlangen auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wahlen und Beschlussfassung der Generalversammlung entscheidet d  as einfa-  che  Mehr der  abgegebenen  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit  gilt der  Beschluss  ge-  mäss Antrag als gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Genossenschaftsmitglieder,  welche  über  gemeinschaftliches  Eigentum  verfügen,  bestellen zur Abgabe ihrer gemeinsamen Stimme eine Vertreterin oder  einen Vertre-  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dieselbe stimmberechtigte Person kann nicht mehr als drei Stimmen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Eine Stellvertretung erfordert eine schriftliche Vollmacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Ausführungskommission
                            1  Die Ausführungskommission besteht aus einer Präsidentin  beziehungswei  se einem  Präsidenten und vier oder sechs weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeinderat  delegiert  ein  Gemeinderatsmitglied  in  die  Ausführungskommis-  sion. Erstreckt sich das Beizugsgebiet über mehrere Gemeinden, erfolgt die Delega-  tion  durch  jene  Gemeinde,  welcher  g  emäss  §  3  Abs.  1  die  Führung  im  Projekt  ob-  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu Sitzungen der Ausführungskommission sind das DFR und die Technische Lei-  tung unter vorgängiger Zusendung der Traktandenliste einzuladen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Aufgaben der Ausführungskommission
                            1  Die  Ausführungskommis  sion  nimmt  sämtliche  Aufgaben  wahr,  die  nicht  einem  anderen Organ zugewiesen sind. Der Ausführungskommission obliegen insbesonde-  re folgende Aufgaben:  a)  die Durchführung des Projekts,  b)  die Geschäftsführung,  c)  die  Wahl  einer  Aktuarin  oder  eines  Aktuars  s  owie  einer  Kassierin  oder  eines  Kassiers;  die  jeweilige  Person  muss  nicht  Mitglied  der  Genossenschaft  oder  der Ausführungskommission sein,  d)  die Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Beschlussfassung der Ausführungskommission
                            1  Die Au  sführungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mehrheit  der  Anwesenden  beschliesst.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Präsi-  dentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Zeichnungsberechtigung
                            1  Mi  tglieder  der  Ausführungskommission,  die  Aktuarin  oder  der  Aktuar  sowie  die  Kassierin  oder  der  Kassier  verpflichten  die  Genossenschaft  durch  Kollektivunter-  schrift  zu  zweien.  Mindestens  eine  der  unterzeichnenden  Personen  muss  Mitglied  der Ausführungskommissi  on sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Amtsdauer
                            1  Die Amtsdauer ist auf vier Jahre befristet. Eine Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  delegierte  Gemeinderatsmitglied  scheidet  mit  Beendigung  seines  Gemeinde-  ratsmandats aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Rechnungsprüfungskommission
                            1  Die  Genossenschaftsrechnun  g  ist  der  Rechnungsprüfungskommission  jährlich  zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitglieder  der  Rechnungsprüfungskommission  dürfen  der  Ausführungskom-  mission nicht angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  Rechnungsprüfungskommission  kann  die  Finanzkommission  der  Gemeinde  eingesetzt we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3.3. Weitere Bestimmungen
§ 44 Verträge
                            1  Der Vertrag mit der Technischen Leitung und die Verträge im Zusammenhang mit  den baulichen Massnahmen sind vom DFR zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Auflösung der Genossenschaft
                            1  Für die Auflösung nach Erreichung de  s Genossenschaftszwecks  genügt die Mehr-  heit  der  anwesenden  Mitglieder. Bei  Auflösung  der  Genossenschaft  vor  Erreichung  des Genossenschaftszwecks bedarf es der  Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder,  denen zugleich mehr als die Hälfte der beteiligten Fläch  e  gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor  der  Auflösung  muss  insbesondere  ein  Rechnungsruf  stattgefunden  haben, der  Unterhalt der gemeinsamen Anlagen geregelt sowie das nicht verteilte Vermögen an  die Gemeinden übergeben worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abschluss des Verfahrens
                            1  Nach  erfolgter  Genehmigung  der  Schlussrechnung  und  Auflösung  der  Genossen-  schaft  durch  die  Generalversammlung  genehmigt  das  DFR  die  Auflösung  der  Ge-  nossenschaft und erklärt das Verfahren für abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Auflösung  ist  in  den  Publikationsorganen  der  betroffenen  Ge  meinden  sowie  im kantonalen Amtsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Privatrechtliche Projekte
§ 47 Vertragliche Landumlegung
                            1  Dem  DFR  sind  im  Hinblick  auf  die  Genehmigung  folgende  Dokumente  einzu-  reichen:  a)  alter  Bestand  auf  Plan  mit  zugehörigem  Grundeigentümer  -  un  d  Flächenver-  zeichnis,  b)  Neuzuteilung  auf  Plan  mit  zugehörigem  Grundeigentümer  -  und  Flächenver-  zeichnis,  c)  Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte, Vor  -  und Anmerkungen,  d)  Kostenverteiler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dokumente gemäss Absatz  1 sind von allen Beteiligten  zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  amtlich  vermessenen  Flächen  können  zu  einem  späteren  Zeitpunkt  nachge-  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  DFR  meldet  den  Eigentumsübergang  sowie  die  notwendigen  Anmerkungen  beim  Grundbuchamt  zur  Eintragung  an.  Die  Bereinigung  der  beschränkten  dingl  i-  chen Rechte, Vor  -  und Anmerkungen  erfolgt analog §  23.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlussbestimmung
§ 48 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am  1. August 2012  in Kraft.  Aarau, 23. Mai 2012  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  OCHULI  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabe  lle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 2 geändert AGS 2012/5 - 9
20.03.2019 01.05.2019 Ingress geändert AGS 2019/2 - 07
20.03.2019 01.05.2019 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2019/2 - 07
20.03.201 9 01.05.2019 § 20 Abs. 2
                            bis  eingefügt  AGS 2019/2  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                20.03.2019 01.05.2019 § 20 Abs. 2
                            ter  eingefügt  AGS 2019/2  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                20.03.2019 01.05.2019 § 20 Abs. 3 geändert AGS 2019/2 - 07
20.03.2019 01.05.2019 § 21 Abs. 1 geändert AGS 2019/2 - 07
20.03.2019 01.05.2019 § 2 1 Abs. 2 geändert AGS 2019/2 - 07
20.03.2019 01.05.2019 § 21 Abs. 3 aufgehoben AGS 2019/2 - 07
20.03.2019 01.05.2019 § 26 Abs. 1 geändert AGS 2019/2 - 07
20.03.2019 01.05.2019 § 27 Abs. 1 geändert AGS 2019/2 - 07
20.03.2019 01.05.2019 § 27 Abs. 2 geändert AGS 2019/2 - 07
20.03.2019 01.05.2019 § 29a eingefügt AGS 2019/2 - 07
20.03.2019 01.05.2019 § 38 Abs. 3 geändert AGS 2019/2 - 07
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  20.03.2019  01.05.2019  geändert  AGS  2019/2  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 9
§ 14 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 07
§ 20 Abs. 2
                            bis  20.03.2019  01.05.2019  eingefügt  AGS 2019/2  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 2
                            ter  20.03.2019  01.05.2019  eingefügt  AGS 2019/2  -  07