Konkordat über die Schaffung und den Betrieb der Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde
                            Konkordat über die Schaffung und den  Betrieb der Westschweizer BVG- und  Stiftungsaufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 23.02.2011 (Stand 01.01.2012)  Die Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura  eingesehen   den   Vertrag   über   die   Mitwirkung   der   Kantonsparlamente   bei  der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von in  -  terkantonalen  Verträgen   und von  Verträgen  der  Kantone  mit  dem  Ausland  (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer) vom 5. März 2010;  eingesehen die Artikel 61 und folgende des Bundesgesetzes über die beruf  -  liche   Alters-,   Hinterlassnen-   und   Invalidenvorsorge   vom   25.   Juni   1982  (BVG);  erwägend die Notwendigkeit die Aufsicht  der beruflichen Vorsorge  zu opti  -  mieren   und   die   strukturellen   Änderungen   anzupassen,   um   die   rechtliche,  organisatorische   und   finanzielle  Autonomie   der   für   diese  Aufgabe   vorge  -  schlagenen Behörde zu sichern;  vereinbaren   das   vorliegende   Konkordat   über   die  Aufsicht   der   Stiftungen  und beruflichen Vorsorgeeinrichtungen (nachstehend: Konkordat).  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Das   Konkordat   regelt   im   Sinne   des   Bundesrechts   die   Organisation   der  Aufsicht über die Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in den Part  -  nerkantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt   des   Kantons   Wallis   am   16.06.2011.   Inkrafttreten   am   30.09.2011   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Im vorliegenden Kondordat gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts, der Funkti  -  on oder des Berufs in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Rechtsnatur, Name, Aufgaben und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechtsnatur und Name
                            1  Die   Partnerkantone   errichten   mit   dem   Konkordat   eine   autonome   öffent  -  lich-rechtliche  Anstalt   mit   eigener   Rechtspersönlichkeit   (nachstehend:  An  -  stalt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anstalt   trägt   den   Namen   "Westschweizer   BVG-   und   Stiftungsauf  -  sichtsbehörde".
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben
                            1  Die Anstalt  übernimmt  die Aufsicht  über  die Vorsorgeeinrichtungen sowie  die der beruflichen Vorsorge dienenden Einrichtungen mit Sitz auf dem Ge  -  biet von einem der Partnerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Partnerkantone  können der Anstalt  überdies  die Aufsicht  über  die  im  Sinne   von   Artikel   80   des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuches   (ZGB)   der  kantonalen Aufsicht unterstellten klassischen Stiftungen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sitz
                            1  Die Anstalt hat ihren Sitz in Lausanne im Kanton Waadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Organisation und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Im Allgemeinen
                            1  Die Organe der Anstalt sind:  a)  der Verwaltungsrat;  b)  die Direktion;  c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrieb der Anstalt ist einer interparlamentarischen Kontrollkommissi  -  on unterworfen, deren Aufgaben im Artikel 15 definiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verwaltungsrat
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Verwaltungsrat   (nachstehend:   Rat)   setzt   sich   aus   je   einem   Mitglied  von jedem Partnerkanton zusammen.  Jede kantonale Regierung bestimmt  ein Mitglied der kantonalen Exekutive, um sie zu vertreten und in ihrem Na  -  men zu handeln. Die Mitglieder können sich ausnahmsweise an den Sitzun  -  gen vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat bestimmt  den Präsidenten und legt im Weiteren seinen Amtsbe  -  trieb fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Befugnisse
                            1  Der   Rat   ist   das   oberste   Organ   der  Anstalt.   In   dieser   Eigenschaft   trifft   er  alle Entscheide, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere folgende Befugnisse:  a)  übt die Oberaufsicht über die Anstalt aus und sichert ihren ordnungs  -  gemässen Betrieb;  b)  stellt   die   gemäss   BVG   zu   erlassenden   Ausführungsbestimmungen  auf;  c)  erlässt  die Ausführungsbestimmungen   über  die Aufgaben  der Anstalt  im Bereich der klassischen Stiftungen;  d)  erlässt die für den Betrieb der Anstalt erforderlichen Reglemente;  e)  nimmt   die   von   der  Aufsichtsbehörde   erlassenen   Kreisschreiben   zur  Kenntnis;  f)  verabschiedet das Budget;  g)  stellt den Gebührentarif auf und nimmt seine Veröffentlichung vor;  h)  stellt den Direktor an und genehmigt die Anstellung der Mitarbeiter, in  Beachtung des Anspruchs auf Zweisprachigkeit und nach Möglichkeit  der kantonalen Vertretung;  i)  bestimmt die Revisionsstelle;  j)  genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung;  k)  übermittelt den Jahresbericht an die Regierungen der Partnerkantone  und an die interparlamentarische Kontrollkommission;  l)  schliesst   sämtliche   Zusammenarbeitsvereinbarungen   mit   Drittkanto  -  nen oder Partnern ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 c) Beschlussfassung
                            1  Die Beschlüsse des Rates werden mit einfachem Mehr aller anwesenden  Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten  ausschlaggebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor der Anstalt nimmt grundsätzlich an den Sitzungen des Rates  mit beratender Stimme teil und ist antragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Direktion
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rat stellt den Direktor der Anstalt mit verwaltungsrechtlichem Vertrag  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Befugnisse
                            1  Der Direktor leitet die Anstalt im operativen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere folgende Befugnisse:  a)  übernimmt die Führung der Anstalt;  b)  leitet das Personal und verwaltet die finanziellen und materiellen Mit  -  tel;  c)  rekrutiert   das   Personal   durch   öffentliche   Stellenausschreibungen   in  den Partnerkantonen;  d)  schliesst   nach   Genehmigung   des   Rates   die  Anstellungsverträge   ab  und sichert die Personalführung;  e)  legt dem Rat periodisch Rechenschaft ab;  f)  bereitet die in die Zuständigkeit des Rates fallenden Geschäfte vor;  g)  verfasst die Kreisschreiben an die Stiftungen und Vorsorgeeinrichtun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c) Vertretung
                            1  Der Direktor vertritt die Anstalt gegenüber Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Revisionsstelle
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rat bestimmt die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Befugnisse
                            1  Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Bestim  -  mungen und den anerkannten Grundsätzen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) Revisorenbericht
                            1  Die   Revisionsstelle   hält   in   einem   detaillierten   Bericht   an   den   Rat   seine  Feststellungen und Bemerkungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Interparlamentarische Kontrollkommission
                            1  Im   Sinne   des   Vertrages   über   die  Mitwirkung   der   Kantonsparlamente   bei  der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von in  -  terkantonalen  Verträgen   und von  Verträgen  der  Kantone  mit  dem  Ausland  (ParlVer) wird eine interparlamentarische Kontrollkommission eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  interparlamentarische   Kontrollkommission   setzt   sich   aus   drei   Vertre  -  tern  pro Kanton  zusammen,   welche vom  jeweiligen Kantonsparlament   be  -  zeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontrolle bezieht sich auf:  a)  die strategischen Ziele der Anstalt;  b)  die mehrjährige Finanzplanung;  c)  das jährliche Budget;  d)  die Jahresrechnung;  e)  die Beurteilung der erzielten Ergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   interparlamentarische   Kontrollkommission   erstellt   mindestens   einmal  jährlich  einen  schriftlichen   Bericht   und  übermittelt   diesen  an  die  betreffen  -  den Parlamente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anstellung
                            1  Der   Direktor   stellt   das   Personal   der  Anstalt   mit   verwaltungsrechtlichem  Vertrag an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anschluss an die Pensionskasse
                            1  Das   Personal   der   Anstalt   ist   bei   der   Pensionskasse   des   Staates   des  Kantons Waadt angeschlossen.  Der  Rat kann eine andere  Pensionskasse  wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anwendbare Personalregelung
                            1  Für das Personal gelten sinngemäss die Regeln des Sitzkantons, solange  bis der Rat ein besonderes Personalstatut aufgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Verantwortlichkeit und Amtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verantwortlichkeit
                            1  Die  Anstalt   ist   gemäss   den   Bestimmungen   über   die   Staatshaftung   des  Sitzkantons   für   ihre   Verbindlichkeiten   und   Schäden   verantwortlich,   welche  ihre   Organe   und   ihre   Mitarbeitenden   in  Ausübung   der   amtlichen  Tätigkeit  gegenüber Dritten widerrechtlich zufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat muss zur Deckung der Aufsichtstätigkeit eine Haftpflichtversiche  -  rung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton,   indem   die   überwachte   Vorsorgeeinrichtung   ihren   Sitz   hat,  haftet   gemäss   seiner   Gesetzgebung   solidarisch   für   den   durch   die  Anstalt  widerrechtlich zugefügten Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rückgriff
                            1  Der Kanton, der einen durch die Anstalt verursachten Schaden gegenüber  Dritten beheben muss, hat ein Rückgriffsrecht gegen diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anstalt,   die   den   durch   einen   seiner   Mitarbeitenden   verursachten  Schaden ganz oder teilweise beheben muss, hat ein Rückgriffsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bestimmungen   über   die   Verantwortlichkeit   des   Staates   und   seinen  Agenten des Sitzkantons sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Amtshilfe
                            1  Die Anstalt und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Partnerkanto  -  ne unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben  sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten  Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Körperschaften,  Einrichtungen und Organisationen der Partnerkanto  -  ne, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind, haben im Rahmen  dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden und die An  -  stalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   die  Amtshilfe   durch   die  Anstalt   verweigert,   kann   Beschwerde   beim  Kantonsgericht des Sitzkantons erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   einer   Verweigerung   der  Amtshilfe   durch   einen   Kanton   oder   seinen  Körperschaften, Einrichtungen und Organisationen, die mit öffentlich-recht  -  lichen  Aufgaben   betraut   sind,   kann   Beschwerde   bei   den   zuständigen   Be  -  hörden des betroffenen Kantons erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Finanz- und Disziplinarbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Grundsätze
                            1  Die Anstalt führt eine unabhängige nach dem Kontenplan des Sitzkantons  geführte Buchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen  der ordnungsgemässen  Rechnungslegung   aufgestellt   und   gegliedert.   Sie   enthält   eine   Bilanz,   eine  Erfolgsrechnung und einen Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Finanzwesen
                            1  Der  Sitzkanton  stellt  der  Anstalt  einen  finanziellen  Vorschuss  in Form  ei  -  nes Darlehens unter folgenden Bedingungen zur Verfügung:  a)  Betrag: 1'500'000 Franken;  b)  Dauer: 15 Jahre;  c)  lineare Amortisation über 15 Jahre;  d)  Zinssatz:   der   Zinssatz   entspricht   dem   mittleren   Zinssatz   der   Schuld  des Sitzkantons beim Beginn der Tätigkeit der Anstalt. Er wird jährlich  neu berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Gebühren
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstalt erhebt Gebühren für ihre Aufsichtstätigkeit über die Stiftungen  und  die  Vorsorgeeinrichtungen.   In   besonderen   Fällen  kann   die Anstalt   die  Gebühren kürzen oder auf deren Erhebung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat legt den Tarif für die der Stiftungsaufsichtsbehörde geschuldeten  Gebühren fest. Die Gebühren müssen die den Stiftungen erbrachten Leis  -  tungen   sowie   sämtliche   Kosten   der  Anstalt,   insbesondere   diejenigen   der  Oberaufsichtskommission decken. Sie bestehen aus:  a)  einer jährlichen Aufsichtsgebühr;  b)  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund der Bilanzsumme der Stiftun  -  gen   und   Vorsorgeeinrichtungen   berechnet.   Für   die   Berechnung   der   durch  die   beruflichen   Vorsorgeeinrichtungen   geschuldeten   Gebühren   kann   auch  der   Struktur   der   Einrichtung   sowie   der  Anzahl   der   angeschlossenen   Ver  -  sicherten Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Regel werden die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen  nach dem effektiven Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Die Anstalt kann  auch   für   gewisse   Verfügungen   oder   Dienstleistungen   Pauschalbeträge   in  Rechnung   stellen,   indem   sie   eine   durchschnittliche   für   eine   gleiche  Arbeit  benötigte   Arbeitszeit   berücksichtigt.   Die   Anstalt   ist   ebenfalls   ermächtigt,  andere   besondere   Kriterien   wie  die  Vermögenswerte   oder   den  Betrag   der  bei einer Aufhebung übertragenen freien Mittel,  die konsolidierte  Bilanz im  Falle einer Fusion,  das Inventar  im Falle einer Vermögensübertragung,  zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn  die Gebühren  nach der  Dauer  der  Fallbearbeitung  berechnet  wer  -  den, gilt jeder Bruchteil einer halben Stunde als eine halbe Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Gebühren   können   um   50%   erhöht   werden,   wenn   das   Gesuch   drin  -  gend behandelt werden muss oder einen besonders beträchtlichen Arbeits  -  aufwand erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 b) Verrechnung von ausserordentlichen Kosten
                            1  Der Betrag von ausserordentlichen Kosten, wie Kosten für Gutachten, Un  -  tersuchungen oder Veröffentlichungen, wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 c) Schuldner
                            1  Die Gebühren und Kosten gehen in der Regel zu Lasten der Stiftung oder  der Vorsorgeeinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter berechtigten Umständen kann die Anstalt diese Kosten einem Drit  -  ten   auferlegen,   insbesondere   wenn   durch   diesen   eine  Amtshandlung   der  Anstalt   erforderlich   wurde   oder   dieser   ein  leichtfertiges   oder   missbräuchli  -  ches Verhalten angenommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Partnerkantone  können dazu beitragen, die Gebühren zu Lasten der  in   ihrem   Kanton   ansässigen   Stiftungen   und   Vorsorgeeinrichtungen   durch  die Überweisung eines jährlichen pauschalen Subventionsbeitrages zu ver  -  mindern.   Die   Modalitäten   dieser   finanziellen   Beteiligung   müssen   gemäss  der Gesetzgebung des Partnerkantons geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 d) Gebührenanpassung
                            1  Die Gebühren müssen angepasst werden, wenn der Verlust von mindes  -  tens zwei Geschäftsjahren 5% des Gesamtbetrages der einkassierten Ge  -  der einkassierten Gebühren beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Disziplinarmassnahmen
                            1  Die Stiftung oder Vorsorgeeinrichtung, die sich nach Erhalt einer Aufforde  -  rung mit dem Hinweis auf die durch diese Bestimmung vorgesehene Sank  -  tion nicht an die durch die Anstalt in einem Entscheid festgelegte Frist hält,  wird mit einer Ordnungsbusse bis zu 4'000 Franken bestraft. Bei geringfügi  -  gen  Übertretungen   wird  ein  Verweis  erteilt.   Wenn   es  die Umstände   recht  -  fertigen, kann die Anstalt solche Sanktionen den Mitgliedern des Stiftungs  -  rates oder der überwachten Vorsorgeeinrichtung persönlich auferlegen. Die  im Artikel 31 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Rechtsmittel gelten  auch für gebüsste oder bestrafte Mitglieder des Stiftungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Steuerfreiheit
                            1  Die  Anstalt   ist   in   der  Ausübung   ihrer   hoheitlichen   Befugnisse   von   allen  Kantons- und Gemeindesteuern befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Allgemeines
                            1  Wo dieses Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Sitzkan  -  tons anwendbar. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Information der Öf  -  fentlichkeit, Datenschutz und Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verfahren und Rechtsmittel
                            1  Eine   Stiftung   oder   eine   Vorsorgeeinrichtung   kann   gegen   eine   Verfügung  der Anstalt über die jährliche Aufsichtsgebühr, die Erinnerungs- oder Mahn  -  kosten   oder   einen   Strafbescheid   Einsprache   erheben.   Nur   der   Einspra  -  cheentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einsprache   hat   schriftlich   innert   30   Tagen   seit   der   Eröffnung   des  angefochtenen Entscheides bei der Anstalt zu erfolgen. Im Weiteren ist das  Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Sitzkantons für das Einspra  -  cheverfahren anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bestimmungen   des   Bundesrechts   und   des   Kantonsrechts   des   Sitz  -  kantons regeln das anwendbare Verfahren  für die anderen von der Anstalt  getroffenen  Entscheide sowie das  Beschwerdeverfahren  gegen diese Ent  -  scheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Publikationen
                            1  Die  Publikationen   der  Anstalt   erfolgen   über   die  amtlichen   Publikationsor  -  gane   der   betroffenen   Kantone,   gemäss   den   durch   diese   Kantone   aufge  -  stellten Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Geschäftsübergabe
                            1  Die Kantone verpflichten sich, ihre Aktendossiers vor der Betriebsaufnah  -  me der Anstalt zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat legt die Übertragungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Errichtungskosten
                            1  Die während der Errichtungszeit der Anstalt anfallenden Kosten zwischen  dem Datum  der Errichtung  und dem Zeitpunkt  der Betriebsaufnahme  wer  -  den zu gleichen Teilen von den Vertragskantonen vorgestreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat genehmigt  das Budget dieser Errichtungszeit und legt die Rück  -  zahlungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Inkrafttreten
                            1  Das Konkordat tritt in Kraft, wenn drei Kantone nach ihren eigenen Regeln  ihren   Beitritt   erklärt   und   die   Staatskanzlei   des   Sitzkantons   darüber   infor  -  miert haben.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Sitzkanton   lädt   die   Vertreter   der   Kantone   zu   einer   konstituierenden  Sitzung ein. Der Rat legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme fest und er  -  stattet dem Bund Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Späterer Beitritt
                            1  Das vorliegende Konkordat steht für den Beitritt anderer Kantone offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zustimmung   eines   Kantons   zum   Konkordat   erfolgt   mit   einer   Regie  -  rungserklärung an den Rat und dem kantonalen Beitrittsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat:  a)  legt die Rechte und Pflichten des antragstellenden Kantons fest;  b)  legt das Datum der Inkrafttretung des Beitritts fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Dauer
                            1  Das Konkordat wird für eine unbefristete Dauer abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gemäss Beschluss des Staatsrates vom 24. August 2011 (Abl.  38/2011) treten die Ar  -  tikel 1, 2, 5 bis 13 des Konkordats am 30. September 2011 in Kraft, sofern sie die Or  -  ganisation   des   Verwaltungsrates   und   diejenige   der   Westschweizer   BVG-   und   Stif  -  tungsaufsichtsbehörde betreffen. Am selben Zeitpunkt und im gleichen Masse tritt das  Gesetz über den Beitritt zu Konkordat vom 16. Juni 2011 in Kraft. Am 1. Januar 2012  treten das  Konkordat über die Schaffung und den Betrieb der Westschweizer BVG-  und Stiftungsaufsichtsbehörde vom 23. Februar 2011 als Ganzes, sowie das Gesetz  über den Beitritt zum Konkordat vom 16. Juni 2001 ohne Vorbehalt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Änderungen
                            1  Wenn   ein   oder   mehrere   Partnerkantone   Änderungen   des   vorliegenden  Konkordats vorschlagen, werden diese einer zu diesem Zweck bestimmten  interparlamentarischen Kommission unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sich die Partnerkantone über eine Änderung einig sind, werden die  -  se ihren Parlamenten zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Kündigung
                            1  Unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist am Ende eines Rech  -  nungsjahres kann sich ein Kanton aus dem Konkordat zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aktendossier   des  austretenden   Kantons  werden   identifiziert   und  vor  -  schriftsgemäss am Ende der Kündigungsfrist übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   aus   dem   Konkordat   austretende   Kanton   bleibt   für   die   vertraglichen  Verpflichtungen der Anstalt während seiner Mitgliedszeit verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der austretende Kanton trägt nach seinem Austritt die volle Verantwortung  für die Aktendossier der in seinem Kanton ansässigen Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   Konkordat   zwischen   den   verbleibenden   Konkordatskantonen   bleibt  weiterhin bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Auflösung
                            1  Die Partnerkantone  können jederzeit über die Auslösung des Konkordats  entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Entscheid   über   die  Auflösung   des   Konkordats   erfordert   die   Zustim  -  mungen aller Regierungen der Partnerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein   allfälliger   Liquidationsgewinn   oder   -verlust   wird   im   Verhältnis   der   Bi  -  lanzsumme der beaufsichtigten Einrichtungen zum Zeitpunkt der Auflösung  verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2011  30.09.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 25/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  23.02.2011  30.09.2011  Erstfassung  BO/Abl. 25/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38/2011