Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 22. September 2005  Art.  1      Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die beteiligten Kantone vereinheitl  ichen die Baubegriffe und Messweisen  in ihrem Planungs- und Baurecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  vereinbarten  Baubegriffe  und  Messweisen  werden  in  den  Anhängen  aufgeführt.  Art.  2      Pflichten der Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  übernehmen  mit  ihrem  Beitritt  vereinbarte  Baubegriffe  und  Messweisen im Rahmen ihrer ve  rfassungsmässigen  Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gesetzgebung darf nicht durch  Baubegriffe und Messweisen ergänzt  werden,      welche      den      vereinheitl  ichten      Regelungsgegenständen  widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantone  passen  ihre  Gesetzgebung  bis  Ende  2012  an.  Kantone,  welche  nach  2010  beitreten,  passen  ihre  Gesetzgebung  bis  Ende  2015  an  und bestimmen die Fristen für deren  Umsetzung in der Nutzungsplanung.  Art.  3      Interkantonales    Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Interkantonale  Organ  setzt  sich  zusammen  aus  den  Mitgliedern  der  Schweizerischen    Bau-,    Planungs  -    und    Umweltdirektoren-Konferenz  (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Interkantonale Organ ist beschl  ussfähig, wenn mindestens die Hälfte  der    beteiligten    Kantone      vertreten    ist.    Für    Beschlüsse    ist    eine  Dreiviertelmehrheit  erforderlich.  Ä  nderungen  der  Vereinbarung  bedürfen  der Zustimmung aller  beteiligten Kantone.  Art.  4      Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Interkantonale Organ vollzie  ht die Vereinbarung, indem es:  a)  deren  Anwendung  regelt  und  die  Durchführung  durch  die  Kantone  kontrolliert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   In Kraft seit 26. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)       seine    Tätigkeit    mit    dem  Bund,    den    Kantonen    und    den  Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe  und  Messweisen  im  Planungs-  und  Ba  urecht  von  Bund,  Kantonen  und Gemeinden zu vermeiden;  c)       Kontaktstelle    für    Bund,    Ge  meinden,    Normen-,    Fach-    und  Berufsorganisationen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist überdies zuständig für:  a)  die Änderungen der Vereinbarung;  b)  die Erstreckung der Frist fü  r die Anpassung der Gesetzgebung;  c)  die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;  d)  den Erlass einer  Geschäftsordnung.  Art.  5      Finanzierung  Die  beteiligten  Kantone  tragen  die  Kosten  des  Interkantonalen  Organs  im  Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.  Art.  6      Beitritt  Die Kantone treten der Vereinbarung be  i, indem sie ihre  Beitrittserklärung  dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung  übergeben sie diese Erklärung der BPUK.  Art.  7      Austritt  Die  Kantone  können  auf  das  Ende  ei  nes  Kalenderjahres  austreten.  Der  Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich  mitzuteilen.  Art.  8      Inkrafttreten  Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  s  obald  ihr  sechs  Kantone  beigetreten  sind.  Anhang 1: Begriffe und Messweisen  Anhang 2: Skizzen  Beschlossen   von   der   Schweizeri  sche   Bau-,   Planungs-   und   Umwelt-  direktoren-Konferenz  (BPUK)  vom    22.09.2005  und  dem  Interkantonalen  Organ über die Harmonisierung der Ba  ubegriffe (IOHB) am 26.11.2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten: 26. November 2010  Der    Kanton    Aargau    hat    mit    Be  schluss    des    Grossen    Rats    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. September 2009 und mit Beschluss des Regierungsrats vom 20. Januar
                            2010  den  Beitritt  erklärt  mit  dem  Vorbehalt,  dass  der  Kanton  Aargau  den  Begriff  "Geschossflächenziffer"  ni  cht  übernimmt  und  weiterhin  Rege-  lungen über die Ausnütz  ungsziffer beschliesst  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   GRB 2009-0238 vom 15. September 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über  die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)  Begriffe und Messweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Terrain
1.1 Massgebendes Terrain
                            Als  massgebendes  Terrain  gilt  der  na  türlich  gewachsene  Geländeverlauf.  Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr  festgestellt  werden,  ist  vom  natürlichen  Geländeverlauf  der  Umgebung  auszugehen.  Aus  planerischen  ode  r  erschliessungstechnischen  Gründen  kann    das    massgebende    Terrain  in    einem    Planungs-    oder    im  Baubewilligungsverfahren abwe  ichend festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gebäude
2.1 Gebäude
                            Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder  Sachen  eine  feste  Überdachung  und  in  der  Regel  weitere  Abschlüsse  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Kleinbauten
                            Kleinbauten  sind  freistehende  Gebäude,  die  in  ihren  Dimensionen  die  zulässigen   Masse   nicht   überschreiten   und   die   nur   Nebennutzflächen  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Anbauten
                            Anbauten     sind     mit     einem     ande  ren     Gebäude     zusammengebaut,  überschreiten   in   ihren   Dimensionen   die   zulässigen   Masse   nicht   und  enthalten nur Nebennutzflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Unterirdische Bauten
                            Unterirdische  Bauten  sind  Gebäude,  di  e  mit  Ausnahme  der  Erschliessung  sowie der Geländer und Brüstungen,  vollständig unter de  m massgebenden,  respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Unterniveaubauten
                            Unterniveaubauten  sind  Gebäude,  di  e  höchstens  bis  zum  zulässigen  Mass  über   das   massgebende,   respektive   üb  er   das   tiefer   gelegte   Terrain  hinausragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht
                            Die   Fassadenflucht   ist   die   Mantelfläche,   gebildet   aus   den   lotrechten  Geraden    durch    die    äussersten  Punkte    des    Baukörpers    über    dem  massgebenden  Terrain.  Vorspringende    und  unbedeutend  rückspringende  Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Fassadenlinie
                            Die    Fassadenlinie    ist    die    Schn  ittlinie    von    Fassadenflucht    und  massgebendem Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Projizierte Fassadenlinie
                            Die  projizierte  Fassadenlin  ie  ist  die  Projektion  de  r  Fassadenlinie  auf  die  Ebene der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Vorspringende Gebäudeteile
                            Vorspringende Gebäudeteile ragen höc  hstens bis zum zulässigen Mass (für  die Tiefe) über die Fassadenflucht hi  naus und dürfen – mit Ausnahme der  Dachvorsprünge  –  das  zulässige  Mass  (für  die  Breite),  beziehungsweise  den zulässigen Anteil bezüglich des z  ugehörigen Fassadenabschnitts, nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Rückspringende Gebäudeteile
                            Rückspringende     Gebäudeteile     si  nd     gegenüber     der     Hauptfassade  zurückversetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge
                            Die  Gebäudelänge  ist  die  längere  Se  ite  des  flächenkleinsten  Rechtecks,  welches die projizierte  Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Gebäudebreite
                            Die  Gebäudebreite  ist  die  kürzere  Seite  des  flächenkleinsten  Rechtecks,  welches die projizierte  Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Höhenbegriffe, Höhenmasse
5.1 Gesamthöhe
                            Die Gesamthöhe ist der grösste Höhe  nunterschied zwischen dem höchsten  Punkt  der  Dachkonstruktion  und  den  lotr  echt  darunter  liegenden  Punkten  auf dem massgebenden Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Fassadenhöhe
                            Die   Fassadenhöhe   ist   der   grösste  Höhenunterschied   zwischen   der  Schnittlinie  der  Fassadenflucht  mit  der  Oberkante  der  Dachkonstruktion  und der dazugehörigen Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Kniestockhöhe
                            Die  Kniestockhöhe  ist  der  Höhenuntersc  hied  zwischen  der  Oberkante  des  Dachgeschossbodens  im  Rohbau  und  der  Schnittlinie  der  Fassadenflucht  mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 Lichte Höhe
                            Die  lichte  Höhe  ist  der  Höhenunter  schied  zwischen  der  Oberkante  des  fertigen  Bodens  und  der  Unterkante  der  fertigen  Decke  bzw.  Balkenlage,  wenn  die  Nutzbarkeit  eines  Geschosses  durch  die  Balkenlage  bestimmt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Geschosse
6.1 Vollgeschosse
                            Vollgeschosse sind alle Geschosse  von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und  Attikageschosse.  Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder  in  der  Situation  gestaffelt  sind,  wird  die  Vollgeschosszahl  für  jeden  Gebäudeteil bzw. für jedes  Gebäude separat ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2 Untergeschosse
                            Untergeschosse  sind  Geschosse,  bei  denen  die  Oberkante  des  fertigen  Bodens,  gemessen  in  der  Fassadenflu  cht,  im  Mittel  höchstens  bis  zum  zulässigen Mass über die Fa  ssadenlinie hinausragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3 Dachgeschosse
                            Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass  nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4 Attikageschosse
                            Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse.  Das  Attikageschoss  muss  bei  mindest  ens  einer  ganzen  Fassade  gegenüber  dem darunter liegenden Ge  schoss um ein festgelegt  es Mass zurückversetzt  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand
                            Der    Grenzabstand    ist    die    Entfer  nung    zwischen    der    projizierten  Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2 Gebäudeabstand
                            Der   Gebäudeabstand   ist   die   Entfer  nung   zwischen   den   projizierten  Fassadenlinien zweier Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3 Baulinien
                            Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung  bestehender  und  geplanter  Anlage  n  und  Flächen  sowie  der  baulichen  Gestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4 Baubereich
                            Der  Baubereich  umfasst  den  bebaubaren  Bereich,    der  abweichend  von  Abstandsvorschriften   und   Baulinie  n   in   einem   Nutzungsplanverfahren  festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Nutzungsziffern
8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
                            Zur   anrechenbaren   Grundstücksfläche   (aGSF)   gehören   die   in   der  entsprechenden       Bauzone       liegenden       Grundstücksflächen       bzw.  Grundstücksteile.  Die Flächen der Hauszufahr  ten werden angerechnet.  Nicht    angerechnet    werden    die    Flächen    der    Grund-,    Grob-    und  Feinerschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2
                            1 )         Geschossflächenziffer  Die  Geschossflächenziffer  (GFZ)  ist  das  Verhältnis  der  Summe  aller  Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.  Die Summe aller Geschossflächen be  steht aus folgenden Komponenten:  –        Hauptnutzflächen        HNF  –        Nebennutzflächen        NNF  –        Verkehrsflächen        VF  –        Konstruktionsflächen        KF  –        Funktionsflächen        FF  Nicht  angerechnet  werden  Flächen,  deren  lichte  Höhe  unter  einem  vom  Gesetzgeber vorgegebene  n Mindestmass liegt.  Geschossflächenziffer =  sfläche  Grundstück  re  anrechenba  ächen  Geschossfl  aller  Summe                    GFZ                  =  aGSF  GF  ∑
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3 Baumassenziffer
                            Die Baumassenziffer (BMZ) ist das  Verhältnis des Bauvolumens über dem  massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.  Als  Bauvolumen  über  dem  massgebende  n  Terrain  gilt  das  Volumen  des  Baukörpers in seinen Aussenmassen.  Die  Volumen  offener  Gebäudeteile,  die  weniger  als  zur  Hälfte  durch  Abschlüsse   (beispielsweise   Wände)   umgrenzt   sind,   werden   zu   einem  festgelegten Anteil angerechnet.  Baumassenziffer  =  sfläche  Grundstück  re  anrechenba  Terrainem  massgebend  über  Bauvolumen            BMZ          =  aGSF  BVm
                        
                        
                    
                    
                    
                8.4 Überbauungsziffer
                            Die   Überbauungsziffer   (ÜZ)   ist   da  s   Verhältnis   der   anrechenbaren  Gebäudefläche (aGbF) zur anr  echenbaren Grundstücksfläche.  Überbauungsziffer =  sfläche  Grundstück  re  anrechenba  che  Gebäudeflä  re  anrechenba  ÜZ =  aGSF  aGbF  Als  anrechenbare  Gebäudefläche  gilt  di  e  Fläche  innerhalb  der  projizierten  Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Gemäss GRB 2009-0238 vom 15.09.2009 wird dieser Begriff  nicht übernommen (vgl. Beschluss des Interkantonalen Organs  Harmonisierung Baubegriffe zur Ausnahmeregelung  "Ausnützungsziffer - Geschossflächenziffer" vom 15. Januar 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                8.5 Grünflächenziffer
                            Die   Grünflächenziffer   (GZ)   ist   das   Verhältnis   der   anrechenbaren  Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.  Als   anrechenbare   Grünfläche   gelten     natürliche   und/oder   bepflanzte  Bodenflächen eines Grundstücks, die ni  cht versiegelt sind und die nicht als  Abstellflächen dienen.  Grünflächenziffer =  sfläche  Grundstück  re  anrechenba  Grünfläche  re  anrechenba                              GZ=  aGSF  aGrF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über  die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)  Skizzen  Zu Ziffer 2: Gebäude  Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, A  nbauten und Kleinbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten  Zu Ziffer 3: Gebäudeteile  Figur 3.3 Projizie  rte Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 3.4 Vorspringende Gebäudete  ile (Schnitt und Seitenansicht)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 3.5 Rückspringende und unbedeut  ende rückspringende Gebäudeteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse  Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse  Figur 5.1 Gesamthöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 5.2 Fassadenhöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 5.3 Kniestockhöhe  Figur 5.4  Lichte Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 6: Geschosse  Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 6.2 Untergeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 6.3 Dachgeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 6.4 Attikageschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche  Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche  Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern  *  Freihalteflächen  und  Grünflächen,  so  weit  sie  Bestandteil  der  Bauzonen  und mit einer entsprechenden  Nutzungsziffer belegt sind.  Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Keller  Wohnen  Estrich  Geschossflächen (GF)  Schnitt:  Figur 8.2 Geschossflächenziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 8.3 Baumassenziffer  Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche