Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Gesetz  betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur  Interkantonalen Vereinbarung über das  öffentliche Beschaffungswesen  (kGIVöB)  vom 08.05.2003 (Stand 01.01.2012)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  in Ausführung des GATT-Übereinkommens über das öffentliche Beschaf  -  fungswesen vom 15. April 1994;  in Ausführung des bilateralen Abkommens der Schweiz mit der europäi  -  schen Union über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 1999;  in Ausführung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995;  eingesehen die Artikel 31 Absatz 3  Buchstabe a, 42 Absatz 2, 54 und 58  der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Beitritt
                            1  Der Kanton Wallis tritt der Interkantonalen Vereinbarung  über das öffentli  -  che Beschaffungswesen vom 25. November 1994  (IVöB), welche am 15.  März 2001 revidiert worden ist, bei.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausführung
                            1  Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung alle im Hinblick auf die Ausfüh  -  rung der IVöB notwendigen Vorschriften, insbesondere in folgenden Berei  -  chen:  a)  Ausschreibung und Einladung;  b)  Eignung der Anbieter;  c)  Angebote;  d)  Wettbewerb und parallele Studienaufträge;  e)  Zuschlag des Auftrages und Vertragsabschluss;  f)  Überwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Auftragsarten
                            1  Das vorliegende Gesetz findet auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auftragswert
                            1  Um zu bestimmen, ob der Schwellenwert erreicht wird, wird der Auftrags  -  wert getrennt nach Auftragsarten, nämlich Lieferungs-, Dienstleistungs-  oder Bauaufträgen, berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Begriff des Bauwerks ist für alle Auftragsarten im Staatsvertragsbe  -  reich anwendbar. Der Wert eines Bauauftrages wird durch den Gesamtwert  der notwendigen Bauaufträge zur Realisierung des Bauwerks bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Aufträge im Staatsvertragsbereich können Bauaufträge, die einzeln  den Wert von zwei Millionen Franken nicht überschreiten, und zusammen  -  gerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerks nicht über  -  schreiten, gemäss den anwendbaren kantonalen Bestimmungen im Be  -  schaffungswesen (Bagatellklausel) vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  -  griff des Bauwerks keine Anwendung. Der Auftragswert ist definiert als Ge  -  samtheit der Kosten, welche in einem Baukostenplan (BKP) bis drei Ziffern  enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, um die Vergabebe  -  stimmungen zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Auftragswert umfasst alle Formen der Vergütung. Die Mehrwertsteuer  wird nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besondere Berechnungsmethoden
                            1  Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge verge  -  ben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleicharti  -  ge Einzelaufträge (Lose) unterteilt, berechnet sich der Auftragswert wie  folgt:  a)  entweder der tatsächliche Gesamtwert der während der letzten zwölf  Monate vergebenen wiederkehrenden Aufträge;  b)  oder der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen im Ge  -  schäftjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in der Form von Leasing, Miete  oder Miete-Kauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamt  -  wert vorsehen, wird der Auftragswert wie folgt berechnet:  a)  bei Verträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert für  die Laufzeit des Vertrages, insofern diese bis zu zwölf Monate be  -  trägt, oder der Gesamtwert einschliesslich des geschätzten Restwer  -  tes, wenn die Laufzeit länger als zwölf Monate dauert;  b)  bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit, der für vier Jahre errechnete  Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auftraggeber
                            1  Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind:  a)  der Kanton, seine öffentlichrechtlichen Anstalten und Regiebetriebe  sowie die öffentlichrechtlichen Körperschaften, an denen er beteiligt  ist;  b)  die Gemeinden, die Burgergemeinden und die Gemeindeverbände;  c)  die Organisationen und Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, die  in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Wasser, Energie, Umwelt und  Verkehr sowie Telekommunikation tätig sind und auf der durch die  Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse erstellten  und durch den Staatsrat genehmigten Liste aufgeführt sind;  d)  die Träger von kantonalen oder kommunalen Aufgaben, sofern sie  keinen kommerziellen oder industriellen Zweck verfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Verantwortlichen von Objekten und Leistungen, sofern die Ge  -  samtkosten zu 50 Prozent und mehr durch die öffentliche Hand sub  -  ventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Walliser Kantonalbank ist der IVöB nicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ständige Listen
                            1  Der Kanton erstellt und führt in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden  ständige Listen qualifizierter Unternehmen und Leistungserbringer. Die Lis  -  ten können berufsübergreifend sein, einen Bereich abdecken oder sich auf  einen Beruf beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um in diese ständigen Listen eingetragen zu werden, muss der Leistungs  -  erbringer beziehungsweise die Person, welche das Unternehmen vertritt,  die geforderten Berufsfähigkeiten erfüllen; im Übrigen muss das Unterneh  -  men beweisen, dass es seine Verpflichtungen bezüglich der Bezahlung der  Sozialabgaben und Sozialbeiträge nachgekommen ist und bestätigen, dass  die Arbeitsbedingungen, welche in den Gesamtarbeits- oder Normalarbeits  -  verträgen am Arbeitsort oder am Geschäftssitz in der Schweiz geregelt  sind, eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Verordnung des Staatsrates legt die Kriterien, das Einschreibever  -  fahren und die Überwachung der eingeschriebenen Anbieter auf diesen Lis  -  ten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahrensarten (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundsätze
                            1  Der Auftraggeber kann immer ein Verfahren höherer Stufe wählen; er hat  dann alle diesbezüglichen Bestimmungen und Bedingungen einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufträge des Bauhauptgewerbes, deren Auftragswert unter 300'000  Franken liegt, können freihändig vergeben werden. Ab 300'000 Franken bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000 Franken können sie im Einladungsverfahren vergeben werden. Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000 Franken müssen sie im offenen oder selektiven Verfahren erteilt  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufträge des Baunebengewerbes, deren Auftragswert unter 150'000  Franken liegt, können freihändig vergeben werden. Ab 150'000 Franken bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000 Franken können sie im Einladungsverfahren vergeben werden. Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000 Franken müssen sie im offenen oder selektiven Verfahren erteilt  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienstleistungsaufträge, deren Auftragswert unter 150'000 Franken  liegt, können freihändig vergeben werden. Ab 150'000 Franken bis 250'000  Franken können sie im Einladungsverfahren vergeben werden. Ab 250'000  Franken müssen sie im offenen oder selektiven Verfahren erteilt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Lieferaufträge, deren Auftragswert unter 100'000 Franken liegt, kön  -  nen freihändig vergeben werden. Ab 100'000 Franken bis 250'000 Franken  können sie im Einladungsverfahren vergeben werden. Ab 250'000 Franken  müssen sie im offenen oder selektiven Verfahren erteilt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Unter den Voraussetzungen des Artikels 13 können diese Aufträge aus  -  nahmsweise im freihändigen Verfahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Offenes Verfahren
                            1  Der Auftraggeber schreibt den geplanten Auftrag öffentlich aus. Jeder In  -  teressierte kann ein Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Selektives Verfahren
                            1  Der Auftraggeber schreibt den geplanten Auftrag öffentlich aus. Das Ver  -  fahren beinhaltet zwei Etappen:  a)  die Auswahl der zur Einreichung eines Angebots berücksichtigten  Kandidaten;  b)  die Beurteilung der Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Erhalt des Teilnahmeantrags wählt der Auftraggeber unter den quali  -  fizierten Anbietern jene aus, die zur Einreichung eines Angebots berück  -  sichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anzahl der zur Angebotseinreichung berücksichtigten Anbieter kann  beschränkt werden, wenn es die rationelle Durchführung des Vergabever  -  fahrens erfordert. Sie darf, wenn es genügend geeignete Anbieter gibt,  nicht kleiner als drei sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einladungsverfahren
                            1  Der Auftraggeber verlangt ohne Ausschreibung mindestens fünf Angebote  von qualifizierten Unternehmen oder Leistungserbringer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Freihändige Verfahren
                            1  Der Auftraggeber verlangt ein Angebot direkt bei einem Unternehmen  oder Leistungsanbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zuschlag kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Freihändige Verfahren in Ausnahmefällen
                            1  Ein Auftrag kann direkt und ohne Ausschreibung vergeben werden, wenn  eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:  a)  in einem offenen, selektiven oder Einladungsverfahren gehen keine  Angebote ein oder kein Anbieter erfüllt die Eignungskriterien;  b)  in einem offenen, selektiven oder Einladungsverfahren werden aus  -  schliesslich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind  oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung  entsprechen;  c)  aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des  Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt  nur ein Anbieter in Frage und es gibt keine angemessene Alternative;  d)  aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dring  -  lich, dass kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden  kann;  e)  aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zur Ausführung oder Abrun  -  dung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Bauauftrags werden zu  -  sätzliche Bauleistungen notwendig, deren Trennung vom ursprüngli  -  chen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für den  Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der  Wert der zusätzlichen Bauleistung darf höchstens die Hälfte des Wer  -  tes des ursprünglichen Auftrags ausmachen;  f)  Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits er  -  brachter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter vergeben  werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhan  -  denem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist;  g)  der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen von Gütern (Prototy  -  pen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr Ersuchen im Rah  -  men eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungs  -  auftrags hergestellt oder entwickelt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der Auftraggeber vergibt einen neuen gleichartigen Bauauftrag, der  sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen oder selektiven  Verfahren vergeben wurde. In der Ausschreibung für das Grundpro  -  jekt muss er darauf hingewiesen haben, dass für solche Bauleistun  -  gen das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann;  i)  der Auftraggeber beschafft Güter an der Warenbörse;  -  fristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter  den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen;  k)  die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer ist objektiv nicht mehr  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber erstellt über jeden freihändig vergebenen Auftrag ein  Protokoll. Dieses enthält:  a)  den Namen des Auftraggebers;  b)  den Wert und die Art der erbrachten Leistung;  c)  das Ursprungsland der Leistung;  d)  die Bestimmung von Absatz 1, wonach der Auftrag freihändig verge  -  ben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Wettbewerb und parallele Studienaufträge
                            1  Für  Auftragsvergebungen   kann   der  Auftraggeber   folgende   Verfahren  durchführen:  a)  Planungswettbewerbe;  b)  Gesamtleistungswettbewerbe;  c)  parallele Studienaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein qualifiziertes Preisgericht beurteilt die Arbeiten, vergibt die Preise so  -  wie allfällige Vergütungen und schlägt die Auftragnehmer vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wettbewerbsregeln finden grundsätzlich auch auf parallele Studien  -  aufträge Anwendung, sofern sie durch ein Expertenkollegium beurteilt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verfügungen
                            1  Die Verfügungen (Art. 15 IVöB) sind Verfügungen im Sinne von Artikel 5  des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts  -  pflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rechtsschutz
                            1  Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen kann  Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Dieses entscheidet  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde muss mit ausreichender Begründung innert 10 Tagen seit  Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonsgericht muss innert 20 Tagen nach Einreichung der Be  -  schwerde über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer  -  de entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Artikel 79a VVRG findet keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Fällen von Beschlagnahmung finden die Bestimmungen der Strafpro  -  zessordnung Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schadenersatz
                            1  Der Auftraggeber haftet für den Schaden, den er durch eine Verfügung  verursacht hat, deren Rechtswidrigkeit von der Beschwerdeinstanz festge  -  stellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haftung nach Absatz 1 beschränkt sich auf die Aufwendungen, die  dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelver  -  fahren erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen  und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für private Auftraggeber ist das Schweizerische Obligationenrecht an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Überwachung und Auskünfte
                            1  Die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen über das öffentliche  Beschaffungswesen wird durch den Staat sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem führt jeder Auftraggeber eine Selbstkontrolle seiner eigenen  Vergaben durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Bereichen, in denen Gesamtarbeitsverträge bestehen, erfolgt die  Kontrolle der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen, die  am Ausführungsort in Kraft sind oder am Hauptsitz des Unternehmens Gül  -  tigkeit haben, durch die paritätischen Kommissionen. In den anderen Berei  -  chen erfolgt die Kontrolle der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeits  -  bedingungen durch eine Dienststelle des Staates. Dies gilt sowohl für die  Dauer des Vergabeverfahrens als auch nach der Vergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staat berät die Auftraggeber im Sinne des Gesetzes in juristischen  Fragen bezüglich des Ablaufs des Vergabeverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat regelt die Modalitäten der Überwachung und der Selbstkon  -  trolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Massnahmen und Sanktionen der Auftraggeber *
                            1  Im Falle von Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen kann der  Auftraggeber gegen Anbieter folgende Administrativmassnahmen ergrei  -  fen:  *  a)  den Ausschluss des Angebots;  b)  den Widerruf des Zuschlags;  c)  den Ausschluss des Anbieters von der Teilnahme an Vergabeverfah  -  ren für die Dauer von höchstens fünf Jahren.  d)  *  ...  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zu den Verwaltungsmassnahmen können der Staat und die  Gemeinden eine Busse, die 50'000 Franken nicht übersteigt, für Handlun  -  gen aussprechen, welche gegen die Ziele des Vergabeverfahrens gerichtet  sind. Die Fahrlässigkeit ist ebenfalls strafbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen können der Staat und die Gemeinden den unrechtmässigen  Gewinn gemäss Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)  beschlagnahmen lassen. Der Ertrag aus der Beschlagnahmung und den  Bussen wird dem Staat oder der Gemeinde überwiesen, je nachdem wer  für die Vergabe zuständig war.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Information
                            1  Die Ausschreibung und die ständigen Listen sind vollumfänglich zu veröf  -  fentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Zuschläge mit Ausnahme derjenigen, welche in Anwendung des  freihändigen Verfahrens gemäss Artikel 12 vergeben werden, sind zu veröf  -  fentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Auftraggeber hat die Pflicht, das staatliche Kontrollorgan (Art. 18  Abs. 1) über die Einleitung eines Einladungsverfahrens oder eines freihän  -  digen Verfahrens im Ausnahmefalle zu informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Öffnungsprotokolle sind der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und  Arbeitsverhältnisse sowie den zuständigen paritätischen Kommissionen zu  -  zustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der  durchgeführten Kontrollen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übergangsbestimmungen
                            1  Das Gesetz findet auf Vergaben Anwendung, deren Ausschreibung oder  Einladung nach seinem Inkrafttreten erfolgt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufhebung bestehenden Rechts
                            1  Das Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen  Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 20. Mai 1996  und das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 23. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Gesetz wird zum Vollzug des Bundesrechts erlassen und  unterliegt nicht der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.  A1 Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 * Schwellenwerte für öffentliche Vergaben
                            1  Art des Ver  -  fahrens  Lieferaufträ  -  ge  Dienstleis  -  tungsaufträ  -  ge  Bauaufträ  -  ge: Bau  -  nebenge  -  werbe  Bauaufträ  -  ge: Bau  -  hauptgewer  -  be  Freihändiges  Verfahren  bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000  bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150'000  bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150'000  bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300'000  Einladungs  -  verfahren  Fr. 100'000  bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000  Fr. 150'000  bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000  Fr. 150'000  bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000  Fr. 300'000  bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000  Offenes/se  -  lektives Ver  -  fahren  ab Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000  ab Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000  ab Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000  ab Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2003  01.06.2003  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 23/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 8 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 8 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 8 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 8 Abs. 5  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 8 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 18  totalrevidiert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 19  Titel geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 19 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 19 Abs. 1, d)  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 19 Abs. 1, e)  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 19 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 19 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 20 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 20 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 20 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. A1-1  totalrevidiert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  08.05.2003  01.06.2003  Erstfassung  BO/Abl. 23/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 3 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 4 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 5 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 6 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 15.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 15.09.2011 01.01.2012 Titel geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1, d) 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1, e) 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 3 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3 15.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 4 15.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 5 15.09.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 15.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011