Interkantonale Fachschulvereinbarung
                            Interkantonale Fachschulvereinbarung  1  )  (FSV)  vom 27.08.1998 (Stand 21.10.2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
                            1  Die  Vereinbarung  regelt  für   den  Bereich  der  tertiären   Fachschulen   (exkl.  Universitäten und Fachhochschulen):  a)  den interkantonalen Zugang,  b)  die Stellung der Studierenden,  c)  die   Abgeltung,   welche   die   Wohnsitzkantone   der   Studierenden   den  Trägern der Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interkantonale  Vereinbarungen,   welche die Mitträgerschaft  oder  Mitfinan  -  zierungvon Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorge  -  sehenen  Abgeltungen   für   den  Fachschulbesuch   regeln,   gehen   dieser   Ver  -  einbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Liste der Schulen und der zahlenden Kantone
                            1  Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,  a)  welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton  für den in  -  terkantonalen Zugang anbieten,  b)  welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der aus  -  serkantonalen Studierenden zu entrichten sind,  c)  von   welchen   Angeboten   sie   als   Wohnsitzkanton   von   Studierenden  Gebrauch machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 24.05.2002. Inkrafttreten am 21.10.2002.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im  Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die  elternlos   sind   oder   deren   Eltern   im   Ausland   wohnen;   vorbehalten  bleibt Buchstabe d,  c)  der  Kanton  des  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  für   mündige Ausländerin  -  nen   und  Ausländer,   die   elternlos   sind   oder   deren   Eltern   im  Ausland  wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,  d)  der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre un  -  unterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu  sein,  finanziell unabhängig  gewesen sind;  als Erwerbstätigkeit  gelten  auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Mili  -  tärdienst,  e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der  zivilrechtliche   Wohnsitz   der   Eltern   befindet   bzw.   der   Sitz   der   zuletzt  zuständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Festsetzung der Beiträge
                            1  Die Abgeltungen werden als Beiträge  pro Studierende und pro Semester  festgelegt.   Sie   beziehen   sich   auf   Vollzeitausbildungen   (mindestens   18  Jahreswochenstunden) oder auf Teilzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Standortkantone   legen   die   Beiträge   für   die   von   ihnen   angebotenen  Schulen und Studiengänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dabei gelten folgende Grundsätze:  a)  Für   die   Ermittlung   der   Beitragshöhe   ist   von   den   durchschnittlichen  Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebs  -  kosten,   abzüglich   der   individuellen   Studiengebühren,   der   Infrastruk  -  turkosten und allfälliger Bundesbeiträge.  b)  Die   Beitragshöhe   soll   höchstens   drei   Viertel   der   durchschnittlichen  Ausbildungskosten abdecken.  c)  Die   Beitragshöhe   für   ausserkantonale   Studierende   darf   nicht   höher  sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine   vom   Vorstand   der   EDK   eingesetzte  Arbeitsgruppe   von   fünf   Mitglie  -  dern überprüft  auf Verlangen eines Vereinbarungspartners   die Beitragshö  -  he   und   gibt   eine   Empfehlung   ab.   Die   Standortkantone   sind   gehalten,   auf  Verlangen  der Arbeitsgruppe  die  Beitragshöhe  zu  belegen und zu begrün  -  den. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Modalitäten
                            1  Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den Rest der  Beitragsperiode (Art. 16, Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
                            1  Die Standortkantone  bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren  den Studierenden,  deren Schulbesuch dieser  Vereinbarung untersteht,  die  gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskanto -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende   sowie   Studienanwärterinnen   und   -anwärter   aus   Kantonen,  welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch  auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen wer  -  den,   wenn   die   Studierenden   aus   den   Vereinbarungskantonen  Aufnahme  gefundenhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind, wird nebst  den Studiengebühren eine Gebühr  auferlegt,  welche min  -  destens der Abgeltung nach Artikel 4 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Studiengebühren
                            1  Die Schulen können von den Studierenden angemessene  Studiengebüh  -  ren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, de  -  ren Schulbesuch unter  diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen  des Standortkantons, gleich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitragsverfahren
                            1  Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
                            1  Das   Generalsekretariat   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen  Erziehungsdirektoren   (EDK)   ist   Geschäftsstelle   dieser   Vereinbarung.   Ihr  obliegeninsbesondere folgende Aufgaben:  a)  Information der Vereinbarungskantone,  b)  Koordination,  c)  Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Emp  -  fehlungen   gemäss  Artikel   4  Absatz   4   setzt   der   Vorstand   der   EDK   eine  Arbeitsgruppe  von fünf Mitgliedern  ein. Diese setzt  sich zusammen  aus je  einer   Vertreterin   oder   einem   Vertreter   der   vier   EDK-Regionen   sowie  einer  Vertreterinoder einem Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ermittlung der Studierendenzahl
                            1  Jede   Schule   erstellt   zu   Beginn   eines   Semesters   eine   Namensliste   der  Studierenden   je   Studiengang   zuhanden   des   zahlungspflichtigen   Kantons.  Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studieren  -  den des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten  der  Geschäftsstelle für   den Vollzug dieser   Vereinbarung  sind  durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu  tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Ab  -  klärungen,die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können  die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schiedsinstanz
                            1  Für   allfällige,   sich   aus   der  Anwendung   oder  Auslegung   dieser   Vereinba  -  rungergebende   Streitigkeiten   zwischen   den   Vereinbarungskantonen   wird  ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt  sich aus drei Mitgliedern  zusammen,  welche durch die Par  -  teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das  Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bestimmungen   des   Konkordates   über   die   Schiedsgerichtsbarkeit  vom27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beitritt
                            1  Der   Beitritt   zu   dieser   Vereinbarung   ist   dem   Generalsekretariat   der   EDK  mitzuteilen.   Mit   dem   Beitritt   verpflichten   sich   die   Kantone,   die   für   den  Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise  zur Verfügungzu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den  Beitritt   erklärt   haben,   frühestens   aber   auf   den   Beginn   des   Studienjah  -  res1999/2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   den   Zeitpunkt   des   In-Kraft-Tretens   wird   die   Interregionale   Vereinba  -  rung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom  17.  Septem  -  ber1992   durch   Beschluss   der   an   dieser   Vereinbarung   beteiligten   Kantone  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Revision
                            1  Die Vereinbarung kann mit Zustimmung  einer Zweidrittelmehrheit der be  -  teiligten Kantone revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjah  -  res möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderungen des An  -  hanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungster  -  min vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen.  Alle  Änderungentreten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kündigung
                            1  Die   Vereinbarung   kann   unter   Einhaltung   einer   Frist   von   zwei   Jahren   je  -  weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts  -  stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt   ein  Kanton   die  Vereinbarung  oder   streicht   er   einen   Studiengang  eines  Kantons  aus  dem  Anhang,   bleiben seine  Verpflichtungen   aus dieser  Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studie  -  renden weiter bestehen.  In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleich  -  stellung (Art. 6) erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla  -  ge   seiner   eigenen   Gesetzgebung   beitreten.   Ihm   stehen   alle   Rechte   und  Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.1998  21.10.2002  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 27/2002,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49/2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  27.08.1998  21.10.2002  Erstfassung  BO/Abl. 27/2002,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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