Verordnung über die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schulzeit
                            Verordnung  über die Beurteilung der Leistungen der  Schülerinnen und Schüler der obligatorischen  Schulzeit  vom 17.06.2015 (Stand 01.08.2015)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen   die  interkantonale   Vereinbarung   über   die  Harmonisierung   der  obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat);  eingesehen das Gesetz  über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962;  eingesehen   das   Gesetz   über   die   Primarschule   vom   15.   November   2013  (GPS), insbesondere Artikel 39 Absatz 3;  eingesehen das Gesetz  über die Orientierungsschule vom 10. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (GOS), insbesondere die Artikel 19 und 21 bis 28;  eingesehen   die  Verordnung   betreffend   das   Gesetz   über   die  Primarschule  vom 11. Februar 2015 (VGPS);  eingesehen die Verordnung über die überregionalen Strukturen  der Orien  -  tierungsschule vom 12. Januar 2011;  auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele
                            1  Die  vorliegende   Verordnung   definiert   die   Beurteilungsmodalitäten   für   die  Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie die Promotionsbestimmun  -  gen für die verschiedenen Stufen der obligatorischen Schulzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation des Schuljahres
                            1  Das Schuljahr ist in zwei Semester aufgeteilt. Das erste Semester dauert  von   Beginn  des   Schuljahres   bis  zu   den  Weihnachtsferien   und  das   zweite  von Januar bis zum Ende des Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   Neugestaltung   der   Semesterdauer   durch   die  Schuldirektion   bedarf  einer Bewilligung des Departements,  welches für die Bildung zuständig ist  (nachfolgend: das Departement).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Notenblatt  des  1.  Semesters  wird,   wie in Artikel  38  festgelegt,   dem  Beurteilungsdossier beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Notenblatt des 2. Semesters mit den Jahresdurchschnitten, die Pro  -  motionsentscheide   sowie   die   Entscheide,   welche   das   laufende   und   das  nächste Schuljahr betreffen, werden dem Schulzeugnis beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Lernziele und erwartete Kompetenzen
                            1  Beurteilt wird, ob die Lernziele und Kompetenzen erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Grundlage  dient der vom  Staatsrat  validierte  Lehrplan der jeweiligen  Sprachregion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsätze zur Beurteilung in der Praxis
                            1  Jede Beurteilung berücksichtigt die im Lehrplan enthaltenen Lernziele und  Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurteilung bezieht sämtliche Komponenten eines Fachs mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundsätze  der Gleichbehandlung und der Transparenz müssen ga  -  rantiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zweck der Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und
                            Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Leistungen   der   Schülerinnen   und   Schüler   werden   in  Bezug   auf   den  Lehrplan beurteilt. Diese Beurteilung will:  a)  im   Hinblick   auf   die   Promotions-   und   Orientierungsentscheide   der  Schülerinnen   und   Schüler   eine   Bilanz   über   das   erworbene   Wissen  und die Kompetenzen erstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schülerinnen und Schüler bezüglich Lernziele und erwartete Kom  -  petenzen einstufen;  c)  die Schülerinnen und Schüler in ihrem  Lernprozess anleiten und be  -  gleiten;  d)  das bestmögliche Erreichen der Lernziele fördern;  e)  die   Eltern   beziehungsweise   den/die   gesetzlichen   Vertreter   (nachfol  -  gend: die Eltern) über die Fortschritte und/oder die Schwierigkeiten in  -  formieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beurteilung der Fächer
                            1  Für alle Fachbereiche und Fächer,  die in der Stundentafel der einzelnen  Sprachregionen   des   Kantons   enthalten   sind,   werden   eine  Semester-   und  Jahresbeurteilung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement  legt fest, für welche Fächer besondere Bestimmungen  gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beurteilung der Prüfungen
                            1  Für die Beurteilung der Prüfungen ist die Lehrperson verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Beurteilung ohne Noten, wird sie durch eine Bewertung in Be  -  zug auf das Erreichen der Lernziele ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Beurteilung mit Noten, wird sie ausgedrückt mit:  a)  den Noten 6 bis 4 für genügende Leistungen;  b)  den Noten 3.9 bis 1 für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die folgenden Fälle gelten besondere Bestimmungen:  a)  Bearbeitet die Schülerin oder der Schüler den zu prüfenden Stoff wil  -  lentlich überhaupt nicht, wird die Note 1 erteilt;  b)  bei erwiesenem Betrug wird die Note 0 erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Noten und die Durchschnitte werden nach dem üblichen System  auf  Zehntelsnoten gerundet (Beispiel: 5.29 = 5.3; 4.25 = 4.3; 4.64 = 4.6).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Lehrpersonen müssen den Schülerinnen und Schülern die Prüfungen  und   korrigierten  Arbeiten   innerhalb   einer   vernünftigen   Frist   und   in   jedem  Fall vor der nächsten Prüfung im gleichen Fachbereich zurückgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das   Ergebnis   jeder   Prüfung   wird   den   Schülerinnen   und   Schülern   und  grundsätzlich auch den Eltern mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kantonale Prüfungen
                            1  Zum Abschluss jedes Zyklus (4., 8. und 11. Programmjahr) finden kanto  -  nale   Prüfungen   statt.   Diese   Prüfungen   werden   vom   Departement   organi  -  siert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im 1. Zyklus fliessen die Ergebnisse der kantonalen Prüfungen mit einer  Gewichtung von 10 Prozent in die Berechnung des Jahresdurchschnitts der  beurteilten Fächer ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im 2. und 3. Zyklus fliessen die Ergebnisse der kantonalen Prüfungen mit  einer   Gewichtung   von   20   Prozent   in   die   Berechnung   des   Jahresdurch  -  schnitts der beurteilten Fächer ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Ergebnisse   der   kantonalen   Prüfungen   werden   im   Notenblatt   des   2.  Semesters erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement kann weitere kantonale Prüfungen durchführen. Es legt  den   Zweck,   die   Gewichtung   bei   der   Berechnung   des   Semester-   oder  Jahresdurchschnitts,   die   Bestimmungen   zum  Absolvieren   von   Prüfungen  und die betroffenen Stufen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beurteilung des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler im
                            schulischen Umfeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Beurteilung des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler wird ins  -  besondere eingegangen auf:  a)  ihr/sein   Lern-   und   Arbeitsverhalten   sowie   ihren/seinen   Lernwillen  (Sorgfalt, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit);  b)  ihr/sein   allgemeines,   persönliches   und   soziales   Verhalten   innerhalb  der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese umfassende Beurteilung wird von der Klassenlehrperson nach Be  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beurteilung wird regelmässig den Eltern mitgeteilt, namentlich anläss  -  lich der Zwischenbeurteilung im 1. Semester  und/oder anlässlich des obli  -  gatorischen   jährlichen   Elterngesprächs.   Sie  dient   der   Schülerin   oder   dem  Schüler als Unterstützung in ihrer/seiner Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Promotionsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Promotion
                            1  Die   Promotion   innerhalb   eines   Zyklus   erfolgt   gestützt   auf   eine   Bilanzie  -  rung der Lernziele und Kompetenzen, wobei Artikel 40 GPS vorbehalten ist.  Diese Bilanzierung stützt  sich auf die schulischen Ergebnisse und auf  die  von der Schülerin oder dem Schüler erzielten Durchschnittsnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um promoviert zu werden, muss die Schülerin oder der Schüler die in den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 19 und 22 bis 24 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedin -
                            gungen der einzelnen Zyklen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der endgültige Entscheid über die Promotion oder Nichtpromotion liegt in  der Zuständigkeit der Schuldirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen   die   Entscheide   der   Schuldirektion   kann   beim   Schulinspektor   Be  -  schwerde   eingereicht   werden.   Das   Beschwerdeverfahren   wird   durch   das  Gesetz   über   das   Verwaltungsverfahren   und   die   Verwaltungsrechtspflege  vom 6. Oktober 1976 (VVRG)  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Nichtpromotion
                            1  Wird   eine   Schülerin   oder   ein   Schüler   nicht   promoviert,   wiederholt   sie/er  das Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über das Wiederholen eines Schuljahrs wird vom Direktor  gefällt, wobei die Eltern angehört werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   gewissen  Ausnahmesituationen,   namentlich   in  jenen,   die  in Artikel  28  der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 32 Absatz 2 GOS definiert wer  -  den, und für welche die vorgesehenen Massnahmen unter Kapitel 4 benö  -  tigt werden, kann ein Übertritt in die nächste Stufe beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Notendurchschnitt eines Fachs
                            1  Das   Departement   legt   die  Teilbereiche   der   Beurteilung   gewisser   Fächer  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schuldirektion   oder   der   Schulinspektor   kann   von   den   Lehrpersonen  jederzeit   den   Zwischendurchschnitt   einer   Schülerin   oder   eines   Schülers  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   der   Notendurchschnitt   angefochten,   muss   die   Lehrperson   in   der  Lage sein, alle Noten respektive die Beurteilungen und den Berechnungs  -  modus des Durchschnitts zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gruppenarbeiten und Hausaufgaben
                            1  Da für Arbeiten, die vorwiegend ausserhalb der Schule realisiert werden,  verschiedene Hilfsmittel verwendet werden können, werden diese Arbeiten  nur beurteilt und nicht benotet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Gruppenarbeiten benotet, erhält jede Schülerin und jeder Schüler  eine individuelle Note, aufgrund des persönlichen Beitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Besonderheiten des 1. Zyklus
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Erstes und zweites Schuljahr
                            1  Während des ersten und zweiten Schuljahres findet nach dem Ende des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Semesters ein Treffen mit den Eltern statt. Dabei werden den Eltern die  Bilanz des Lernfortschritts und die Einschätzung des Verhaltens der Schü  -  lerin oder des Schülers mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter   Vorbehalt   von  Artikel   18   der   vorliegenden   Verordnung   erfolgt   die  Promotion automatisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Drittes Schuljahr
                            1  Im dritten Schuljahr wird jedes Fach ohne Noten beurteilt, wobei folgende  Bewertungen verwendet werden:  a)  Lernziele mit Leichtigkeit erreicht;  b)  Lernziele erreicht;  c)  Lernziele teilweise erreicht;  d)  Lernziele nicht erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter   Vorbehalt   von  Artikel   18   der   vorliegenden   Verordnung   erfolgt   die  Promotion automatisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Viertes Schuljahr
                            1  Ab Beginn des vierten Schuljahres werden Noten eingeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche   während   des   Schuljahres   erzielten   Noten   fliessen   in   die   Be  -  rechnung des Jahresdurchschnitts mit ein. Das Zeugnis des 1. Semesters  hat nur informativen Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Fächern der ersten Gruppe zählen Deutsch und Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Departement   legt   den   Berechnungsmodus   für   den   Gesamtdurch  -  schnitt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abschliessende Beurteilung im vierten Schuljahr
                            1  Bei   der   abschliessenden   Beurteilung   im   vierten   Schuljahr   werden   die  Kompetenzen in Deutsch und Mathematik getestet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bestimmungen zum Wiederholen der ersten bis dritten Klasse
                            1  Im 1. Zyklus wird ein Schuljahr nur in Ausnahmesituationen wiederholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über das Wiederholen liegt in der Zuständigkeit des Schul  -  inspektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vormeinung der Klassenlehrperson, der Schuldirektion, des pädagogi  -  schen Beraters und der Eltern ist erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bedingung für die Promotion in den 2. Zyklus
                            1  Am Ende des 1. Zyklus nimmt die Klassenlehrperson eine Gesamtbeurtei  -  lung   vor.   Diese   Beurteilung   umfasst   die   Ergebnisse   des   Schuljahres,   die  Resultate der abschliessenden Beurteilung gemäss Artikel 17 und das Ver  -  halten der Schülerin oder des Schülers in der Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Schülerin oder ein Schüler, die/der in der ersten Gruppe und im Ge  -  samtdurchschnitt einen Notendurchschnitt von mindestens 4.0 erzielt, wird  promoviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn eine Schülerin oder ein Schüler im 2. Zyklus besondere Massnah  -  men benötigt oder das Wiederholen einer Klasse in Betracht gezogen wird,  findet am Ende des 1. Zyklus ein Gespräch mit den Eltern statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Nichtpromotion nach Ende des 1. Zyklus
                            1  Der Entscheid über das Wiederholen liegt in der Zuständigkeit der Schul  -  direktion, wobei die Eltern angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Besonderheiten des 2. Zyklus
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Fächer der ersten Gruppe im 2. Zyklus
                            1  Zu den Fächern der ersten Gruppe zählen im 2. Zyklus Deutsch und Ma  -  thematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   legt   den   Berechnungsmodus   für   den   Gesamtdurch  -  schnitt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Promotion innerhalb des 2. Zyklus
                            1  Die Schülerin oder der Schüler wird promoviert, wenn sie/er in der ersten  Gruppe  und  im Gesamtdurchschnitt  einen  Notendurchschnitt  von mindes  -  tens 4.0 erzielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Bedingungen für die Promotion in den 3. Zyklus
                            1  Die   Bestimmungen   zum   Übertritt   von   der   Primarschule   in   die   Orientie  -  rungsschule   sowie   die  Aufnahmebedingungen   für   die  Orientierungsschule  und die in Deutsch und Mathematik unterrichteten Niveaus sind in den Arti  -  keln 19, 21, 22, 24, 45 und 47 GOS geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Besonderheiten des 3. Zyklus
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Promotion - Niveauwechsel und Aufnahmebedingungen für die
                            Schulen der Sekundarstufe II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Promotionsbedingungen, der Niveauwechsel und die Aufnahme in die  Schulen der Sekundarstufe II werden im GOS geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Immersiver Unterricht
                            1  Artikel 29 der Verordnung über die überregionalen Strukturen  der Orien  -  tierungsschule vom  12.  Januar  2011  regelt  die Besonderheiten betreffend  die Beurteilung und die Promotionsbedingungen in Immersionsklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  die  Schülerin  oder   der  Schüler  während  ihres/seines   Immersions  -  jahres im Fach Französisch eine Note von mindestens 4.0 im Niveau 2 er  -  zielt, wird diese Note mindestens einem 4.5 im Niveau 1 im Fach Franzö  -  sisch ihrer/seiner Sprachregion gleichgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Klassenrat
                            1  Dem Klassenrat gehören, ausser in besonderen Situationen, alle Lehrper  -  sonen der Schülerin oder des Schülers an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat wird von der Schuldirektion oder der Klassenlehrperson einberu  -  fen und wird von der Klassenlehrperson geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Klassenrat   erstellt   die   Zwischenbeurteilung   des   1.   Semesters   und  übernimmt weitere Aufgaben, die im GOS vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Besondere Massnahmen und Sonderschulmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Besondere Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Überspringen einer Klasse
                            1  Bei einer Schülerin oder einem Schüler, die/der die Lernziele und erwarte  -  ten Kompetenzen bei Weitem übertrifft und die/der die nötige soziale Reife  und  die  Fähigkeit,  sich in die höhere  Stufe  zu  integrieren,   mitbringt,  kann  das Überspringen einer Klasse in Betracht gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachdem die Eltern angehört wurden und die Klassenlehrperson ihre Vor  -  meinung abgegeben hat, kann die Schuldirektion über das Überspringen ei  -  ner Klasse entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Massnahme wird nur entschieden, wenn dadurch für die Schülerin  oder den Schüler ein allgemeiner und nachhaltiger Mehrwert entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schuldirektion holt die Vormeinung einer Fachstelle ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zweimaliges Nichtbestehen
                            1  Bei   zweimaligem   Nichtbestehen   eines   Schuljahres   schlägt   der   Direktor  einen Wechsel in die nächste Klasse mit besonderen Massnahmen gemäss  den Artikeln 32 bis 35 der vorliegenden Verordnung vor. Der Entscheid wird  vom Schulinspektor gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Sonderbestimmungen für das Absolvieren von Prüfungen
                            1  Eine Schülerin oder ein Schüler, die/der nachweislich an erheblichen Be  -  einträchtigungen leidet, kann für Prüfungen von Sonderbestimmungen pro  -  fitieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid, für das Absolvieren von Prüfungen Sonderbestimmungen  zu erlauben, wird von der Schuldirektion gefällt, wobei die Eltern angehört  werden   und   die   Klassenlehrperson   sowie   die   Sonderschullehrperson   ihre  Vormeinung abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schülerin oder der Schüler absolviert die kantonalen Prüfungen unter  den gleichen Bedingungen, wie sie für die Prüfungen während des Schul  -  jahres   gelten.   Die   Ergebnisse   fliessen   in   den   Promotions-   und   Orientie  -  rungsentscheid mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die in den Artikeln 19 und 22 bis 24 der vorliegenden Verordnung vorge  -  sehenen Promotionsbedingungen gelten weiterhin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Notendispens
                            1  Jede Notendispens, ob für ein Fach oder für einen Teil eines Fachs, liegt  in der Zuständigkeit des Schulinspektors. Die Dispens wird in nachweislich  besonderen Situationen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   Noten-   oder   Durchschnittsdispens,   ob   für   ein   Fach   oder   für   einen  Teil eines Fachs, wird im Schulzeugnis erwähnt, mit Ausnahme von Dispen  -  sen   für   den   Religionsunterricht.   In   diesem   Fall   erfolgt   kein   Eintrag   ins  Schulzeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler
                            1  Eine fremdsprachige  Schülerin  oder  ein  fremdsprachiger  Schüler  verfügt  grundsätzlich während der ersten zwei Jahre nach ihrer/seiner Ankunft über  einen Sonderstatus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fremdsprachige Schülerin oder der fremdsprachige Schüler wird in je  -  nen Fächern von Noten dispensiert,  auf welche die Kenntnisse in der Un  -  terrichtssprache einen erheblichen Einfluss haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Am Ende jedes Semesters wird eine vom Departement definierte spezifi  -  sche  Beurteilung der  Lernziele vorgenommen,  die ins Beurteilungsdossier  einzutragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Am Ende des ersten  Jahres  wird die fremdsprachige Schülerin oder der  fremdsprachige Schüler nicht promoviert; sie/er tritt aber direkt ins nächste  -  breitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Unter der Leitung der Schuldirektion, in Anwesenheit des pädagogischen  Beraters, der Klassenlehrperson und der Stützlehrperson, wird gegen Ende  des Stützunterrichts für die fremdsprachige Schülerin oder den fremdspra  -  chigen Schüler eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, die Aufschluss gibt  über   die  Promotion,   das   Wiederholen   einer   Klasse   oder   den   Übertritt   ins  nächste Schuljahr mit allenfalls besonderen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Sonderschulmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Angepasstes Programm
                            1  Das   angepasste   Programm   erlaubt   es   der   Schülerin   oder   dem   Schüler,  die/der   in  einem   oder   mehreren   Fächern   grosse   Schwierigkeiten   hat   und  die minimalen Anforderungen  zur Promotion nicht erfüllt, ihre/seine schuli  -  schen Ziele in ihrem/seinem individuellen Tempo zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Absprache mit den Eltern und auf Vorschlag der Klassenlehrperson ent  -  scheidet   der   Schulinspektor,   ob   ein   angepasstes   Programm   angeboten  wird.   Erforderlich   ist   dafür   die   Vormeinung   der   Schuldirektion   und   des  pädagogischen Beraters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Entscheid   zum   angepassten   Programm   wird   im   Schulzeugnis   er  -  wähnt. Der Entscheid gilt nur für ein Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Formen des angepassten Programms im 3. Zyklus
                            1  An der Orientierungsschule sind folgende Formen von angepasstem Pro  -  gramm möglich:  a)  angepasstes Programm in einem Niveaufach;  b)  angepasstes   Programm   in  einem   Niveaufach   und   in  den   damit   ver  -  bundenen Fächern;  c)  allgemeines angepasstes Programm.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Übertritt in eine höhere Klasse für Schülerinnen und Schüler
                            mit einem angepassten Programm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gestützt auf eine Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers fällt  die Schuldirektion den Entscheid über deren/dessen Übertritt in eine höhe  -  re Klasse, wobei die Eltern angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im 1. und 2. Zyklus wird eine Schülerin oder ein Schüler mit einem ange  -  passten Programm nicht für eine höhere Klasse promoviert, sondern wech  -  selt mit besonderen Massnahmen ins nächste Schuljahr. Der Durchschnitt  der ersten Gruppe und der Gesamtdurchschnitt werden nicht erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im 3. Zyklus wird ein angepasstes Programm in einem Niveaufach analog  als Niveau 2 mit einer Note unter 4.0 eingestuft. In Anwendung von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Buchstabe b GOS wird die Schülerin oder der Schüler grundsätzlich für  die höhere Klasse promoviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im 3. Zyklus wird eine Schülerin oder ein Schüler mit einem angepassten  Programm   in   mehreren   Fächern   nicht   fürs   nächste   Schuljahr   promoviert,  sondern tritt mit besonderen Massnahmen in die nächste Klasse über. Der  Gesamtdurchschnitt wird nicht erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Verstärkte Sonderschulmassnahmen
                            1  Der   Fortschritt   von   Schülerinnen   und   Schülern   mit   verstärkten   Sonder  -  schulmassnahmen im Sinne von Artikel 63 GPS und Artikel 18 VGPS wer  -  den im Rahmen eines individuellen Förderkonzepts beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bekanntgabe der Ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Kantonale Dokumente zur Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Offizielle kantonale Dokumente
                            1  Die offiziellen Dokumente im Zusammenhang mit der Beurteilung sind das  Schulzeugnis und das Beurteilungsdossier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   erarbeitet   diese   Dokumente   und   bestimmt   deren  Zweck, respektive deren Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Schulzeugnis
                            1  Das   Schulzeugnis   bestätigt,   dass   die   Schülerin   oder   der   Schüler   die  Schulzeit   absolviert   hat.   Während   des   Schuljahres   wird   es   in  der   Schule  aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält die jährlichen Notenblätter, die Promotionsentscheide, die Ent  -  scheide   über   einen   Übertritt   mit   besonderen   Massnahmen,   die   Notendis  -  pensen,   die   Massnahmen   für   fremdsprachige   Schülerinnen   und   Schüler  und im 3. Zyklus die Entscheide zu Niveauwechseln. Im  Zeugnis erwähnt  ist das Total der Fehltage pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Schulzeugnis eingetragenen Anmerkungen sind rein faktischer Na  -  tur.   Bemerkungen   zum  Arbeitsverhalten   und  dem   Verhalten  in  der  Klasse  werden nicht in diesem Dokument festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Am   Ende   des   Schuljahres   bestätigen   die   Eltern   durch   ihre   Unterschrift,  dass sie von den Ergebnissen und den im Schulzeugnis aufgeführten Ent  -  scheiden Kenntnis genommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Streitfall kann gegen die im Schulzeugnis enthaltenen Entscheide beim  Schulinspektor Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Schulzeugnis wird der Schülerin oder dem Schüler am Ende ihrer/sei  -  ner obligatorischen Schulzeit definitiv abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Beurteilungsdossier
                            1  Beim  Schuleintritt   wird für  jede Schülerin und jeden  Schüler  ein  Beurtei  -  lungsdossier erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   umfasst   sämtliche   offiziellen   Dokumente   im   Zusammenhang   mit   der  Beurteilung   während   des   Schuljahres   wie   die   Zwischenbeurteilungen,   die  Notenblätter, die Berichte zu einem Niveauwechsel, die Entscheide und Be  -  richte   im   Zusammenhang   mit   Sonderschulmassnahmen,   dem   Stützunter  -  richt für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler oder den Sonderbestim  -  mungen   für   das  Absolvieren   von   Prüfungen.  Auf   Entscheid   des   Schulin  -  spektors   oder   der   Schuldirektion   können   weitere   Dokumente   im   Zusam  -  menhang mit der Beurteilung eingefügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Beurteilungsdossier   dient   bei   Elterngesprächen   als   Grundlage   und  Stütze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Beurteilungsdossier wird zwingend in der Schule aufbewahrt. Es wird  der Schülerin oder dem Schüler am Ende ihrer/seiner Schulzeit definitiv ab  -  gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Einsicht ins Beurteilungsdossier haben nur die Schülerin oder der Schüler,  die Eltern, die Lehrpersonen,  die Schuldirektion und die Vertreter des De  -  partements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für  die  Berufs-,  Studien-   und  Laufbahnberatung   oder   in  besonderen   Si  -  tuationen können Auszüge von Dokumenten des Beurteilungsdossiers oder  -   falls   die   Dokumente   einzig   für   die   Schülerin   oder   den   Schüler   oder  ihre/seine Eltern bestimmt sind - Duplikate erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das   Beurteilungsdossier   garantiert,   dass   die  wichtigen   Informationen   zu  einer Schülerin oder einem Schüler von Schuljahr zu Schuljahr und von Zy  -  klus zu Zyklus weitergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die  im   Gesetz   über   die   Information   der   Öffentlichkeit,   den   Datenschutz  und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA) enthaltenen Vorschriften  müssen beachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Zusammenarbeit mit den Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Elterngespräch
                            1  Damit die Eltern über die schulischen Ergebnisse der Schülerin oder des  Schülers informiert sind, findet jährlich mindestens ein obligatorisches Ge  -  spräch   zwischen   den   Eltern   und  der   Klassenlehrperson   statt.   Das   Datum  des   Gesprächs   wird   in   einem   unterzeichneten   Dokument   aufgeführt,   das  ins Beurteilungsdossier gelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme des ersten, zweiten und zehnten Schuljahres findet das ob  -  ligatorische Gespräch immer vor Ende des 1. Semesters statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das obligatorische  Treffen   im zehnten  Schuljahr  findet  nach dem  1.  Se  -  mester  statt  und erlaubt es, die Standortbestimmung  im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Absatz 4 und Artikel 53 Buchstabe f GOS vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf   Wunsch   der   Eltern   oder   der   Schule   können   bei  Bedarf   weitere   Ge  -  spräche durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Besondere Aufgaben der Klassenlehrperson im achten Schul -
                            jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zusätzlich zum Evaluationsbericht, wie in Artikel 19 GOS vorgesehen, hat  die Klassenlehrperson im achten Schuljahr folgende Aufträge und besonde  -  ren Aufgaben wahrzunehmen:  a)  die Eltern zu Beginn des Schuljahres über die Aufnahmebedingungen  für die Orientierungsschule zu informieren;  b)  beim Einzelgespräch im 1. Semester die Situation der Schülerin oder  des Schülers im Hinblick auf den Übertritt in die Orientierungsschule  anzusprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den   Eltern   im   Verlaufe   des   2.   Semesters   eine   Zwischenbeurteilung  zukommen zu lassen;  d)  den Eltern im Verlaufe  des 2. Semesters  ein Treffen  vorzuschlagen,  bei dem die Entscheide zu den Niveaufächern an der Orientierungs  -  schule   besprochen   werden.   Für   Schülerinnen   und   Schüler,   deren  Durchschnitt   in   den   Fächern   Deutsch   und/oder   Mathematik   bei   4.9  und/oder 4.8 liegt, ist dieses Treffen obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zwischenbeurteilungen des dritten bis elften Schuljahres
                            1  Ab dem dritten Schuljahr muss der Schülerin oder dem Schüler sowie ih  -  ren/seinen Eltern im Verlaufe des 1. Semesters zwingend eine Zwischenbe  -  urteilung abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Zwischenzeugnis   des   1.   Semesters   ist   in  zwei Teile   aufgeteilt:   Der  erste  Teil  bezieht   sich   auf   die   schulischen   Ergebnisse   der   Schülerin   oder  des  Schülers  und der  zweite  auf   ihr/sein  Verhalten  in der  Klasse  und  auf  ihre/seine Arbeitshaltung. Beim Elterngespräch dient das Dokument als Re  -  ferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab dem achten Schuljahr muss eine Zwischenbeurteilung auch zwingend  im 2. Semester durchgeführt werden. Für alle anderen Stufen ist sie emp  -  fohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Wohnortswechsel
                            1  Die Eltern  informieren  die  Schuldirektion  spätestens  zehn  Tage  vor  dem  Umzug über jeden Wohnortswechsel des Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schuldirektion   respektive   Schulkommission   lässt   das   Schulzeugnis  und das Beurteilungsdossier der Schuldirektion oder Schulkommission am  neuen Wohnort zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Archivierung
                            1  Die  Schuldirektion   führt   ein Archiv   in  dem   der   Name,   Vorname   und   das  Geburtsjahr der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse sowie die im Schul  -  zeugnis enthaltenen Ergebnisse aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Angaben werden während 15 Jahren aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wie   im  GIDA   festgehalten,   müssen   die   Eltern   der   Schülerin   oder   des  Schülers   darüber   in   Kenntnis   gesetzt   werden,   welche   Dokumente   die  Schuldirektion archiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Streitigkeiten
                            1  Die Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder bei der Anwendung dieser  Verordnung entstehen können, werden vom Departement, unter Vorbehalt  der Beschwerde an den Staatsrat innert 30 Tagen, entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VVRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Beschluss über die Beurteilung der Leistungen von Schülerinnen und  Schülern der obligatorischen Schulzeit und des Kindergartens vom 22. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. Au  -  gust 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2015  01.08.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 26/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  17.06.2015  01.08.2015  Erstfassung  BO/Abl. 26/2015