Kulturgesetz
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Kulturgesetz (KG)  Vom 31. März 2009 (Stand 1. August 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 36 und 82 Abs.   1 lit. f der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einleitung
§ 1 Gegenstand
                            1   Dieses Gesetz regelt  a)  die Kulturförderung durch den Kanton,  b)  die durch den Kanton geführten Kulturinstitutionen,  c)  Erhaltung und Pflege der Kulturgüter durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck
                            1   Dieses Gesetz hat zum Zweck,  a)  die kulturelle Vielfalt zu stärken,  b)  günstige Rahmenbedingungen für Kulturschaffende zu schaffen,  c)  das Kulturschaffen und die Kulturvermittlung zu fördern,  d)  den kulturellen Austausch zu fördern,  e)  das kulturelle Erbe des Kantons zu bewahren,  f)  der Bevölkerung den Zugang zu Kultur zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zusammenarbeit
                            1    Der  Kanton  kann  mit  öffentlichen  und  priv  aten  Kulturakteuren  im  Kanton,  in  der  Schweiz und im Ausland zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  dazu  Verträge  abschliessen  und  pr  ivatrechtlichen  Körperschaften  beitre-  ten.  Der  Regierungsrat  ist  im  Rahmen  der  bewilligten  Mittel  und  beschlossenen  Ziele endgültig zuständig für die Vo  rnahme solcher Rechtsgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kommission für Kulturfragen
                            1   Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsda  uer von vier Jahren eine Kommission für  Kulturfragen  von  sieben  bis  elf  Mitgliedern  einschliesslich  Präsidentin  oder  Präsi-  dent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission berät den Regierungsrat in wichtigen kulturellen und kulturpoliti-  schen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kulturförderung
2.1. Einleitung
§ 5 Grundsätze
                            1    Die  kulturellen  Bestrebungen  und  Aktivitäten  der  Gemeinden  und  von  Privaten  ergänzen die Kulturförderung durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  fördert  hauptsächlich  Pers  onen,  Projekte,  Programme,  Veranstaltun-  gen, Institutionen und Organisa  tionen mit Bezug zum Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  unterstützt  nur  Veranstaltungen  und  Inst  itutionen,  die  öffe  ntlich  zugänglich  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Förderkriterien
                            1   Der Kanton fördert nach qualitativen und kulturpolitischen Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Förderbereiche
                            1   Die Kulturförderung des Kantons erstreck  t sich insbesondere auf die Bereiche  a)  Kunst in sämtlichen Sparten,  b)       immaterielles       Kulturerbe,  c)  spezifische Weiterbildung für Kulturschaffende,  d)       kulturwissenschaftliche       Forschung,  e)       Kulturvermittlung,  f)       kultureller       Austausch,  g)       Bibliothekswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Fördermassnahmen
§ 8 Unterstützung; Grundsätze
                            1    Der  Kanton  unterstützt  das  künstlerische  Schaffen,  insbesondere  die  Herstellung,  Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  Kulturinstitutionen,  Projekte,  Programme  und  Veranstaltungen  in  den  Förderbereichen gemäss § 7 unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  kann  Organisationen  von  Kulturschaffenden  und  von  kulturell  tätigen  Laien  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Er  kann  die  Zusammenarbeit  unter  Gemei  ndebibliotheken  und  unter  lokalen  und  regionalen Museen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Auszeichnungen
                            1   Der Kanton zeichnet künstlerische Leist  ungen und kulturelle Verdienste aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beiträge an Betriebskosten
                            1   Der Kanton leistet Beiträge an die Betriebskosten von Kulturinstitutionen im Kan-  ton, die mindestens von ka  ntonaler Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat legt Kriterien zur Fe  ststellung der kantonalen Bedeutung durch  Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kulturvermittlung und Zugang zu Kultur
                            1   Der Kanton kann Initiativen und Projekte im Bereich Kulturvermittlung unterstüt-  zen, insbesondere durch Koordination und Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  Massnahmen  treffen,  um  der  Bevölkerung  den  Zugang  zu  Kultur  zu  er-  leichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kulturelle Anlässe
                            1   Der Kanton kann kulturelle Anlässe durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Formen der Unterstützung
                            1    Die  Unterstützung  erfolgt  in  der  Regel  mittels  Beiträgen.  Di  ese  werden  insbeson-  dere als nicht rückzahlbare Geldleist  ungen oder Defizitgarantien gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Unterstützung kann auch durch Sachleis  tungen, Beratung oder andere Dienst-  leistungen und die Übernahme von Patronaten erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Auflagen und Bedingungen; Leistungsvereinbarungen
                            1    Beiträge  und  andere  Formen  der  Unte  rstützung  können  mit  Auflagen  und  Bedin-  gungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  können  insbesondere  von  angemessene  n  Eigenleistungen  der  Gesuchstellen-  den,  von  Leistungen  Dritter  sowie  vom  Zu  standekommen  einer  Leistungsvereinba-  rung mit dem Kanton abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mehrjährige und jährlich wiederkehrende Beiträge werden mitt  els Leistungsverein-  barungen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Zuständigkeiten
§ 15 Aargauer Kuratorium
                            1    Das  Aargauer  Kuratorium  entscheidet  als  Fachgremium  im  Rahmen  der  bewillig-  ten Mittel abschliessend über  a)  Fördermassnahmen gemäss § 8 Abs. 1,  b)  Fördermassnahmen gemäss § 8 Abs. 2 in   den Förderbereichen von § 7 lit. a–c,  c)  Auszeichnungen gemäss § 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Kuratorium besteht aus 11 Mitgliedern. Die einzelnen Förderbereiche gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 müssen darin angeme ssen vertreten sein.
                            3   Der Grosse Rat wählt sechs Mitglieder des Kuratoriums. Der Regierungsrat wählt  anschliessend  die  übrigen  fünf  Mitglieder  und  bestimmt  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten. Die Wahl erfolgt au  f eine Amtsdauer von vier Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ein Mitglied kann dem Kuratorium während höchstens drei Amtsperioden angehö-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das Kuratorium organisiert und konstituiert   sich im Rahmen von Gesetz und Ver-  ordnung selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Regierungsrat
                            1    Der  Regierungsrat  ist  für  sämtliche  Fördermassnahmen  zuständig,  die  nicht  in  die  Zuständigkeit des Kuratoriums fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann seine Entscheidkompetenzen dur  ch Verordnung an das zuständige Depar-  tement delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kantonale Kulturinstitutionen und Sammlungen
§ 17 Überblick und Organisation
                            1   Der Kanton führt folgende Kulturinstitutionen und Sammlungen:  a)  das Aargauer Kunsthaus,  b)  das Museum Aargau,  c)  die Aargauer Kantonsbibliothek,  d)       die       archäologische       Sammlung,  e)  das  Staatsarchiv  Aargau  gemäss  §  44  des  Gesetzes  über  die  Information  der  Öffentlichkeit, den Datenschutz und da  s Archivwesen (IDAG) vom 24. Okto-  ber 2006  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit Beschluss des Grossen Rats kann  der Kanton weitere Sammlungen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  150.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  kantonalen  Kulturinstitutionen  sind  unselbständige  öffent  lich-rechtliche  An-  stalten. Sie sorgen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen fü  r eine zweckmässi-  ge Organisation und erlassen ein Gebührenre  glement für ihre Benutzung und Dienst-  leistungen. Dieses ist vom  Regierungsrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aargauer Kunsthaus
                            1   Das Aargauer Kunsthaus  a)  unterhält eine Kunstsammlung m  it Schwerpunkt Schweizer Kunst,  b)  erschliesst und erforscht die Sammlungsobjekte,  c)  vermittelt der Bevölkerung die Samml  ung durch Ausstellungen, Veranstaltun-  gen und Publikationen,  d)  kann weitere Aktivitäten wie Wechselausstellungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Museum Aargau
                            1   Das Museum Aargau  a)  unterhält eine historische Sammlung,  b)  erschliesst und erforscht die Sammlungsobjekte,  c)  vermittelt der Bevölkerung die Samml  ung durch Ausstellungen, Veranstaltun-  gen und Publikationen,  d)  kann weitere Ausstellungen und Veranstaltungen insbesondere zur Geschichte  des Aargaus durchführen und Publikationen veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aargauer Kantonsbibliothek
                            1   Die Aargauer Kantonsbibliothek ist eine öffentliche Bibliothek mit wissenschaftli-  cher Ausrichtung und kantonalem Sammelauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantonsbibliothek sammelt, erschliesst, bewahrt und vermittelt gedruckte oder  auf  anderen  Informationsträgern  gespeich  erte  Informationen.  Sie  koordiniert  die  Bibliotheken der kantonalen Verwaltung und Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantonsbibliothek erfüllt ihre Aufgabe insbesondere durch  a)  langfristiges  Erhalten  von  veröffent  lichten  Informationen  über  den  und  aus  dem Kanton Aargau,  b)  Bereitstellen von Dokumentensamml  ungen und anderen Informationsquellen,  c)  Zugänglichmachen  von  Wissen  und  Info  rmationen  durch  verschiedene  Me-  dien und Dienstleistungen,  d)  Präsentation und Vermittlung der Sammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Archäologische Sammlung
                            1   Der Kanton  a)  unterhält eine archäologische Sammlung,  b)  erschliesst und erforscht die Sammlungsobjekte,  c)  vermittelt der Bevölkerung die Samml  ung durch Ausstellungen, Veranstaltun-  gen und Publikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Erwerb und Veräusserung von Objekten; Leihgaben
                            1   Die kantonalen Kulturinstitutionen und Sammlungen können im Rahmen der recht-  lichen  Bestimmungen  Sammlungsobjekte  erwerben,  veräussern  und  Dritten  vorü-  bergehend zur Verfügung stellen sowie Leihgaben beherbergen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Erhaltung und Pflege der Kulturgüter
4.1. Einleitung
§ 23 Kulturgüter
                            1   Kulturgüter gemäss diesem Gesetz sind  a)  Baudenkmäler inklusive dere  n Bestandteile und Zugehör,  b)       bewegliche       Kulturgüter,  c)       archäologische       Hinterlassenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Schutzobjekte
                            1   Als Schutzobjekte gemäss dies  em Gesetz kommen in Frage:  a)  Baudenkmäler  und  bewegliche  Kulturgüter,  wenn  ihre  Erhaltung  als  Zeugnis  und  Ausdruck  einer  historischen,  gesells  chaftlichen,  politis  chen,  wirtschaftli-  chen,   wissenschaftlichen,   baukünstleri  schen,   handwerklichen   oder   techni-  schen Situation im Interesse   der Öffentlichkeit liegt   oder wenn Baudenkmäler  zusammen mit Landschaft oder Siedlung eine Einheit bilden und dadurch ihre  Erhaltung im Interesse der Öffentlichkeit liegt, oder  b)       archäologische       Hinterlassenschaften,  wenn  ihre  Erhaltung  aus  historischen  oder wissenschaftlichen Gründen im Interesse der Öffentlichkeit liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bindung des Gemeinwesens
                            1   Kanton und Gemeinden sorgen im Rahmen  ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung  und Pflege der Kulturgüter und nehmen au  f diese bei der Wahrnehmung ihrer Auf-  gaben Rücksicht, insbesondere bei  a)       raumwirksamen       Tätigkeiten,  b)  Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen,  c)  Errichtung eigener Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden erlassen Vorschriften fü  r Schutz und Pflege der Baudenkmäler von  kommunaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Schutzmassnahmen
4.2.1. Baudenkmäler
§ 26 Inventar
                            1   Das zuständige Departement führt ein  öffentliches Inventar der Baudenkmäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Unterschutzstellung
                            1   Die Unterschutzstellung von Baudenkmäler  n durch den Kanton setzt voraus, dass  a)  ein Schutzobjekt gemäss § 24 lit. a vorliegt,  b)  das Baudenkmal von kantonaler Bedeutung ist und  c)  der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Inte-  ressen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departemen  t entscheidet über die Unte  rschutzstellung und legt den  sachlichen und örtlichen Schutzumfang,  die Schutzvorkehrungen und allfällige Nut-  zungsbeschränkungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Vorsorglicher Schutz
                            1    Zum  Schutz  der  Baudenkmäler  von  kantona  ler  Bedeutung,  die  noch  nicht  unter  Schutz  gestellt  sind,  kann  das  zuständige  Departement  Anordnungen  vorsorglichen  Charakters  treffen  wie  das  Verhängen  von  Abbruch-  oder  Veränderungsverboten.  Solche Verbote sind im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beschwerden  gegen  Anordnungen  gemäss  Absatz  1  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anordnungen gemäss Absatz 1 fallen dahin, wenn nicht innerhalb von drei Mona-  ten ab Rechtskraft der Anordnung ein Unte  rschutzstellungsverfahren eröffnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Besichtigung und Untersuchung; Duldungspflicht
                            1    Eigentümerinnen  und  Eigentümer  von  Li  egenschaften,  die  geschützt  sind  oder  deren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist,  haben Besichtigungen und notwendige Unter-  suchungen  der  Liegenschaft  durch  das  zu  ständige  Departement  oder  von  diesem  beauftragte Fachleute zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Durch Untersuchungen verurs  achte Schäden sind den Betroffenen zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Anmerkung im Grundbuch
                            1    Das  zuständige  Departement  lässt  die  Unterschutzstell  ung  eines  Baudenkmals  durch den Kanton auf allen betroffenen  Grundstücken im Grundbuch als öffentlich-  rechtliche Eigentumsbeschränkung anmerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Grundbuchamt  teilt  Änderungen  an    Eintragungen  und  Anmerkungen  bei  die-  sen Grundstücken dem Departement mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Wirkungen der Unterschutzstellung
                            1    Vom  Kanton  unter  Schutz  gestellte  Baud  enkmäler  sind  von  den  Eigentümerinnen  und Eigentümern so zu unterhalten, dass deren Bestand dauerhaft gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beseitigt, verändert, renoviert noch in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Ausführung  der  bewilligten  Arbeite  n  und  Renovationen  wird  vom  Departe-  ment begleitet und ist mit diesem abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Umgebungsschutz
                            1    Bauten,  Anlagen  und  sonstige  Vorkehr  ungen  in  der  Umgebung  von  kantonal  ge-  schützten  Baudenkmälern,  die  deren  Wirkung  beeinträchtigen  können,  brauchen  eine Zustimmung des zust  ändigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Wiederherstellungspflicht
                            1   Wer ein vom Kanton unter Schutz gestellt  es oder ein mit einer vorsorglichen Ver-  fügung  belegtes  Baudenkmal  von  kantonale  r  Bedeutung  rechtswidrig  verändert,  beeinträchtigt, versetzt, beseitigt oder zerstö  rt, hat diesen Eingriff auf eigene Kosten  nach Weisung des zuständigen Departements zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.2. Bewegliche Kulturgüter
§ 34 Inventar
                            1    Das  zuständige  Departement  führt  ein  öf  fentliches  Inventar  der  beweglichen  Kul-  turgüter, die Eigentum des Kantons sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Verzeichnis des bewe glichen Kulturerbes
                            1   Das zuständige Departement bezeichnet  in einem öffentlichen Verzeichnis beweg-  liche  Kulturgüter,  die  für  das  kulturelle  Erbe  des  Kantons  von  herausragender  Be-  deutung sind. Der Regierungsrat  genehmigt das Verzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Eintrag bewirkt, dass  a)  das Kulturgut weder ersessen noch   gutgläubig erworben werden kann,  b)  der Herausgabeanspruch nicht verjährt,  c)  das  Kulturgut  nur  mit  Zustimmung  de  s  Regierungsrats  veräussert  oder  auf  längere Dauer aus dem Kantonsge  biet gebracht werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Eintrag  kann  gelöscht  werden,  wenn  das  Kulturgut  seine  herausragende  Be-  deutung für das kulturelle  Erbe eingebüsst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Pflichten von Kanton und Gemeinden
                            1   Kanton, Gemeinden und Kirc  hgemeinden sind verp  flichtet, die in ihrem Eigentum  stehenden  beweglichen  Kulturgüter  fachgerecht  aufzubewahren,  zu  pflegen  und  soweit möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Kulturgüter von Dritten
                            1    Jede  Person  kann  die  Aufnahme  von  in  ihrem  Eigentum  steh  enden  beweglichen  Kulturgütern in das Verzeichnis des  beweglichen Kulturerbes beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  entscheidet  über  die  Aufnahme  in  das  Verzeichnis.  Die  Modalitäten  von  Aufnahme  und  Lösc  hung  werden  zwischen  Departement  und  antragstellender Person  vertraglich geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.3. Archäologische Hinterlassenschaften
§ 38 Grundsatz
                            1    Archäologische  Hinterlassenschaften  sind  grundsätzlich  zu  erhalten  und  zu  schüt-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  dürfen  ohne  Bewilligung  des  zuständi  gen  Departements  weder  verändert,  zer-  stört,  in  ihrem  Bestand  ge  fährdet  noch  in  ihrem  Wert  oder  in  ihrer  Wirkung  beein-  trächtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Eigentum
                            1    Die  archäologischen  Stätten  sind  grundsätzlich  Eigentum  der  Eigentümerin  oder  des Eigentümers des Grundstücks, auf dem sie gefunden werden. Werden diese oder  Teile davon zur Erhaltung an einen anderen  Ort gebracht, gelten sie als bewegliche  archäologische Objekte und steh  en im Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Inventar
                            1    Das  zuständige  Departement  führt  ein  öffentliches  Inventar  der  archäologischen  Hinterlassenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Meldepflicht
                            1    Wer  archäologische  Hinterlassenschaften  findet,  hat  dies  de  r  Gemeinde  oder  dem  zuständigen Departement unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  alle    Wahrnehmungen  über  archäologische  Hin-  terlassenschaften  unverzüglic  h  dem  Departement  zu  melden.  Sie  haben  vor  Beginn  von Aushubarbeiten, bei denen mit archäol  ogischen Funden zu rechnen ist, das De-  partement zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  bei  Bau-  und  Grabungsarbeiten  archäologische  Hinterlassenschaften  ent-  deckt,  müssen  die  Arbeiten  an  der  betreffenden  Stelle  sofort  unterbrochen  werden.  Bauherrschaft,  Bauleitung  und  Unternehme  n  sind  verpflichtet  ,  das  Departement  unverzüglich zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Archäologische Untersuchungen
                            1    Archäologische  Untersuchungen  dürfen  nur  vom  zuständigen  Departement  oder  mit dessen Bewilligung vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verwendung  technischer  Hilfsmittel  zum  Absuchen  des  Untergrunds  nach  archäologischen Objekten ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Fällen gemäss § 41 Abs. 3 sind di  e notwendigen Untersuchungen unverzüglich  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Unterschutzstellung
                            1   Die Unterschutzstellung von archäologisc  hen Stätten oder Teilen davon sowie von  archäologischen Objekten, die am Or  t belassen werden, setzt voraus, dass  a)  ein Schutzobjekt gemäss § 24 lit. b vorliegt und  b)  der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Inte-  ressen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departemen  t entscheidet über die Unte  rschutzstellung und legt den  sachlichen und örtlichen Schutzumfang,  die Schutzvorkehrungen und allfällige Nut-  zungsbeschränkungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Verlegung; Zerstörung
                            1    Ist  die  Unterschutzstellung  einer  zu  sc  hützenden  archäologischen  Hinterlassen-  schaft am Fundort nicht möglich oder nicht  sinnvoll, entscheidet das zuständige De-  partement über eine allfällige Verlegung und Aufbewahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Können  archäologische  Stätten  oder  Teil  e  davon  nicht  erhalten  werden,  sind  sie  vor der Zerstörung wissenschaftlich zu   untersuchen und zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Weitere Schutzbestimmungen
                            1    Die  §§  28–33  finden  bei  den  archäologi  schen  Hinterlassens  chaften  sinngemäss  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Leistungen des Gemeinwesens
§ 46 Entschädigung bei Nutzungsbeschränkungen
                            1   Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen über  archäologischen Fundstellen werden vom Ka  nton finanziell entschädigt für Ertrags-  minderungen  beziehungsweise  Ertragsausfälle,  die  sich  aus  den  vereinbarten  oder  vom zuständigen Departement verfügt  en Nutzungsbeschränkungen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über streitige Ansprüche entschei  det das Spezialverw  altungsgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Beiträge des Kantons
                            1    Der  Kanton  leistet  Beiträge  an  Erhalt  ung  und  Pflege  von  kantonal  geschützten  Baudenkmälern.  Er  kann  auch  deren  Erforschung,  Dokumentation  und  Erwerb  so-  wie Planungen mit Beiträgen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton leistet Beiträge an Erfors  chung, Dokumentation, Erhaltung und Pflege  von  unter  Schutz  gestellten  archäologischen  Hinterlassenschaften,  die  am  Fundort  belassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  bewegliche  Kulturgüter,  die  in  das  Verzeichnis  des  beweglichen  Kulturerbes  aufgenommen  wurden,  kann  der  Kanton  Beiträge  an  Untersuchung,  Erhaltung  und  Pflege ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat legt die Kriterien  für Ausrichtung und Bemessung der Beiträge  durch Verordnung fest und regelt das Beitragsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Unentgeltliche Beratung
                            1   Das zuständige Departement steht für di  e denkmalpflegerische und archäologische  Beratung unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Weitere Bestimmungen
§ 49 Vertragliche Regel ung von Schutzmassnahmen
                            1   Schutzmassnahmen können zwischen dem dur  ch das zuständige Departement ver-  tretenen  Kanton  und  Eigentümerinnen  und  Eigentümern  auch  vertraglich  geregelt  werden. Davon ausgenommen sind Unterschutzstellungen gemäss den §§ 27 und 43.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Kostenbeteiligung an archäologischen Untersuchungen
                            1    Die  Gemeinden  und  Kirchgemeinden  beteiligen  sich  im  Rahmen  von  0–50  %  an  den  Kosten  von  archäologischen  Unte  rsuchungen  aktenkundiger  archäologischer  Fundstellen, die sie durch Erdarbeiten ausgelöst haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bauherrschaften  von  nicht  realisierten  Bauvorhaben  beteiligen  sich  im  Rah-  men von 10–50 % an den Kosten von Rettungs  grabungen aktenkundiger archäologi-  scher Fundstellen, die sie mit de  m Bauvorhaben ausgelöst haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bauherrschaften von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen beteiligen  sich im Rahmen von 30–50 % an den Kosten von  a)  archäologischen  Untersuchungen  aktenkundiger  Fundstellen,  die  sie  durch  Erdarbeiten ausgelöst haben,  b)  archäologischen  Prospektionen  im  Rahmen  von  Umweltverträglichkeitsprü-  fungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Höhe  der  Kostenbeteiligung  bestimmt  sich  nach  deren  Zumutbarkeit  (Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–3) und nach der Vermeidbarkeit des Bauvorhabens (Absatz 1 und 3 lit. a). Können  sich der durch das zuständige Departemen  t vertretene Kanton und die Bauherrschaft  über die Kostenbeteiligung nicht einige  n, entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Erwerb von Kulturgütern durch den Kanton
                            1   Der Kanton kann Kulturgüter von erheblicher kantonaler Bedeutung allein oder in  Partnerschaft mit anderen Personen erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  ist  im  Rahmen  der  bewilligten  Mittel  und  beschlossenen  Ziele  endgültig zuständig für den Abschluss der Verträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Programmvereinbarungen mit dem Bund
                            1    Der  Regierungsrat  ist  im  Rahmen  der  bewilligten  Mittel  und  beschlossenen  Ziele  endgültig   zuständig   für   den   Abschlu  ss   von   Programmvereinbarungen   gemäss  Art.  13  des  Bundesgesetzes  über  den  Natu  r-  und  Heimatschutz  (NHG)  vom  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe
                            1   Für die zwangsweise Durchsetzung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz zum  Schutz der Kulturgüter ergeben, sind die Bestimmungen der Baugesetzgebung über  den Verwaltungszwang massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Widerhandlung  gegen  Bestimmungen  di  eses  Gesetzes  oder  gegen  gestützt  darauf erlassene Entschei  de gelangen die Bestimm  ungen der Baugesetzgebung über  die Verwaltungsstrafe zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmungen
§ 54 Wirkungskontrolle
                            1    Der  Kanton  überprüft  periodisch,  jedoch  mindestens  alle  sechs  Jahre,  die  Wirk-  samkeit der getroffenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erstattet de  m Grossen Rat darüber Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  451
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Ausführungsbestimmungen
                            1    Der  Regierungsrat  erlässt  die  für  den  Vollzug  dieses  Gesetzes  nötigen  Ausfüh-  rungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ab  lauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Ge  setzessammlung zu publiz  ieren. Der Regie-  rungsrat bestimmt den Zeit  punkt des Inkrafttretens.  Aarau, 31. März 2009  Präsident des Grossen Rats  M  ARKWALDER  Protokollführer  i.V. O  MMERLI  Datum der Veröffentlichung: 8. Juni 2009  Ablauf der Referendumsfri  st: 7. September 2009  §§ 28 Abs. 1 und 30 Abs. 1 vom Bund genehmigt am: 14. Juli 2009  Inkrafttreten: 1. Januar 2010  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 4. November 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 46 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2
05.06.2012 01.08.2013 § 15 Abs. 5 aufgehoben AGS 2013/1-9
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle