Gesetz betreffend den Beitritt zum interkantonalen Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
                            -  1  -  Gesetz  betreffend den Beitritt zum interkantonalen  Konkordat über die Schiedsg  e  richtsbarkeit  vom 23. Juni 1971  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 30, Ziffer 2 und 44, Ziffer 2 der Kantonsverfassung.  auf Auftrag des Staatsrates.  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton Wallis tritt dem vom Bundesrat am 27. August 1969 genehmigten
                            interkantonalen  Konkordat  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit  vom  27.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der Staatsrat wird mit dem Erlass aller erforderlichen Ausführungsbesti m-
                            mungen zu diesem Gesetz beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens dieses Konkordates in
                            unserem  Kanton.  Von  diesem  Zeitpunkt  an  sind  die  Artikel  362  bis  372  der  Zivilprozessordnung vom 22. Nove  m  ber 1919 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Das vorliegende Gesetz wird der Volksabsti mung unterbreitet.
                            So  angenommen  in  zweiter  Lesung  im  Grossen  Rate  zu  Sitten  den  23.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971.  Der Präsident des Grossen Rates:  R. Theytaz  Die Schriftführer:  E. Rossier, O. Guntern  Inkrafttreten am 1. April 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -  Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  Angenommen von der Konferenz kantonaler J  u  stizdirektoren  am 27. März 1969.  Vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Das  Konkordat  ist  auf  jedes  V  erfahren  vor  einem  Schiedsgericht  anwendbar,  das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleibt  die  Anwendung  abweichender  Schiedsordnungen  privater  oder   öffentlichrechtlicher   Körperschaften   und   Organisationen   sowie   von  Schiedsabreden,  sow  eit  diese  nicht  gegen  zwingende  Vorschriften  des  Ko  n-  kordates versto  s  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwingend  sind  folgende  Vorschriften  des  Konkordates:  Artikel  2  Absätze  2  und 3, Artikel 4  -  9, 12, 13 und 18  -  21, 22 Absatz 2, 25  -  29, 31 Absatz 1, 33 A  b-  satz 1 Buchstaben a  -  f, Absätze 2   und 3, 36  -  46.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sitz des Schiedsgerichts
                            1  Der  Sitz  des  Schiedsgerichtes  befindet  sich  an  dem  Ort,  der  durch  Vereinb  a-  rung  der  Parteien  oder  durch  die  von  ihnen  beauftragte  Stelle  oder  in  Erma  n-  gelung  einer  solchen  Wahl  durch  Beschluss  der  Schiedsrich  ter  bezeichnet  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben  weder  die  Parteien  noch  die  von  ihnen  beauftragte  Stelle  oder  die  Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am  Ort  des  Gerichtes,  das  beim  Fehlen  einer  Schiedsabrede  zur  Beurteilung  der  S  ache zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so hat  das  Schiedsgericht  seinen  Sitz  am  Ort  der  richterlichen  Behörde,  die  als  erste  in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständige richterliche Behö rde am Sitz des Schiedsgerichtes
                            Das  obere  ordentliche  Zivilgericht  des  Kantons,  in  dem  sich  der  Sitz  des  Schiedsgerichtes  befindet,  ist  unter  Vorbehalt  von  Artikel  45,  Absatz  2,  die  zuständige richterliche Behörde, welche  a)  die  Schiedsrichter  ernennt,  we  nn  diese  nicht  von  den  Parteien  oder  einer  von ihnen beau  f  tragten Stelle bezeichnet worden sind;  b)  über  die  Ablehnung  und  die  Abberufung  von  Schiedsrichtern  entscheidet  und für deren E  r  setzung sorgt;  c)  die Amtsdauer der Schiedsrichter verlä  n  gert;  d)  auf  Gesuch  des  Schiedsgerichtes  bei  der  Durchführung  von  Beweismas  s-  nahmen mitwirkt;  e)  den  Schiedsspruch  zur  Hinterlegung  entgegennimmt  und  ihn  den  Parteien  zu  s  tellt;  f)  über Nichtigkeitsbeschwerden und Revision  s  gesuche entscheidet;  g)  die Vollstreckbarkeit de  s Schiedsspruches bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Schiedsabrede
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schiedsvertrag und Schiedsklausel
                            1  Die    Schiedsabrede    wird    als    Schiedsvertrag    oder    als    Schiedsklausel  abg  e  schlo  s  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Schiedsvertrag  unterbreiten  die  Parteien  eine  bestehende  Streitigke  it  e  i-  nem Schiedsgericht zur Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Schiedsklausel  kann  sich  nur  auf  künftige  Streitigkeiten  beziehen,  die  sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben kö  n  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gegenstand des Schiedsverfahrens
                            Gegenstand  eines  Schiedsverfahrens  kan  n  jeder  Anspruch  sein,  welcher  der  freien  Verfügung  der  Parteien  unterliegt,  sofern  nicht  ein  staatliches  Gericht  nach  einer  zwingenden  Gesetzesbestimmung  in  der  Sache  ausschliesslich  z  u-  ständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Form
                            1  Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juristische  Person  ergeben  sofern  diese  Erklärung  ausdrücklich  auf  die  in  den  Statuten  oder  in  einem  sich  darauf  stützenden  Reglement  enthaltene  Schiedsklausel  Bezug nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zula ssung von Juristen
                            Jede  Bestimmung  einer  Schiedsklausel,  welche  die  Beiziehung  von  Juristen  im  Schiedsverfahren  als  Schiedsrichter,  Sekretär  oder  Parteivertreter  unte  r-  sagt, ist nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
                            1  Werden  die  Gültigkeit  ode  r  der  Inhalt  und  die  Tragweite  der  Schiedsabrede  vor  dem  Schiedsgericht  bestritten,  so  befindet  dieses  über  seine  eigene  Z  u-  ständigkeit durch Zwischen  -   oder E  n  dentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einrede  der  Unzuständigkeit  des  Schiedsgerichtes  muss  vor  des  Einla  s-  sung auf die   Hauptsache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Weiterziehung
                            Der  Zwischenentscheid,  in  dem  das  Schiedsgericht  sich  für  zuständig  oder  unzuständig  erklärt,  unterliegt  der  Nichtigkeitsbeschwerde  im  Sinne  von  Art  i-  kel 36, Buchstabe b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Bestellung und Ernennu  ng der Schiedsrichter,  Amtsdauer; A  n  hängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anzahl der Schiedsrichter
                            1  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Partein sich nicht  auf  eine  andere  ungerade  Anzahl,  insbesondere  auf  einen  Einzelschiedsrichter,  geeinigt haben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Parteien  können  jedoch  ein  aus  einer  geraden  Anzahl  von  Mitgliedern  bestehendes  Schiedsgericht  vorsehen,  das  auch  ohne  Bestellung  eines  O  b-  manns en  t  scheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bestellung durch die Parteien
                            1  Die  Parteien  können  den  oder  die  Schiedsrichter  i  n  gegenseitigem  Einve  r-  nehmen,  sei  es  in  der  Schiedsabrede  oder  in  einer  späteren  Vereinbarung,  b  e-  stellen.  Sie  können  den  oder  die  Schiedsrichter  auch  durch  eine  von  ihnen  beau  f  tragte Stelle bezeichnen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  ein  Schiedsrichter  nicht  namentlich,  son  dern  lediglich  der  Stellung  nach  bezeichnet,  so  gilt  als  bestellt,  wer  diese  Stellung  bei  Abgabe  der  A  n-  nahmeerklärung bekle  i  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim  Fehlen  einer  Vereinbarung  oder  einer  Bezeichnung  im  Sinne  von  A  b-  satz  1  bestellt  jede  Partei  eine  gleiche  Anzahl  von  Schi  edsrichtern;  die  so  b  e-  stellten  Schiedsrichter  wählen  einstimmig  einen  weiteren  Schiedsrichter  als  Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weist  das  Schiedsgericht  eine  gerade  Anzahl  von  Schiedsrichtern  auf,  so  haben  die  Parteien  zu  vereinbaren,  dass  entweder  die  Stimme  des  Obmanns  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag  gibt  oder  dass  das  Schiedsgericht  ei  n-  stimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ernennung durch die richterlich Behörde
                            Können  die  Parteien  sich  über  die  Bestellung  des  Einzelschiedsrichters  nicht  einigen    oder  bestellt  eine  Partei  den  oder  die  von  ihr  zu  bezeichnenden  Schiedsrichter  nicht,  oder  einigen  die  Schiedsrichter  sich  nicht  über  die  Wahl  des  Obmanns,  so  nimmt  auf  Antrag  einer  Partei  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde  die  Ernennung  vo  r,  sofern  nicht  die  Schiedsabrede  eine  andere Stelle hierfür vo  sieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anhängigkeit
                            1  Das Schiedsverfahren ist anhängig:  a)  von  dem  Zeitpunkt  an,  da  eine  Partei  den  oder  die  in  der  Schiedsklausel  bezeichneten Schiedsrichter anruft;  b)  sofern  die  S  chiedsklausel  die  Schiedsrichter  nicht  bezeichnet:  von  dem  Zeitpunkt  an,  da  eine  Partei  das  in  der  Schiedsklausel  vorgesehene  Verfa  h-  ren auf Bildung des Schiedsgerichts ei  n  leitet;  c)  sofern  die  Schiedsklausel  das  Verfahren  zur  Bezeichnung  der  Schiedsric  h-  ter    nicht  regelt:  von  dem  Zeitpunkt  an,  da  eine  Partei  die  in  Artikel  3  vo  r-  gesehene  richterliche  Behörde  um  die  Ernennung  der  Schiedsrichter  e  r-  sucht;  d)  beim  Fehlen  einer  Schiedsklausel:  von  der  Unterzeichnung  des  Schiedsve  r-  trages an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  die  von  den  Parte  ien  anerkannte  Schiedsordnung  oder  die  Schiedsa  b-  rede  ein  Sühneverfahren  vorsehen,  so  gilt  die  Einleitung  desselben  als  Eröf  f-  nung des Schiedsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter
                            1  Die Schiedsrichter haben die Annahme des A  m  tes zu  bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Schiedsgericht  ist  erst  dann  gebildet,  wenn  alle  Schiedsrichter  die  A  n-  nahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache e  r  klärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Sekretariat
                            1  Im  Einverständnis  der  Parteien  kann  das  Schiedsgericht  einen  Sekretär  b  e-  stel  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18  -  20 anwen  d  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Amtsdauer
                            1  Die  Parteien  können  in  der  Schiedsabrede  oder  in  einer  späteren  Vereinb  a-  rung das dem Schied  s  gericht übertragene Amt befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  diesem  Falle  kann  die  Amtsdaue  r, sei es durch Vereinbarung der Parteien,  sei  es  auf  Antrag  einer  Partei  oder  des  Schiedsgerichtes,  durch  Entscheid  der  in  Artikel  3  vorgesehenen  richterlichen  Behörde  jeweilen  um  eine  bestimmte  Frist verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt eine Partei einen solchen  Antrag, so ist die andere dazu anzuh  ö  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechtsverzögerung
                            Die  Parteien  können  jederzeit  bei  der  in  Artikel  3  vorgesehenen  richterlichen  Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Ablehnung; Abberufung und Ersetzung  der Sc  hiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ablehnung der Schiedsrichter
                            1  Die  Parteien  können  die  Schiedsrichter  aus  den  im  Bundesgesetz  vom  16.  Dezember  19431  über  die  Organisation  der  Bundesrechtspflege  genannten  Gründen  für  die  Ausschliessung  und  Ablehnung  der  Bundesrichter   sowie aus  den  in  einer  von  ihnen  anerkannten  Schiedsordnung  oder  in  der  Schiedsabrede  vorgesehenen Gründen able  h  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem  kann  jeder  Schiedsrichter  abgelehnt  werden,  der  handlungsunf  ä-  hig  ist  oder  der  wegen  eines  entehrenden  Verbrechens  oder  Vergehe  ns  eine  Fre  i  heitsstrafe verbüsst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Partei  kann  einen  von  ihr  bestellten  Schiedsrichter  nur  aus  einem  nach  der  Bestellung  eingetretenen  Grund  ablehnen,  es  sei  denn,  sie  mache  glau  b-  haft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis ha  t  te.  Ar  t. 19  Ablehnung des Schiedsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Schiedsgericht  kann  abgelehnt  werden,  wenn  eine  Partei  einen  überwi  e-  genden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  neue  Schiedsgericht  wird  in  dem  in  Artikel  11  vorgesehenen  Verfahren  gebildet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Parteien  sind  berechtigt,  Mitglieder  des  abgelehnten  Schiedsgerichtes  wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  6  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Frist
                            Der  Ausstand  muss  bei  Beginn  des  Verfahrens,  oder  sobald  der  Antragsteller  vom Ablehnung  s  grund Kenntnis hat, verlangt we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bestreitung
                            1  Im  Bestreitungsfalle  entscheidet  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde über den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien sind dabei zur Beweisfü  h  rung zuzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abberufung
                            1  Jeder   Schiedsrichter   kann   durch   schriftliche   Ve  reinbarung   der   Parteien  abb  e  r  u  fen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Antrag  einer  Partei  kann  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  B  e-  hörde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entzi  e  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ersetzung
                            1  Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu  nehmen, wird er abberufen  oder  tritt  er  zurück,  so  wird  er  nach  dem  Verfahren  ersetz,  das  bei  seiner  B  e-  stellung oder Ernennung befolgt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue Schiedsric  h-  ter  durch  die  in  Artikel  3  vorgesehene    richterliche  Behörde  ernannt,  es  sei  denn, die Schiedsabrede habe ihrem Inhalte nach als dahingefa  l  len zu gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können die Parteien sich hierüber nicht einigen, so entscheidet die in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   vorgesehene   richterliche   Behörde   nach   Anhörung   des   Schieds  gerichtes,  inwieweit  die  Prozesshandlungen,  bei  denen  der  ersetzte  Schiedsrichter  mi  t-  gewirkt hat, weitergelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristet, so wird der Lauf dieser Frist  durch die Ersetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht g  e  hemmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Verfahren vor dem Schied  s  gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bestimmung des Verfahrens
                            1  Das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  wird  durch  Vereinbarung  der  Parteien  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  durch  Beschluss  des  Schiedsgerichtes  b  e-  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  das    Verfahren  weder  durch  Vereinbarung  der  Parteien  noch  durch  B  e-  schluss  des  Schiedsgerichtes  festgelegt,  so  ist  das  Bundesgesetz  vom  4.  D  e-  zember 1947 über den Bundesz  i  vilprozess sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rechtliches Gehör
                            Das  gewählte  Verfahren  hat  auf  jeden  Fall  die  Gleichberechtigung  der  Parte  i-  en zu gewährle  i  sten und jeder von ihnen zu gestatten:  a)  das  rechtliche  Gehör  zu  erlangen  und  insbesondere  ihre  Angriffs  -   und Ve  r-  teidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubri  n  gen;  b)  jederzeit  im  Ra  hmen  eines  ordnungsgemässen  Geschäftsganges  in  die  A  k-  ten Einsicht zu ne  h  men;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  7  -  c)  den  vom  Schiedsgericht  angeordneten  Beweisverhandlungen  und  mündl  i-  chen Verhandlungen be  i  zuwohnen;  d)  sich  durch  einen  Beauftragten  eigener  Wahl  vertreten  oder  verbeiständen  zu   lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Zur   Anordnung   vorsorglicher   Massnahmen   sind   allein   die   staatlichen  G  e  ric  h  te zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Parteien  können  sich  jedoch  freiwillig  den  vom  Schiedsgericht  vorg  e-  schlagenen vo  r  sorglichen Massnahmen unterziehen.  Ar  t. 27  Mitwirkung der richterlichen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  die  Durchführung  einer  Beweismassnahme  der  staatlichen  Gewalt  vorb  e-  halten,  so  kann  das  Schiedsgericht  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde  um  ih  re  Mitwirkung  ersuchen.  Diese  handelt  dabei  gemäss  ihrem  kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Intervention und Streitverkündung
                            1  Intervention  und  Streitverkündung  setzen  eine  Schiedsabrede  zwischen  dem  Dritten und den Streitparteien voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bedürfen ausserdem   der Zustimmung des Schiedsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Verrechnung
                            1  Erhebt  eine  Partei  die  Verrechnungseinrede  und  beruft  sie  sich  dabei  auf  ein  Rechtsverhältnis,  welches  das  Schiedsgericht  weder  auf  Grund  der  Schiedsa  b-  rede  noch  auf  Grund  einer  nachträglichen  Vere  inbarung  der  Parteien  beurte  i-  len  kann,  so  wird  das  Schiedsverfahren  ausgesetzt  und  der  Partei,  welche  die  Einrede  erhoben  hat,  eine  angemessene  Frist  zur  Geltendmachung  ihrer  Rec  h-  te vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat  das  zuständige  Gericht  seinen  E  ntscheid  gefällt,  so  wird  das  Verfahren  auf A  n  trag einer Partei wieder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet ist, steht diese Frist still,  s  o  lange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kostenvorschuss
                            1  Das  Schiedsgeric  ht  kann  einen  Vorschuss  für  die  mutmasslichen  Verfa  h-  renskosten  verlangen  und  die  Durchführung  des  Verfahrens  von  dessen  Lei  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistet  eine  Partei  den  von  ihr  verlangten  Vorschuss  nich  t, so kann die and  e-  re  Partei  nach  ihrer  Wahl  die  gesamten  Kosten  vorschiessen  oder  auf  das  Schiedsverfahren  verzichten.  Verzichtet  sie,  so  sind  die  Parteien  mit  Bezug  auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  8  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Schiedsspr  uch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Beratung und Schiedsspruch
                            1  Bei  den  Beratungen  und  Abstimmungen  haben  sämtliche  Schiedsrichter  mi  t-  zuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Schiedsspruch  wird  mit  Stimmenmehrheit  gefällt,  sofern  die  Schiedsa  b-  rede  nicht  Einstimmigkeit  oder  eine  qualifizierte  Mehrheit  ve  rlangt (Art. 11,  Abs. 4, bleibt vorbeha  l  ten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des anwendbaren Rechts, es  sei  denn,  die  Parteien  hätten  es  in  der  Schiedsabrede  ermächtigt,  nach  Billi  g-  keit zu urteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Schiedsgericht  darf  einer  Partei  nicht  mehr  oder,  ohne  dass  besondere  Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie ve  r  langt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Teilschiedssprüche
                            Sofern  die  Parteien  nichts  anderes  vereinbart  haben,  kann  das  Schiedsgericht  durch mehrere Schiedssprüche entscheid  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inhalt des Schiedsspruches
                            1  Der Schiedsspruch enthält:  a)  die Namen der Schiedsrichter;  b)  die Bezeichnung der Parteien;  c)  die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes;  d)  die  Anträge  der  Parteien  oder,  in  Ermangelung  von  Anträgen,  eine  U  m-  schr  eibung der Streitfr  a  ge;  e)  sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben: die Darste  l-  lung  des  Sachverhaltes,  die  rechtlichen  Entscheidungsgründe  und  gegeb  e-  nenfalls die Billigkeitserwägungen;  f)  die Spruchformel über die Sache selbst;  g)  di  e  Spruchformel  über  die  Höhe  und  die  Verlegung  der  Verfahrenskosten  und der Parteien  t  schädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schiedsric  h-  tern  zu  unterzeichnen.  Die  Unterschrift  der  Mehrheit  der  Schiedsrichter  g  e-  nügt,  wenn    im  Schiedsspruch  vermerkt  wird,  dass  die  Minderheit  die  Unte  r-  zeichnung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat das Schiedsgericht lediglich Schiedsrichter zu ernennen, so ist Absatz 1,  Buchstabe e nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einigung der Parteien
                            Das  Vorliegen  einer  den  Streit  b  eendigenden  Einigung  der  Parteien  wird  vom  Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Hinterlegung und Zustellung
                            1  Das  Schiedsgericht  sorgt  für  die  Hinterlegung  des  Schiedsspruches  bei  der  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 vorg e sehenen richterlich en Behörde.
                            2  Der  Schiedsspruch  wird  im  Original  und  im  Falle  von  Absatz  4  in  ebenso  vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Ist  der  Schiedsspruch  nicht  in  einer  der  Amtssprachen  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  abg  efasst,  so  kann  die  Behörde,  bei  der  er  hinterlegt  wird,  eine beglaubigte Überse  t  zung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese  Behörde  stellt  den  Schiedsspruch  den  Parteien  zu  und  teilt  ihnen  das  Datum der Hinterlegung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Parteien  können  auf  die  Hinterlegung  des  Schieds  spruch verzichten. Sie  können  ausserdem  darauf  verzichten,  dass  ihnen  der  Schiedsspruch  durch  die  richterliche  Behörde  zugestellt  wird;  in  diesem  Falle  erfolgt  die  Zustellung  durch das Schiedsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde und Revision  I. Ni  chtigkeitsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Gründe
                            Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen  Behörde Nichti  g  keitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu machen:  a)  das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt g  e  wesen;  b)  das  Schiedsgericht  habe  sich  zu  Unrecht  zuständig  oder  unzuständig  e  r-  klärt;  c)  des habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet wurden,  oder  es  habe  Rechtsbegehren  unbeurteilt  gelassen  (Art.  32  bleibt  vorbeha  l-  ten);  d)  eine  zwingende  Verf  ahrensvorschrift  im  Sinne  von  Artikel  25  sei  verletzt  worden;  e)  das  Schiedsgericht  habe  einer  Partei  mehr  oder,  ohne  dass  besondere  G  e-  setzesvorschriften es e  r  lauben, anderes zugesprochen, als sie verlangt hat;  f)  der  Schiedsspruch  sei  willkürlich,  weil  er   auf offensichtlich aktenwidrigen  tatsächlichen  Feststellungen  beruht  oder  weil  er  eine  offenbare  Verletzung  des Rechtes oder der Billigkeit enthält;  g)  das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschi  e  den;  h)  die  Vorschriften  des  Artikels  33  s  eien missachtet worden oder die Spruc  h-  formel sei unve  r  ständlich oder widersprüchlich;  i)  die  vom  Schiedsgericht  festgesetzten  Entschädigungen  der  Schiedsrichter  seien offensichtlich übersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Frist
                            1  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  ist  binnen  dreissig    Tagen  nach  der  Zustellung  des Schiedsspruches einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   ist   erst   nach   Erschöpfung   der   in   der   Schiedsabrede   vorgesehenen  schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Aufschiebende Wirkung
                            Die  Nichtigkeitsbeschwerde  hat  keine  aufschiebende    Wirkung.  Die  in  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  vorgesehene  richterliche  Behörde  kann  ihr  jedoch  auf  Gesuch  einer  Partei  diese Wirkung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 39 Rückweisung an das Schiedsgericht
                            Die  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  befasste  richterliche  Behörde  kann,  nach  Anhörung der  Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den Schied  s-  spruch  an  das  Schiedsgericht  zurückweisen  und  ihm  eine  Frist  zur  Bericht  i-  gung oder Ergänzung desselben setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Entscheidung
                            1  Wird  der  Schiedsspruch  nicht  an  das  Schiedsgericht  zurückg  ewiesen  oder  von  diesem  nicht  fristgerecht  berichtigt  oder  ergänzt,  so  entscheidet  die  ric  h-  terliche Behörde über die Nichtigkeitsbeschwerde und hebt bei deren Guthei  s-  sung den Schiedsspruch auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufhebung  kann  auf  einzelne  Teile  des  Schiedsspruches  be  schränkt  werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt  der  Nichtigkeitsgrund  des  Artikels  36,  Buchstabe  i  vor,  so  hebt  die  richterliche Behörde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die Entschäd  i-  gungen der Schiedsrichter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird  der  Schi  edsspruch  aufgehoben,  so  fällen  die  gleichen  Schiedsrichter  einen  neuen  Entscheid,  soweit  sie  nicht  wegen  ihrer  Teilnahme  am  früheren  Verfahren oder aus einem a  n  dern Grunde abgelehnt werden.  II. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Gründe
                            Die Revision kann verlangt werden:  a)  wenn  durch  Handlungen,  die  das  schweizerische  Recht  als  strafbar  erklärt,  auf  den  Schiedsspruch  eingewirkt  worden  ist;  diese  Handlungen  müssen  durch  ein  Strafurteil  festgestellt  sein,  es  sei  denn,  ein  Strafverfahren  könne  aus anderen Gründen als mangels B  eweisen nicht zum U  r  teil führen;  b)  wenn  der  Schiedsspruch  in  Unkenntnis  erheblicher,  vor  der  Beurteilung  eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwahrung erhe  b-  licher  Tatsachen  dienen,  gefällt  worden  ist  und  es  dem  Revisionskläger  nicht  mö  glich  war,  diese  Tatsachen  oder  Beweismittel  im  Verfahren  beiz  u-  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Frist
                            Das  Revisionsgesuch  ist  binnen  sechzig  Tagen  seit  Entdeckung  des  Revis  i-  onsgrundes,  spätestens  jedoch  binnen  fünf  Jahren  seit  der  Zustellung  des  Schiedsspruches  der  in  Ar  tikel  3  vorgesehenen  richterlichen  Behörde  einz  u-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Rückweisung an das Schiedsgericht
                            1  Wird  das  Revisionsgesuch  gutgeheissen,  so  weist  die  richterliche  Behörde  die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht z  u  rück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verhinderte  Sc  hiedsrichter  werden  gemäss  den  Vorschriften  von  Artikel  3  ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  11  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die Schiedsrichter  gemäss den Vorschriften der Artikel 10  -  12 bestellt oder e  r  nannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Falle  der  Rückweisung  an  das  Schiedsgeri  cht  ist  Artikel  16  sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt: Vollstreckung der Schied  s  sprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Vollstreckbarkeitsbescheinigung
                            1  Auf  Gesuch  einer  Partei  bescheinigt  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde,  dass  ein  Schiedsspruch,  der  Artikel  5  n  icht  widerspricht,  gleich  e  i-  nem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern:  a)  die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben;  b)  oder  gegen  ihn  binnen  der  Frist  des  Artikels  37,  Absatz  1,  keine  Nichti  g-  keitsbeschwerde ei  n  gereicht worden ist;  c)  oder   ein  er   rechtzeitig   eingereichten   Nichtigkeitsbeschwerde   keine   au  f-  schiebende Wirkung g  e  währt worden ist;  d)  oder  eine  erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde  dahingefallen  oder  abgewiesen  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vollstreckbarkeitsbescheinigung  wird  am  Schluss  des  Schiedsspru  ches  angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausg  e  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Verfahren
                            1  Die  Kantone  regeln  das  Verfahren  vor  der  in  Artikel  3  vorgesehenen  richte  r-  lichen  Behörde.  Der  Entscheid  über  die    Ablehnung,  Abberufung  und  Erse  t-  zung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kantone  sind  befugt,  die  in  Artikel  3,  Buchstaben  a  -  e und g umschrieb  e-  nen  Befugnisse  ganz  oder  zum  Teil  an  eine  andere  als  die  dort  vorgesehene  richterliche  Be  hörde  zu  übertragen.  Machen  sie  hiervon  Gebrauch,  so  können  die  Parteien  und  die  Schiedsrichter  dennoch  ihre  Eingaben  gültig  dem  oberen  ordentlichen ka  n  tonalen Zivilgericht einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Inkrafttreten
                            Tritt  das  Konkordat  in  einem  Kanton  in  Kraft,  so   werden damit unter Vorb  e-  halt  des  Artikels  45  alle  Gesetzesbestimmungen  dieses  Kantons  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.