Verordnung über die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für das Jahr 2009
                            1  Verordnung  über die Umsetzung des Bundesgesetzes über die  Familienzulagen für das Jahr 2009  Vom 29. Oktober 2008  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt   auf   Art.   26   des   Bundesg  esetzes   über   die   Familienzulagen  (Familienzulagengesetz,   FamZG)   vom   24.   März   2006   1)     sowie   §   91  Abs. 2   lit. b der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1
                            1  n Kinder- und Ausbildungszulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  pricht  dem  Mindestansatz  des  Fami-  lienzulagengesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  gleichskasse  richtet  sich  in  der  Regel  nach  der  bereits  bestehe  nden  Mitgliedschaft  bei  der  AHV-Aus-  gleichskasse. Dies gilt auch   für Nichterwerbstätige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  im Kanton, ist die kantonale Fam  ilienausgleichskasse zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  s  Verbands,  der  eine  Familienaus-  gleichskasse gemäss § 6 führt, kann er   sich auch dieser anschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  enden erstreckt sich auf alle in  seinem Dienst stehenden Arbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 836.2  Arten und Höhe  der Zulagen  Kassen-  zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Ein  Wechsel  der  Familienausgleichska  sse  ist  jeweils  auf  das  Jahresende  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Das Departement Gesundheit und Sozial  es entscheidet über Streitigkeiten  zur Kassenzugehörigkeit und Unterstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation und Zuständigkeiten
§ 5
                            1    Eine  berufliche  und  zwischenberuf  liche  Familienausgleichskasse  wird  vom Departement Gesundheit und  Soziales anerkannt, wenn  a)    ihr mindestens acht Arbeitgebende angehören, die insgesamt mindes-  tens 600 Arbeitnehmerinnen und Ar  beitnehmer beschäftigen, und  b)    die    Familienausgleichskasse  Gewähr    für    eine    geordnete    und  gesetzmässige Tätigkeit bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anerkennung  wird  vom  Departement  Gesundheit  und  Soziales  entzogen,  wenn  die  Voraussetzunge  n  für  die  Anerkennung  weggefallen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Die  Geschäftsführung  der  kantonalen  Familienausgleichskasse  wird  der  kantonalen Ausgleichskasse de  r SVA Aargau übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  übernimmt  die  Defizitgar  Familienausgleichskasse nach diesem  Gesetz auszurichtenden Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  kantonalen  Familienausgleichska  Kassenzugehörigkeit der ein  zelnen Arbeitgebenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Kanton  entschädigt  auf  der  Gr  undlage  eines  Leistungsvertrags  die  kantonale Familienausgleichskasse   für deren besondere Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Die von den AHV-Ausgleichskassen gef  ührten Familienausgleichskassen,  die  im  Kanton  tätig  sein  wollen,  werden  ohne  weitere  Voraussetzungen  anerkannt.  Sie  müssen  sich  bei  der  kantonalen  Familienausgleichskasse  anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Familienausgleichskassen  sind  vom Departement Gesundheit und So  ziales zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  gleichskasse  fällt  ein  Überschuss  nach Massgabe der nach diesem Gesetz geleisteten Beiträge anteilsmässig  an die Familienausgleichskassen, we  lche die betroffenen Arbeitnehmerin-  nen und Arbeitnehmer übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Die  Auszahlung  der  Familienzulagen  erfolgt  in  der  Regel  durch  die  Arbeitgebenden.  Diese  haben  über  die  Beiträge  und  die  ausbezahlten  Zulagen mit der Familienausgleich  skasse periodisch abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  asse  überträgt  de  n  AHV-Ausgleichs-  kassen, die keine Familienausgleichsk  asse im Kanton führen, auf Gesuch  hin die Erhebung der Beiträge sowie  die Festsetzung und Auszahlung der  Familienzulagen.  Über  die  erhobenen  Beiträge  und  die  ausgerichteten  Leistungen ist periodisch abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  von   der   kantonalen   Familienaus-  gleichskasse   einen   Beitrag   an   di  e   Verwaltungskosten.   Er   wird   vom  Regierungsrat  festgelegt  und  darf  die  tatsächlich  ausgewiesenen  Verwal-  tungskosten nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  nd  jährlich  durch  eine  unabhängige  Revisionsstelle  zu  prüfen.  Wird  di  e  Kasse  durch  eine  AHV-Ausgleichs-  kasse geführt, so hat deren Revi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  gelten  die  entsprechenden  Bestim-  mungen der AHV-Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Die Familienausgleichska  ssen sind steuerbefreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Finanzierung
§ 13
                            Die  Familienzulagen  und  die  Verwaltungskosten  werden  mit  Beiträgen  der Arbeitgebenden sowie der Arbe  itnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht  beitragspflichtiger Arbeitgebenden finanziert.  Zusammenschlus  s und Auflösung  Auszahlung  der Zulagen  Abrechnungsstell  e  Revision  Steuerbefreiung  Zulagen für  Arbeitnehmende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Die  Beiträge  sowie  die  Erträge  der  Anlagen  dürfen  nur  zur  Finanzierung  der   Familienzulagen,   zur   Äuf  nung  der  Schwankungsreserve  und  zur  Deckung der Verwaltungskos
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1    Jede  Familienausgleichskasse  legt  die  Höhe  des  Beitragssatzes  fest.  Sie  berücksichtigt  dabei  ihren  Bedarf  für  die  Familienzulagen,  für  die  Äuf-  nung  der  Schwankungsreserve  und  für  die Deckung der Verwaltungskos-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  maximale  Beitragssatz  beträg  t  höchstens  3  %  der  AHV-pflichtigen  Lohnsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1    Die  Finanzierung  der  Familienzulag  en  für  Nichterwerbstätige  und  der  Verwaltungskosten oblie  gt dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anspruch von Nichterwerbstätigen richtet sich nach Art. 19 FamZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer in der AHV als erwerbstätig erfa  sst ist, aber ein Erwerbseinkommen  erzielt, das kleiner ist als der halbe  jährliche Betrag der minimalen vollen  Altersrente der AHV, gilt als ni  chterwerbstätig gemäss FamZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Weitere Bestimmungen
§ 17
                            1    Das  Departement  Gesundheit  und  Sozi  ales  übt  die  Aufsicht  über  die  Familienausgleichskassen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Familienausgleichskassen haben  über ihre Tätigkeit jährlich Bericht  zu erstatten und die Rechnung sowie die nach Bundesrecht erforderlichen  statistischen Daten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Aufsicht   über   die   kantonale     Familienausgleichskasse   und   die  Berichterstattung  richten  sich  nach    dem  Einführungsgesetz  zu  den  Bun-  desgesetzen  über  die  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung  und  die  Invalidenversicherung (EG  AHVG/IVG) vom 15. März 1994   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Familienausgleichskassen  und  di  e  Arbeitgebenden  haben  alle  Aus-  künfte zu erteilen, welche für die  Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  11.  März  2009,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2009  (AGS 2009 S. 95).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 831.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Die  Bestimmungen  des  AHVG  finden  Anwendung,  soweit  diese  Verord-  nung keine Regelung enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19
                            Arbeitgebende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keiner  Familienausgleichskasse   beigetrete  Gesundheit  und  Soziales  nach  vor  angegangener  Mahnung  der  für  sie  zuständigen     Familienausgleichska  sse     angeschlossen.     Beitritt     oder  Anschluss  haben  rückwirkend  auf  den  Tag  des  Inkrafttretens  dieser  Ver-  ordnung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            Die bestehenden interkantonalen Vere  inbarungen behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            Für das Jahr 2009 nicht anwe  ndbar sind folgende Erlasse:  a)     das  Gesetz  über  Kinderzulagen    für  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeit-  nehmer vom 23. Dezember 1963   1)  ,  b)     das  Dekret  über  die  Anpassung  de  r  Kinderzulagen  an  die  Preisent-  wicklung vom 6. Dezember 1994   2)  ,  c)    die  Vollziehungsverordnung  zum  Ge  setz  über  Kinderzulagen  für  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 23. Juli 1964   3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 815.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 815.120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 815.111  Ergänzendes  Recht  Anschluss  Gültigkeit  bestehender  Vereinbarungen  Koordination mit  geltendem Recht  Publikation,  Inkrafttreten und  Gültigkeit