Wassernutzungsverordnung
                            Wassernutzungsverordnung (WnV)  Vom 23. April 2008 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  27  Abs.  1  des  Organisationsgesetzes  (Gesetz  über  die  Organisation  des Regierungsrates und der kantonale  n Verwaltung) vom 26. März 1985  1 )   und §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 2, 8 Abs. 3 und 37 Abs. 1 des Wa  ssernutzungsgesetzes  (WnG) vom 11. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008  2 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1    Das  Departement  Bau,  Verkehr  und  Umwe  lt  (BVU)  ist  das  für  den  Vollzug  des  WnG zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wasserwirtschaftliches Informationssystem
                            1   Das BVU führt ein wasserwirtschaftliches Informationssystem. Dieses beinhaltet  a)       das       Gewässersystem,  b)  die hydrometrischen Stationen mit ihren Pegeln und Abflussdaten,  c)  die wasserrechtlichen K  onzessionen und Bewilligungen,  d)  die Daten der Wasserkraftwerke, de  ren Leistung und Energieproduktion,  e)  die Rest- und Dotierwasserm  engen der Ausleitkraftwerke,  f)  die  Probeentnahmestellen  für  die  Wa  sserqualität  mit  den  entsprechenden  physikalischen, chemischen und biologischen Daten,  g)       Grundwasserdaten,  h)  Grundwasserentnahmen für de  n Eigengebrauch gemäss § 3,  i)        andere        zweckdienliche  Daten und Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  764.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
                            1    Von  der  Bewilligungspflicht  ausgeno  mmen  sind  Grundwasserentnahmen  für  den  Eigengebrauch  bis  1,5  l/s.  Art  und  Um  fang  der  Grundwassere  ntnahme  sind  dem  BVU zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Dauer der Bewilligungen
                            1    Die  maximale  Bewilligungsdauer  bei  de  r  Grundwassernutzung,  der  Nutzung  des  Oberflächengewässers  und  der  Nutzung  der  Gewässer  für  Boots-  und  Badehäuser  beträgt 20 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  a)  2 )     ...  b)  2)      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Nutzung  der  Gewässer  durch  übrige  Bauten  und  Anlagen  ist,  ausser  bei  temporären Bauten und Anlagen,   in der Regel unbefristet.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Neukonzessionierung von Kleinwasserkraftwerken
                            1   Eine Konzession für Kleinwasserkraftwerke  wird in der Regel nur erteilt, wenn die  Nettoleistung  mindestens 50 kW  betr  ägt  und  keine  unerwünschten  Auswirkungen  auf das Gewässer als Lebensraum für Fische zu erwarten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Nutzungsbeschränkungen be i Wasserentnahmen aus
                            Oberflächengewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Wasserentnahmen     aus     Fliessgewässern     mit     einer     Niederwassermenge  (Abflussmenge Q347) von weniger als 50 l/s können bewilligt werden,  a)  wenn Wasserentnahmen aus dem Trink-   oder Brauchwassernetz nicht möglich  sind,  b)  für die Speisung von Weihern,  c)  für den museumsmässigen Betrieb von  ehemaligen Mühlen und Sägereien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beherrschende Stellung
                            1   Eine beherrschende Stellung im Sinne  von § 15 WnG hat inne, wer aufgrund seiner  finanziellen   Beteiligung,   seines   Stimmrechts   oder   aus   anderen   Gründen   die  Verwaltung oder Geschäftsführung  entscheidend beeinflussen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Beherrschung einer juristischen Pe  rson wird insbesondere vermutet, wenn die  Person  a)  mehr als einen Drittel des Aktien- oder Stammkapitals besitzt,  b)       über    mehr    als    einen    Drittel    der    Stimmen    in    der    General-    oder  Gesellschafterversammlung verfügt,  c)  der juristischen Person rückzahlbare  Mittel zur Verfügung stellt, die mehr als  einen Drittel der Aktiven der juristischen Person ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Aufgehoben am 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Eine   Beherrschung   einer   Kollektiv-   ode  r   Kommanditgesellschaft   durch   eine  Person wird vermutet, wenn diese  a)       unbeschränkt       haftende  r Gesellschafter ist,  b)  der  Gesellschaft  als  Kommanditär  M  ittel  zur  Verfügung  stellt,  die  einen  Drittel der Eigenmittel der Gesellschaft übersteigen,  c)  der  Gesellschaft  oder  unbeschränkt  ha  ftenden  Gesellschaftern  rückzahlbare  Mittel  zur  Verfügung  stellt,  die  mehr  als  einen  Drittel  der  Aktiven  der  Gesellschaft ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beiträge an die Vernetzung von Kleinwasserkraftwerken
                            1    Bei  bestehenden  Kleinwasserkraftwerk  en  mit  einer  Leistung  von  weniger  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000   kW,   deren   Restwasserm  enge   den   Gewässerschut  zbedingungen   entspricht,  werden an den Bau von Umgehungsgewässern bzw. Fischpässen Beiträge bis 50 %  der  Kosten  entrichtet.  Die  Höhe  des  Be  itrags  richtet  sich  nach  der  ökologischen  Bedeutung der Vernetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Publikation, Inkrafttreten
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetze  ssammlung  zu  publizieren.  Sie  wird,  unter  Vorbehalt    des    unbenutzten    Ablaufs  der    Referendumsfrist    zum    Wasser-  nutzungsgesetz (WnG) vom 11. März 2008  1 )   auf den 1. September 2008  2 )   in Kraft  gesetzt.  Aarau, 23. April 2008  Regierungsrat Aargau  Landammann  B  EYELER  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  764.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     RRB vom 4. Juni 2008