Interkantonale Universitätsvereinbarung
                            Interkantonale Universitätsvereinbarung  1  )  vom 20.02.1997 (Stand 01.12.2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu  den Universitäten und die Abgeltung der Kantone an die Universitätskanto  -  ne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trägt damit zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetre  -  ten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für sei  -  ne Kantonsangehörigen Beiträge zu zahlen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Universitätskanton  ist ein Vereinbarungskanton,  der Träger einer aner  -  kannten Universität oder einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkann  -  ten Institution universitärer Lehre im Bereich der Grundausbildung ist (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Hochschulförderungsgesetzes vom 22. März 1991).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Universitätskantonen einen  jährlichen Beitrag an die Ausbildungskosten ihrer Kantonsangehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Universitätskantone gewähren den Studierenden, Studienanwärterin  -  nen und Studienanwärtern  aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche  Rechtsstellung wie denjenigen des eigenen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 28.09.1998. Inkrafttreten am 01.03.1999.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Universitätspolitik
                            1  Die Universitätskantone koordinieren ihre Universitätspolitik. Sie beteiligen  die Nichtuniversitätskantone in angemessener Weise an ihren Arbeiten und  Entscheidungen und gewähren ihnen Einsitz in die gemeinsamen Gremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Universitätskantone arbeiten mit dem Bund zusammen und stimmen  ihre Politik mit der Fachhochschulpolitik der Kantone und des Bundes ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesamtschweizerische Vereinbarungen unter den Universitätskantonen in  Ausführung von Absatz 1 sind vorgängig der Schweizerischen Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Stellungnahme zu unter  -  breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Universitätskantone orientieren periodisch die Kommission Universi  -  tätsvereinbarung (Art. 16) und die EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten.  Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantone als Mitträger von Universitäten
                            1  Vereinbarungskantone, die finanzielle Mitträger einer Universität sind, ha  -  ben dem betreffenden Universitätskanton keine Beiträge auf Grund dieser  Vereinbarung zu entrichten,  sofern  ihre finanzielle Leistung die Beiträge  nach Abschnitt IV dieser Vereinbarung erreicht oder übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Zahlungspflichtig ist der Vereinbarungskanton, in dem Studierende zum  Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises gesetzlichen  Wohnsitz hatten (Art. 23-26 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Studierende, die nach Erlangung eines ersten universitären Abschlus  -  ses (Lizentiat, Diplom oder ähnliches) ein Zweitstudium aufnehmen, ist der  Vereinbarungskanton   zahlungspflichtig,   in  dem   diese   zum   Zeitpunkt   der  Aufnahme   des   Zweitstudiums   (Semesterbeginn)   gesetzlichen   Wohnsitz  hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Begriff der Studierenden
                            1  Als Studierende im Sinne dieser Vereinbarung gelten Personen, die an ei  -  ner Universität oder an einer anderen anerkannten Institution gemäss Arti  -  kel 2 eines Vereinbarungskantons immatrikuliert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die folgenden Studienstufen werden Beiträge geleistet:  a)  Stufe  vor dem Erstabschluss:  Lizentiats-  oder Diplomstudiengänge  und solche mit einem nichtakademischen Abschluss;  b)  Stufe Doktorat: Doktoratsstudiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für beurlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ermittlung der Studierendenzahl
                            1  Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hoch  -  schulinformationssystems des Bundesamts für Statistik ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studierenden werden je einer der drei nachfolgenden Fakultätsgrup  -  pen zugeordnet:  a)  Fakultätsgruppe I: Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaf  -  ten;  b)  Fakultätsgruppe II: Studierende der exakten, Natur- und technischen  Wissenschaften,   der   Pharmazie,   der   Ingenieurwissenschaften   und  der vorklinischen Ausbildung (erstes und zweites Studienjahr) der Hu  -  man-, Zahn- und Veterinärmedizin;  c)  Fakultätsgruppe  III:  Studierende der klinischen Ausbildung der Hu  -  man-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   Zweifelsfällen   entscheidet   die   Kommission   Universitätsvereinbarung  über die Zuordnung von Studiengängen zu einer Fakultätsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Vereinbarungskantonen wird Einsicht in die Namenslisten der Studie  -  renden gewährt, für welche sie Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hochschulzugang und Gleichbehandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gleichbehandlung bei Zulassungsbeschränkungen
                            1  Im Falle von Zulassungsbeschränkungen geniessen die Studienanwärte  -  rinnen, Studienanwärter und Studierenden aus allen Vereinbarungskanto  -  nen die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Universitätskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so holt er vor  -  gängig die Stellungnahme der Kommission Universitätsvereinbarung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten einer oder mehrerer Uni  -  versitäten ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen, Studienanwär  -  ter und Studierende an andere Universitäten umgeleitet werden, sofern die  -  se freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission Universitäts  -  vereinbarung bezeichnet die für die Umleitungen zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskanto -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf  Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden an eine Universität erst zugelassen, wenn die Studierenden  aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihnen werden zusätzliche Gebühren auferlegt, die mindestens den Beiträ  -  gen gemäss Artikel 12 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitragshöhe
                            1  Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf:  *  Ab Studienjahr  Fakultätsgruppe  I  Fakultätsgruppe  II  Fakultätsgruppe  III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/2006  Fr. 10'090  Fr. 24'430  Fr. 48'860
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013/2014  Fr. 10'600  Fr. 25'700  Fr. 51'400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wintersemester und im Sommersemester zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abzug für hohe Wanderungsverluste
                            1  Die Beiträge werden für die Kantone Uri, Wallis und Jura um 10 Prozent,  für die Kantone Glarus, Graubünden und Tessin um 5 Prozent herabge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abzug für Wanderungsverluste geht zu Lasten der Universitätskanto  -  ne. Massgebend ist das Verhältnis der Beiträge, die sie für ausserkantonale  Studierende erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Dauer der Zahlungspflicht
                            1  Die Zahlungspflicht ist zeitlich begrenzt auf  a)  12 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der  Fakultätsgruppen I und II;  b)  16 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der  Fakultätsgruppe III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berücksichtigt   wird   die   gesamte   Immatrikulationsdauer   an   einer   oder  mehreren Schweizer Universitäten und Institutionen universitärer Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Zweitstudien nach Erlangung eines universitären Diploms oder Lizen  -  tiats (Art. 7 Abs. 2) beginnt die Zählung der Semesterzahlen wieder bei  Null. Das Doktorat im gleichen Fach gilt nicht als Zweitstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abzug bei hohen Studiengebühren
                            1  Die Universitätskantone können angemessene individuelle Studiengebüh  -  ren erheben. Übersteigen diese Gebühren eine von der Kommission Uni  -  versitätsvereinbarung festgelegte Höchstgrenze, werden die in Artikel 12  festgelegten Beiträge an den betreffenden Universitätskanton entsprechend  gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kommission Universitätsvereinbarung
                            1  Die Kommission Universitätsvereinbarung überwacht den Vollzug dieser  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird paritätisch durch die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und  die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) bestellt; sie setzt sich aus je vier Re  -  gierungsvertreterinnen   resp.   Regierungsvertretern   von   Universitätskanto  -  nen und Nichtuniversitätskantonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes nimmt mit beratender Stim  -  me an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kommission Universitätsvereinbarung obliegen insbesondere die fol  -  genden Aufgaben: Sie  a)  beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle;  b)  trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Verein  -  barung stellen;  c)  stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Vereinba  -  rungskantone; die Vorstände der EDK und der FDK sind in der Regel  vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Geschäftsstelle
                            1  Geschäftsstelle der Vereinbarung ist das Sekretariat der EDK. Sie besorgt  die laufenden Geschäfte der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zahlungstermin
                            1  Die Kommission Universitätsvereinbarung legt die Termine für die Ein- und  Auszahlung der Beiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann für verspätete Zahlungen einen Verzugszins festlegen. Dieser  darf nicht höher sein als derjenige der direkten Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verrechnung
                            1  Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden mit seinen  Forderungen aus dieser Vereinbarung verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zinsertrag aus den Beiträgen
                            1  Die Kosten des Vollzugs der Vereinbarung werden aus dem Zinsertrag fi  -  nanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission Universitätsvereinbarung kann beschliessen, den Zinser  -  trag für weitere Aufgaben zu verwenden, die sich aus dem Vollzug der Ver  -  einbarung ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schiedsinstanz
                            1  Eine von der Kommission Universitätsvereinbarung eingesetzte Schieds  -  instanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend die Studieren  -  denzahl, die Zuordnung der Studierenden zu einer der drei Fakultätsgrup  -  pen und die Zahlungspflicht eines Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Bundesgericht
                            1  Das Bundesgericht entscheidet gemäss Artikel 83 Buchstabe b des Bun  -  desrechtspflegegesetzes auf staatsrechtliche Klage über Streitigkeiten, die  sich aus dieser Vereinbarung zwischen Kantonen ergeben können; vorbe  -  halten bleibt Artikel 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verlängerung und Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungsfrist  von zwei Jahren, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie jeweils als für ein Jahr  verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Mindestzahl der Vereinbarungskantone
                            1  Diese Vereinbarung ist nur rechtsgültig, wenn und solange mindestens je  die Hälfte der Universitäts- und der Nichtuniversitätskantone ihren Beitritt  erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Anpassung der Beiträge und der Abzüge
                            1  Die Kommission Universitätsvereinbarung kann  a)  die Höhe der Beiträge nach Massgabe der Entwicklung der Ausbil  -  dungskosten anpassen, erstmalig auf den 1. Januar 2004;  b)  die Höhe der Abzüge für hohe Wanderungsverluste anpassen, soweit  eine massgebliche Situationsveränderung eintritt, erstmalig auf den 1.  Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anpassung   der   Beiträge   darf   die   Teuerung   nach   Massgabe   des  Landesindexes der Konsumentenpreise nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Beschluss müssen mindestens fünf Mitglieder zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission Universitätsvereinbarung hat ihren Beschluss mindestens  zweieinhalb Jahre vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus  dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts immatriku  -  lierten Studierenden weiter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.1997  01.03.1999  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1998 f 13, 326  | d 13, 336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2005  keine Angabe  Art. 12 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2011  keine Angabe  Art. 12 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.02.1997  01.03.1999  Erstfassung  RO/AGS 1998 f 13, 326  | d 13, 336