Verordnung betreffend das Sammeln von Schnecken
                            Verordnung  betreffend das Sammeln von Schnecken  vom 10.04.1985 (Stand 10.04.1985)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 19 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei  -  matschutz vom 1. Juli 1966, der die Kantone ermächtigt, das Sammeln von  freilebenden Tieren zu Verkaufszwecken zu verbieten;  erwägend, dass seit dem Beschluss betreffend den Schutz der Schnecken  im Jahr 1979, eine grosse Vermehrung dieser Art stattgefunden hat;  erwägend, dass durch die kommerzielle Ausbeute dieses Tieres, erneut  dessen Fortbestand gefährdet ist,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Sammelbewilligung
                            1  Das Sammeln von Schnecken zum Eigenbedarf ist auf dem ganzen Ge  -  biet   des   Kantons   Wallis   erlaubt,   unter   Berücksichtigung   des   privaten  Grundbesitzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beschränkung
                            1  Das Sammeln von Schnecken zu Verkaufszwecken ist im Kanton Wallis  verboten. Eine Ausbeute von mehr als 10 Kilo pro Tag wird nicht mehr als  Eigenbedarf betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufsicht
                            1  Die Agenten der Kantons- und Gemeindepolizei, die Wildhüter und Fi  -  schereiaufseher  sind mit der Ausführung und Überwachung dieses Be  -  schlusses betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie treffen alle nötigen Massnahmen zur Feststellung der Zuwiderhand  -  lungen, zur Identifizierung der Täter und bringen sie dem zuständigen De  -  partement zur Anzeige.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind zu jeder Zeit ermächtigt:  a)  den Inhalt der Rucksäcke, Waidtaschen und ähnlicher Behälter zu un  -  tersuchen, sowie Motorfahrzeuge zu kontrollieren;  b)  die widerrechtlich gesammelten Schnecken zu beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Busse
                            1  Die Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss werden mit  Haft oder Busse geahndet, gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes über  den Natur und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Strafzumessung wird der widerrechtlich erzielte Gewinn berück  -  sichtigt. Die Ware wird beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Strafbestimmungen
                            1  Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Beschlus  -  ses werden von dem mit der Jagd betrauten Departement geahndet. Ge  -  gen den Entscheid kann innert dreissig Tagen, seit der Zustellung, beim  Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausführung und Inkrafttretung
                            1  Das zuständige Departement wird mit der Ausführung dieses Beschlusses  betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.1985  10.04.1985  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1985 f 140 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  10.04.1985  10.04.1985  Erstfassung  RO/AGS 1985 f 140 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140