Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat vom 10. März 1977 über die Vollstreckung von Zivilurteilen
                            -  1  -  Gesetz  betreffend den Beitritt des Kantons Wallis  zum Konkordat vom 10. März 1977 über die  Vollstreckung von Zivilurteilen  vom 15. November 1978  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 7, Absatz 2 und 102, Ziffer 7 der Bundesverfassun  g;  eingesehen die Artikel 30, Ziffer 2 und 44, Ziffer 2 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton Wallis tritt dem Konkordat vom 10. März 1977 über die
                            Vollstreckung   von   Zivilurteilen,   das   vom   Bundesrat   am   20.   Juni     1977  genehmigt worden ist und dessen Text in der Beilage wiedergegeben ist, bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der Staatsrat erlässt alle im Hinblick auf den Vollzug des vorliegenden
                            Gesetze   notwendigen   Vorschriften.   Das   Gesetz   wird   dem   Bundesrat  übermittelt und gilt als Beitr  ittserklärung des Kantons Wallis zum Konkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, das der
                            Volksabstimmung unterbreitet wird.  So   angenommen   in   zweiter   Lesung   im   Grossen   Rat   zu   Sitten,   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  November 1978.  Der Präs  ident des Grossen Rates:  W. Ferrez  Die Schriftführer:  M.  -  J. de Torrenté, B. Bumann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat  über die Vollstreckung von Zivilurteilen  vom 10. März 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Voraussetzungen der Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            Das   Konkordat   regelt   die   Vollstre  ckung   von   Zivilurteilen,   die   in   einem  Ko  n  kordatskanton ergangen und in einem anderen zu vollziehen sind.  Den Urteilen sind namentlich gleichzustellen: Der Abstand von der Klage, die  Klageanerkennung         und         der         gerichtliche         Vergleich         sowie  Schiedsgericht  s  urtei  le,    vorsorgliche    Verfügungen    und    Entscheide    von  Strafbehörden über zivilrechtliche Begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorbehalt
                            Das  Konkordat  gilt  nicht  für  die  Zwangsvollstreckung  von  Urteilen,  die  eine  Partei  zur  Zahlung  einer  Geldsumme  oder  zur  Sicherheitsleistung  in  Ge  ld  verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vollstreckbarkeitsklausel
                            Die  Urteile,  um  deren  Vollzug  ersucht  wird,  sind  mit  der  Bescheinigung  zu  versehen, dass sie seit dem Datum, das beigefügt wird, vollstreckbar ist.  Die  Bescheinigung  ist  von  der  nach  kantonalem  Recht  zustä  ndigen  Behörde  auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Bestimmungen über die Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit und anwendbares Recht
                            Zur  Zwangsvollstreckung  eines  Urteils  ist  die  Behörde  des  Ortes  zuständig,  wo sie erfolgen soll.  Diese  Behörde  wird  für  jeden  Kanton  in  einem  Anhang  zum  Konkordat  a  n  gegeben.  Sie  wendet  unter  Vorbehalt  der  nachstehenden  Bestimmungen  ihr  eigenes  Prozessrecht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollstreckungsgesuch
                            Die   Vollstreckung   kann   von   jedem   Berechtigten   verlangt   werden.   Der  urte  i  lende    Richter    kann    die    Vollstr  eckung    vorsorglicher    Verfügungen  ebenfalls beantragen.  Der  Gesuchsteller  hat  ein  schriftliches  Begehren  sowie  das  zu  vollstreckende  Urteil einzureichen.  In     Dringlichkeitsfällen     kann     die     Vollstreckungsbehörde     schon     vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -  Einre  i  chung dieser Urkunden Sicherungs  massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einreden
                            Die  Partei,  gegen  die  das  Vollstreckungsbegehren  gerichtet  ist,  kann  sich  diesem durch Einrede widersetzen:  a)  wenn   sie   nicht   ordnungsgemäss   vorgeladen   oder   gesetzlich   vertreten  wo  r  den ist;  b)  wenn   der   Entscheid   von   ein  em  örtlich  unzuständigen  Richter  gefällt  wo  r  den ist;  c)  wenn sie durch Urkunden beweist, dass seit dem Urteil oder dem Tag, von  dem  an  die  urteilende  Behörde  keine  neuen  Tatsachen  berücksichtigen  durfte,    Umstände    eingetreten    sind,    welche    die    Durchsetzung    d  es  Anspr  u  ches ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben;  d)  wenn  sie  auf  ein  Säumnisurteil  hin  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  verlangt hat und ihrem Gesuch aufschiebende Wirkung erteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einsprache Dritter
                            Dritte  können  wegen    Verletzung  in  ihren  Rechten  gegen  die  Vollstreckung  Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verfahren
                            Die  Vollstreckungsbehörde  entscheidet  im  summarischen  Verfahren.  Sie  kann  Sicherungsmassnahmen   anordnen.   Wenn   angemessene   Sicherheit   gele  i  wird, kann sie die Vol  lstreckung aufschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Protokoll
                            Die   Vollstreckungsbehörde   hat   über   die   Vollstreckung   des   Urteils   ein  Prot  o  koll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kosten
                            Die    Vollzugsbehörde    entscheidet    über    die    Kosten.    Sie    kann    vom  Gesuc  h  steller einen   Vorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beitritt und Rücktritt
                            Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das  im  Anhang  zum  Konkordat  erwähnte  Verzeichnis  sind  dem  Eidgenössischen  Justiz  -   und Polizeidepart  ement zuhanden des Bundesrates einzureichen.  Will   ein   Kanton   vom   Konkordat   zurücktreten,   so   hat   es   dies   dem  Eidgenöss  i  schen  Justiz  -    und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  mitzuteilen.  Der  Rücktritt  wird  mit  dem  Ablauf  des  der  Erklärung  folgenden  K  alenderja  h  res rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            Das    Konkordat    tritt    für    die    abschliessenden    Kantone    mit    seiner  Veröffentl  i  chung  in  der  Sammlung  der  eidgenössischen  Gesetze  in  Kraft,  für  die  später  beitretenden  Kantone  mit  der  Veröffentlichung  ihres  Be  itrittes  in  dieser   Sammlung.   Das   gleiche   gilt   für   das   Verzeichnis   der   zuständigen  kantonalen Behörden sowie für dessen Ergänzungen und Änderungen.  Vom Bundesrat genehmigt am 20. Juni 1977.