Verordnung zur Bezeichnung der Behörden und Verfahren im Krankenversicherungswesen
                            Verordnung  zur Bezeichnung der Behörden und Verfahren  im Krankenversicherungswesen  vom 13.03.1996 (Stand 01.01.2011)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   die   Krankenversicherung   vom   18.  März 1994  (KVG);  eingesehen den Artikel 17 des kantonalen Gesetzes über die Krankenversi  -  cherung vom 22. Juni 1995;  auf Antrag des Gesundheitsdepartements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Streitigkeiten aus der Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 1. Gerichte
                            a) Obligatorische Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   kantonale   Versicherungsgericht   urteilt   über   Streitigkeiten   der   Ver  -  sicherer unter sich, mit einem Versicherten oder einem Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusammensetzung   und   Organisation   des   kantonalen   Versicherungsge  -  richtes  sind  im  Gesetz   über  die  Gerichtsbehörden   und  dessen  Ausfüh  -  rungsbestimmungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren vor dem Gericht richtet sich nach Artikel 87 KVG sowie der  Verordnung  betreffend   das   Beschwerdeverfahren   gegen   die  Ausgleichs-  und Krankenkassen vom 3. März 1966.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Zusatzversicherungen
                            1  Das Kantonsgericht urteilt als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten  aus Zusatzversicherungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 KVG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Schiedsgericht
                            1  Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet  ein vom Staatsrat ernanntes Schiedsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schiedsgericht besteht aus einem Präsidenten und einem Vizepräsi  -  denten, beides Kantonsrichter, sowie aus einer gleichen Anzahl Vertreter  der Versicherer und der Leistungserbringer. Das Gericht sitzt in Dreierbe  -  setzung mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten und je einem Vertreter  der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständigkeit und Verfahren vor dem Schiedsgericht werden durch den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 89 KVG und die Artikel 4 bis 26 des Reglements betreffend Zusam -
                            mensetzung und Organisation des Schiedsgerichts vom 18. April 1967  fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausstandserklärungen
                            1  Das Gesundheitsdepartement ist zuständig, die Ausstandserklärungen im  Amtsblatt anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Strafverfolgung
                            1  Der ordentliche Strafrichter ist zuständig für die Ahndung der in Artikel 92  KVG aufgeführten Vergehen. Er entscheidet gemäss den Bestimmungen  der Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesundheitsdepartement ist zuständig für die Ahndung der in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 KVG aufgeführten Übertretungen. Es entscheidet gemäss dem Verfah  -  ren über das Verwaltungsstrafrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um sofort in  Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.03.1996  29.03.1996  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1996 f 211 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            11.02.2009  01.01.2011  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2009  01.01.2011  Art. 2 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.03.1996  29.03.1996  Erstfassung  RO/AGS 1996 f 211 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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