Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Filmwesen
                            -  1  -  Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über das Filmwesen  vom 17. Mai 1963  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 30, Ziffer 3, der Kantonsverfassung;  eingesehen   Artikel   20   des   Bundesgesetzes   über   das   Filmwesen,   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  September 1962;  auf A  ntrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige Behörde
                            Zuständige  Behörde,  nach  Artikeln  18  und  19  des  Bundesgesetzes  Bewill  i-  gungen  zu  gewähren,  zu  verweigern  oder  zu  entziehen,  ist  das  Justiz  -    und  Polizeidepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Inhalt des Gesuches
                            Da  s Gesuch ist auf Stempelpapier in dreifacher Ausfertigung an das Depart  e-  ment  zu  richten.  Urkunden  und  Belege,  die  als  Beweismittel  dienen,  sind  be  i-  zulegen.  Der  Gesuchsteller  hat  in  seinem  Gesuch  über  die  finanzielle  Organisation  des  geplanten  Betriebes  und    über  die  Personen,  die  für  die  Geschäftsführung  ve  r-  antwortlich sind, jede Auskunft zu erte  i  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonale Gesetzgebung
                            Auf Gesuch wird nur eingetreten, wenn die in der kantonalen Polizeigesetzg  e-  bung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 V ormeinung anderer Beteiligter
                            Vor  dem  Entscheid,  lädt  das  Departement  die  kantonalen  Berufsverbände  des  Filmwesens  und  die  Inhaber  der  am  Ort  des  Gesuchstellers  bestehenden  B  e-  triebe zur Stellungnahme ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gültigkeitsdauer der Bewilligung
                            Die  Bewill  igung,  einen  Betrieb  für  Filmvorführungen  aufzunehmen,  fällt  d  a-  hin, wenn dieser nicht spätestens drei Jahre nach Erteilung eröffnet wird.  Wird  die  Bewilligung  verweigert,  so  kann  das  Gesuch  vor  drei  Jahren  nicht  erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 6 Entzug der Bewillig ung
                            Das  Departement  kann  vom  Inhaber  eines  Betriebes  für  Filmvorführungen  jederzeit  über  seine  Geschäftsführung  Aufschluss  verlangen,  um  sich  zu  ve  r-  gewissern,  dass  der  Betrieb  gemäss  den  allgemeinen  kultur  -    und  staatspolit  i-  schen Interessen geführt wird.  Er  gibt die Untersuchung, dass die in Artikel 19 des Bundesgesetzes genannten  Voraussetzungen  erfüllt  sind,  so  hat  das  Departement  die  gemäss  Artikel  18  erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen.  Vor  dem  Entscheid  lädt  das  Departement  die  k  antonalen Berufsverbände des  Filmwesens  und  die  Inhaber  der  am  Ort  des  Fehlbaren  bestehenden  Betriebe  zur Stellungnahme ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verfahren
                            Auf  das  Verfahren,  das  der  Erteilung,  der  Verweigerung  oder  dem  Entzug  einer  Bewilligung  vorausgeht,  ist  der  Staa  tsratsbeschluss  über  das  verwa  l-  tungsrechtliche  Verfahren  vor  dem  Staatsrat  und  seinen  Departementen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Juni 1942 anwendbar.  Im übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze des Verfahrensrechts.  Zeugen  können  zur  Aussage  verhalten  werden  unter  Androhung  e  iner Busse  von Fr. 10.  –   bis 100.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entscheid
                            Der  Entscheid  des  Departements  über  die  Erteilung,  die  Verweigerung  oder  den  Entzug  einer  Bewilligung  ist  schriftlich  dem  Gesuchsteller  und  jenen  B  e-  rufsverbänden  und  Betriebsinhabern  mitzuteilen,  die  das    Departement  zur  Stellungnahme aufgefo  r  dert hat.  Er ist im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Siegelgebühr
                            Je nach Wichtigkeit wird eine Siegelgebühr von Fr. 50.  –   bis 500.  –   erh  o  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beschwerde
                            Der  Entscheid  des  Departements  betreffend  die  Erteilung  , Verweigerung oder  den Entzug der Bewilligung kann an den Staatsrat weitergezogen we  r  den.  Beschwerdelegitimiert sind die Betroffenen, sowie die in Artikel 20, Absatz 2,  des Bundesgesetzes genannten Berufsverbände des Filmwesens.  Die  Beschwerdefrist  beträg  t  20  Tage  gerechnet  von  der  Mitteilung  des  ang  e-  fochtenen Entscheides.  Der  Entscheid  des  Staatsrates  ist  den  Parteien,  den  Berufsverbänden  des  Filmwesens,  den  interessierten  Betriebsinhabern  und  kostenlos  dem  eidgenö  s-  sischen Departement des Innern schriftli  ch mitzuteilen.  Er ist im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            Das  vorliegende  Gesetz,  welches  in  Ausführung  eines  Bundesgesetzes  erla  s-  sen wird, ist der Volksabstimmung nicht unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -  So  angenommen  in  zweiter  Lesung,  im  Grossen  Rate  zu  Sit  ten, den 17. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1963.  Der Präsident des Grossen Rates:  R. Jacquod  Die Schriftführer:  H. Parchet, L. Zurbriggen