Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
                            - 1 -  Gesetz  betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum  Konkordat über die Gewährung gegenseitiger  Rechtshilfe in Zivilsachen  vom 8. November 1976  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 7, Absatz 2, und 102, Ziffer 7 der Bundesverfassung;  eingesehen die Artikel 30, Ziffer 2, und 44, Ziffer 2 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton Wallis tritt dem Konkordat vom 26. April und 8.-9. November
                            1974 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen, das vom  Bundesrat  am  15.  April  1975  genehmigt  worden  ist  und  dessen  Text  in  der  Beilage wiedergegeben ist, bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der Staatsrat erlässt alle im Hinblick auf den Vollzug des vorliegenden
                            Gesetzes   notwendigen   Vorschriften.   Das   Gesetz   wird   dem   Bundesrat  übermittelt und gilt als Beitrittserklärung des Kantons Wallis zum Konkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Der Staatsrat wird das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, das der
                            Volksabstimmung unterbreitet wird, veröffentlicht.  So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rat zu Sitten, dem 8.  November 1976.  Der Präsident des Grossen Rates:  H. Bumann  Die Schriftführer:  E. Rossier, P. Pfammatter  Promulgiert durch Beschluss vom 25. Mai 1977, um am selben Tag in Kraft  zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  Konkordat über die Gewährung gegenseitiger  Rechtshilfe in Zivilsachen  Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren  am 26. April 1974, 8./9. November 1974  Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel:  Prozesshandlungen, die auf Ersuchen einesanderen  Kantons ausgeführt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Direkter Geschäftsverkehr
                            1  Die  Behörden  der  Konkordatskantone  verkehren  direkt  miteinander.  Das  Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder der ersuchten  Kantons gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls  über  die  Zuständigkeit  einer  Behörde  Zweifel  bestehen,  werden  die  gerichtlichen    Akten    und    Rechtshilfegesuche    der    rechtsgültigen    allein  zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Verzeichnis  auf-geführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  die  ersuchte  Behörde  feststellt,  dass  die  gerichtlichen  Akten  und  die  Rechtshilfegesuche   in   der   Kompetenz   einer   anderen   Behörde   desselben  Kantons  liegen,  stellt  sie  die  Akten  von  Amtes  wegen  der  zuständigen  Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anzeige
                            Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter  Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme  oder eins Augenscheines.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Teilnahme der Parteivertreter
                            Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können  an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kosten
                            1  Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen  wird jedoch Ersatz verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche  Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel:  Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton  ausgeführt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Postzustellung
                            Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch  die Post erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vorladungen
                            1  Die  in  einem  Konkordatskanton  geladenen  Zeugen  und  die  Sachverständigen,  die  den  ihnen  erteilten  Auftrag  angenommen  haben,  sind  verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zeugenladung  erfolgt  in  einer  dem  Vorgeladenen  geläufigen  Sprache  oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der ladenden  Behörde unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Prozesshandlungen in einem andern Kanton
                            1  Die   Behörde   kann   in   einem   anderen   Kanton   Sitzungen   abhalten   und  Augenscheine oder Einvernahme durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu diesem  Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausschliessliche Zuständigkeit
                            1  Für   die   Vornahme   anderer   prozessleitender   Handlungen,   wie   für   die  Zustellung   gerichtlicher   Akten   durch   den   Gerichtsboten   oder   für   die  Inanspruchnahme  polizeilicher  Hilfe,  ist  die  Behörde,  wo  diese  Handlungen  vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ungeachtet  des  im  ersten  Absatz  enthaltenen  Vorbehaltes  ist  jedoch  der  Vorführungsbefehl   gegen   einen   Zeugen   oder   Sachverständigen   in   allen  Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht  des ersuchten Kantons nicht entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beitritt und Rücktritt
                            1  Jeder  Kanton  kann  dem  Konkordat  beitreten.  Die  Beitrittserklärung  sowie  das  im  Anhang  zum  Konkordat  erwähnte  Verzeichnis  ist  dem  Eidgenössischen  Justiz-und  Polizeidepartementes  zuhanden  des  Bundesrates  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  ein  Kanton  vom  Konkordat  zurücktreten  will,  so  hat  er  dies  dem  Eidgenössischen  Justiz-und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Das    Konkordat    tritt    für    die    abschliessenden    Kantone    mit    seiner  Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für  die  später  beitretenden  Kantone  mit  der  Veröffentlichung  ihres  Beitrittes  in  der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden.