Verordnung über den Waldbegriff
                            - 1 -  Verordnung  über den Waldbegriff  vom 28. April 1999  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  die  Artikel  57,  Absätze  1  und  2  der  Kantonsverfassung  und  90,  Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen  zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  eingesehen die Artikel 2, Absatz 2 und 50, Absatz 1 des Forstgesetzes vom 1.  Februar 1985;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt;  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Waldbegriff
                            1  Als Wald gelten Flächen, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt  sind   und   Waldfunktionen   erfüllen   können,   wenn   folgende   quantitative  Minimalwerte erfüllt sind:  -  800 m2 Fläche inkl. 2 m Waldrand;  -  12 m Breite inkl. 2 m Waldrand;  -  Alter von 20 Jahren für neue Bestockungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  quantitativen  Minimalwerte  ergänzen  die  qualitativen  Waldkriterien.  Beiden ist im Einzelfall Rechnung zu tragen. Je höher der qualitative Wert der  untersuchten  Bestockung  ist,  desto  weniger  sind  die  quantitativen  Werte  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für    Bestockungen,    welche    in    besonderem    Masse    Wohlfahrts-    oder  Schutzfunktionen  erfüllen,  sind  diese  Minimalwerte  nicht  entscheidend.  Es  gilt der vom Bundesrat festgesetzte Rahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Waldinventur
                            1  Die Waldfeststellung wird auf der Basis des Waldkatasters in jenem Bereich  wo Bauzonen an Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen erstellt, soweit  wie möglich in Koordination mit der Anpassung der Nutzungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abgrenzung des Waldareals erfolgt im Auftrag der Gemeinde unter der  Leitung des Kreisforstinspektors. Sie wird vom Amtsgeometer aufgenommen  und in die Grundbuchpläne übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere   Waldfeststellungen,   die   auf   Gesuch   oder   von   Amtes   wegen  angeordnet   werden,   erfolgen   auf   Kosten   des   Gesuchstellers   oder   des  verursachenden Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Feststellungsverfahren
                            1  Die   Waldfeststellung   wird   vom   Kreisforstinspektor   30   Tage   in   der  Gemeindekanzlei  öffentlich  aufgelegt.  Er  wird  im  Amtsblatt  und  bei  der  Gemeinde   gemäss   Ortsbrauch   publiziert.   Bemerkungen   und   begründete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  Einsprachen   sind   über   das   Gemeindesekretariat   beim   Kreisforstinspektor  einzureichen.   Sie   werden   von   diesem   mit   seinem   Bericht   und   der  Stellungnahme  der  Gemeinde  an  die  Dienststelle  für  Wald  und  Landschaft  überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dienststelle  holt  den  Bericht  der  in  der  Sache  berührten  kantonalen  Stellen  und  Organe  ein,  namentlich  jener,  die  mit  der  Raumplanung,  der  Landwirtschaft und dem Naturschutz beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Staatsrat  ist  zuständig  für  alle  Waldfeststellungsentscheide  soweit  sie  nicht im Rahmen anderer Verfahren wie etwa dem Rodungsverfahren anderen  Stellen übertragen sind. Er entscheidet in erster Instanz über die unerledigten  Einsprachen.  Der  Einspracheentscheid  wird  zusammen  mit  dem  Situationsplan den betroffenen Eigentümern sowie der Gemeinde eröffnet und  im  Amtsblatt  publiziert.  Das  Beschwerdeverfahren  ist  im  Gesetz  über  das  Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gestützt  auf  die  rechtskräftigen  Waldfeststellungen  sind  die  Waldgrenzen  namentlich  im  Bereiche  der  Bauzonen  in  die  Nutzungspläne  als  Hinweis  einzutragen.   Das   Waldareal   innerhalb   der   Bauzone   wird   als   Waldzone  eingetragen.  Neue  Bestockungen  in  rechtsgültig  ausgeschiedenen  Bauzonen  gelten nicht als Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schlussbestimmungen
                            1  Die  vorliegende  Verordnung  hebt  die  Artikel  1  und  2  des  Vollziehungsreglementes  vom  11.  Dezember  1985  zum  Forstgesetz  vom  1.  Februar 1985 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   wird   dem   Grossen   Rat   zur   Genehmigung   unterbreitet   und   dem  Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt sofort in Kraft.  So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 28. April 1999.  Der Präsident des Staatsrates:  Serge Sierro  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten  Im Grossen Rat genehmigt am 23. Juni 1999.