Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
                            -  1  –  Gesetz  betreffend den Beitritt des Kantons Wallis  zum Konkordat über die Rechtshilfe und die  i  n  terkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen  vom 11. November 1993  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 7, Absatz 2 und 64  bis  , Absatz 2 der   Bundesverfa  s  sung;  eingesehen die Artikel 30, Ziffer 2 und 44, Ziffer 2 der Kantonsverfassung  auf Antrag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            Der  Kanton  Wallis  tritt  dem  Konkordat  vom  5.  November  1992  über  die  Rechtshilfe  und  die  interkantonal  e  Zusammenarbeit  in  Strafsachen  (Konko  r-  dat) bei, das vom Eidgenössischen Justiz  -   und Polizeidepartement am 4. Jan  u-  ar  1993  genehmigt  wurde  und  dessen  Text  dem  vorliegenden  Gesetz  beigelegt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausdehnung des Anwendungsbereiches
                            Unter  Vorbehalt  des  Grundsatzes  des  Gegenrechts  wird  der  Anwendungsb  e-  reich  des  Konkordates  auf  Verfahren,  in  welchen  materielles  kantonales  Stra  f-  recht anwendbar ist, ausgedehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zustellung durch die Polizei
                            Gerichtsurkunden,  die  im  Sinne  von  Artikel  22  des  Konkordates    durch  die  Polizei zugestellt werden müssen, sind an den Kommandanten der Kantonsp  o-  lizei zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständige Gerichtsbehörde
                            Die  zuständige  Gerichtsbehörde  gemäss  Artikel  24  des  Konkordates  ist  das  Strafuntersuchungsgericht eines jeden Gericht  s  k  reises.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schlussbestimmungen
                            1  Die  Artikel  36  a  , Absatz 2 der Strafprozessordnung und 10 des Einführung  s-  gesetzes  zum  Schweizerischen  Strafgesetzbuch  werden  bei  Anwendbarkeit  des Konkordates jeweils ausser Kraft g  e  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  sorgt  für  die    Veröffentlichung  und  die  Ausführung  des  vorli  e-  genden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Volksabstimmung
                            1  Das vorliegende Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.  So angenommen in der zweiten Verhandlung  des Grossen Rates in Sitten, den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. November 1993.  Der Präsident des Grossen Rates:  Maurice Puippe  Die Sekretäre:  Hermann Fux, Florian Boisset  Konkordat  über die Rechtshilfe und die interkantonale  Z  u  sammenarbeit in Strafsachen  vom 5. November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. K  apitel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Das  Konkordat  bezweckt  die  effiziente  Bekämpfung  der  Kriminalität  durch  Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbesondere  a)  den  Untersuchungs  -    und  Gerichtsbehörden  die  Kompetenz  gibt,  Verfa  h-  re  nshandlungen in einem andern Kanton durchz  u  führen (2. Kapitel);  b)  die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Das  Konkordat  kommt  nur  zur  Anwendung  in  Verfahren,  in  denen  materie  l-  les  Bundesstrafrecht  (Strafgesetzbu  ch  und  andere  Bundesgesetze)  anwendbar  ist, unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  steht  jedoch  den  Kantonen  unter  Vorbehalt  des  Grundsatzes  des  Gege  n-  rechts  frei,  den  Anwendungsbereich  des  Konkordates  durch  eine  an  das  Ei  d-  genössische  Justi  z  -   und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates geric  h-  tete Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz
                            1  Die  mit  einer  Strafsache  befasste  Untersuchungs  -   oder Gerichtsbeh  örde kann  Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton anordnen und durchfü  h-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausser  in  dringenden  Fällen  benachrichtigt  sie  vorgängig  die  zuständige  Behörde dieses Kantons (Art. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zuständige  Behörde  des  Kantons,  in  dem  die  Verfahrensh  andlung durc  h-  geführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendbares Recht
                            Die  mit  der  Sache  befasste  Untersuchungs  -   oder Gerichtsbehörde wendet das  Verfahrensrecht ihres Kantons an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Amtssprache
                            1  Verfahrenshandlungen  werden  in  der  S  prache  der  mit  der  Sache  befassten  Behörde durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen  werden  in  der  Sprache  der  mit  der  Sache  befassten  Behörde  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  jedoch  die  Person,  die  Gegenstand  eines  Entscheides  ist,  die  Sprache  dieser  Behörde  nicht  versteht,  hat  sie  in    der  Regel  Anspruch  auf  einen  unen  t-  geltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inanspruchnahme der Polizei
                            Ist  für  die  Durchführung  einer  Verfahrenshandlung  ein  polizeiliches  Ei  n-  schreiten  notwendig,  wird  die  zuständige  Polizei  mit  dem  Einverständnis  de  r  örtlich  zuständigen  Untersuchungs  -    oder  Gerichtsbehörde  (Art.  24)  beigez  o-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Postzustellungen
                            Gerichtsurkunden  können  Empfängern,  die  sich  in  einem  andern  Kanton  au  f-  halten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betre  f-  fen  d den Postverkehr und seiner Vollzugsverordnung zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vorladungen
                            1  Personen,  die  in  einen  Konkordatskanton  vorgeladen  werden,  sind  verpflic  h-  tet, dort zu erscheinen. Sie werden in der Amtssprache ihres Aufen  t  haltsortes  vorgeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ze  ugen  wie  auch  Sachverständige,  die  ihren  Auftrag  akzeptiert  haben,  kö  n-  nen einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vorladung  enthält  gegebenenfalls  den  Hinweis,  dass  bei  unentschuldi  g-  tem Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kan  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verhandlungen, Augenscheine
                            Die  mit  der  Sache  befasste  Untersuchungs  -    oder  Gerichtsbehörde  kann  in  e  i-  nem  andern  Kanton  Sitzungen  abhalten,  dort  Augenscheine  und  Verhandlu  n-  gen durchführen oder durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Durchsuchungen, Beschlag nahme
                            1  Durchsuchungen  und  Beschlagnahmen  müssen  durch  einen  schriftlichen  und  kurz begründeten Entscheid angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Mitteilungspflicht
                            Die  Untersuchungs  -    oder  Gerichtsbehörde  ,  die  in  ihrer  amtlichen  Stellung  Kenntnis  von  einem  in  einem  andern  Kanton  begangenen,  von  Amtes  wegen  zu  verfolgenden  Verbrechen  oder  Vergehen  erhält,  ist  verpflichtet,  die  zustä  n-  dige Behörde dieses Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechtsmi ttelbelehrung
                            Wenn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons ein  Rechtsmittel  gegen  einen  Entscheid  vorsieht,  muss  dieser  die  Rechtsmittelb  e-  lehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechtsmittel. S prache
                            Das  Rechtsmittel  muss  in  der  Sprache  der  mit  der  Sache  befassten  Behörde  oder  in  derjenigen  des  Ortes,  wo  der  Entscheid  vollstreckt  wird,  abgefasst  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kosten
                            Die  Verfahrenskosten,  insbesondere  für  Übersetzer,  Dolmetscher,  Zeugen,  Gutac  hten und wissenschaftliche Arbeiten gehen zu Lasten des mit der Sache  befassten Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kapitel:  Auf  Verlangen  eines  andern  Kantons  vorgenommene  Verfahrenshandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Direkter Geschäftsverkehr
                            1  Die  Behörden  der  Konkordatskantone  verkehren  direk  t  miteinander.  Das  Ersuchungsschreiben  kann  in  der  Sprache  der  ersuchenden  oder  der  ersuchten  Behörde gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden die  Gerichtsurkunden  und  die  Rechtshilfegesuche  rechtsgültig  ei  ner  einzigen  B  e-  hörde zugestellt (Art. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  die  ersuchte  Behörde  feststellt,  dass  die  Gerichtsurkunde  oder  das  Rechtshilfegesuch  in  den  Zuständigkeitsbereich  einer  anderen  Behörde  fällt,  stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anwendbares Recht
                            Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechte der Parteien
                            1  Die  Parteien,  ihre  Vertreter  und  die  ersuchende  Behörde  können  an  den  ei  n-  zelnen  Rechtshilfehandlungen  teilnehmen,  wenn  dieses  Recht  durch  den  e  r-  su  chten  Kanton  vorgesehen  ist  oder  wenn  es  die  ersuchende  Behörde  au  s-  drücklich verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  diesem  Fall  gibt  die  ersuchte  Behörde  der  ersuchenden  Behörde  und  den  Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung durchgeführt we  r-  den soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechtsmittelbelehrung
                            Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht,  muss   dieser   die   Rechtsmittelbelehrung,   die   Rechtsmittelinstanz   und   die  Rechtsmittelfrist angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Rechtsmittel. Verfahren und Zuständigkeit
                            1  Die  Rech  tsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjenigen  der ersuchenden Behörde abgefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Behörde  des  ersuchten  Kantons  können  nur  die  Beschwerdegründe  betreffend  Gewährung  und  Ausführung  der  Rechtshilfe  geltend  gemacht  we  r-  de  n.  In  allen  anderen  Fällen,  namentlich  bei  Einwendungen  materieller  Art,  muss das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Kantons  eingereicht werden; Artikel 18 ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollzug von Haftbefehlen
                            Zuführungsbegehren    und  Haftbefehle  werden  nach  den  Vorschriften  des  Art  i-  kels 353 StGB vollstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Vernehmung von verhafteten Personen
                            Die  gestützt  auf  einen  Vorführbefehl  oder  Haftbefehl  in  einem  andern  Ko  n-  kordatskanton  festgenommene  Person  muss  innerhalb  von  24  S  tunden einve  r-  nommen  werden.  Die  Behörde  muss  die  betreffende  Person  summarisch  über  die  Gründe  ihrer  Verhaftung  und  die  ihr  vorgeworfenen  strafbaren  Handlu  n-  gen informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zustellung durch die Polizei
                            Gerichtsurkunden,  die  nicht  durch  die  Post  zu  gestellt werden können, werden  direkt  durch  die  Polizei  des  Kantons,  wo  die  Zustellung  erfolgen  soll,  zug  e-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kosten
                            1  Die  Rechtshilfe  ist  unentgeltlich.  Die  Kosten  namentlich  für  Übersetzungen,  Dolmetscher,  Vorladungen,  Expertisen,  wissenscha  ftliche  Arbeiten  und  G  e-  fangenentransporte  gehen  jedoch  zulasten  des  mit  der  Sache  befassten  Ka  n-  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zuständige Behörde
                            Jeder  Konkordatskanton  bezeichnet  eine    einzige  Behörde,  die  von  einem  a  n-  deren  Kanton  angeordnete  oder  verlangte  Verfahrenshandlungen  bewilligt  und  ausführt und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und 15).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  6  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beitritt und Rücktritt
                            1  Jeder  Kanton  kann  dem  Konkordat  beitreten.  Di  e  Beitrittserklärung  sowie  das  im  Anhang  zum  Konkordat  erwähnte  Verzeichnis  ist  dem  Eidgenöss  i-  schen Justiz  -   und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzure  i  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Ei  d-  genössischen  Justiz  -     und   Polizeidepartement   zuhanden   des   Bundesrates  mi  t  z  u  teilen.  Der  Rücktritt  wird  mit  dem  Ablauf  des  der  Erklärung  folgenden  K  a  lenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Das  Konkordat  tritt  sobald  ihm  mindestens  zwei  Kantone  beigetreten  sin  d,  mit  seiner  Veröffentlichung  in  der  Amtlichen  Sammlung  des  Bundesrechts  in  Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Be  i-  trittes in der Amtlichen Sammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  gleiche  gilt  für  die  Erklärung  betreffend  die  Ausdehnung  des  Anwe  n-  dungsbereichs  des  Konkordates  und  die  Mitteilung  des  Verzeichnisses  der  kantonalen  Behörden  sowie  die  Nachträge  und  Änderungen,  die  darin  vorg  e-  nommen werden.  So  angenommen  durch  die  Konferenz  der  kantonalen  Justiz  -   und Polizeidire  k-  toren am 5. November   1992  Genehmigt   durch   das   Eidgenössische   Justiz  -    und  Polizeidepartement  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Januar 1993.