Dekret betreffend die strukturellen Massnahmen 2005-2009
                            -  1  -  Dekret  betreffend die strukturellen Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005  -  2009  vom 14. September 2005  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1, 32 Absatz 2, 42 Absatz 3 und 51  der Kantonsverfassung;  eingesehen  die  parlamentarische  Init  iative  „Dekret  über  die  strukturellen  Massnahmen  2005  -  2009  "  vom  23.  Dezember  2004  und  die  am  11.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 durch den Grossen Rat gewährte Unterstützung;  nach  Anhörung   des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand des Dekrets
                            1  Das   vorliegende   Dekr  et   zählt   die   im   Verlaufe   der   Jahre   2005  -  2009  umzusetzenden strukturellen Massnahmen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die strukturellen Massnahmen müssen es dem Kanton Wallis erlauben:  a)  den  Handlungsspielraum  der  öffentlich  -  rechtlichen  Körperschaften  des  Wallis mittelfristig zu  erweitern;  b)  den  legitimen  Erwartungen  seiner  Bevölkerung  gerecht  zu  werden,  die  prioritären staatlichen Leistungen zu definieren und umzusetzen;  c)  die   für   die   Erfüllung   der   prioritären   oder   neuen   Aufgaben   nötigen  finanziellen und personellen Ressourcen  freizugeben;  d)  den     Grundsatz     der     doppelten     Ausgaben  -       und     Schuldenbremse  anzuwenden;  e)  die Verschuldung des Staates Wallis zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition, Umsetzung und Begleitung der strukturellen
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat ist verantwortlich für:  a)  die Detaillierung der Umsetzung der strukturellen Massnahmen 2005  -  2009  und die Definition der operativen Verantwortlichkeiten;  b)  die   Präzisierung   des   Zeitplans   für   die   Umsetzung   der   strukturellen  Massnahmen 2005  -  2009;  c)  die Umsetzung der strukturellen Ma  ssnahmen 2005  -  2009;  d)  die  Weiterführung  der  Definition  und  der  Umsetzung  der  strukturellen  Projekte 2005 im Rahmen seiner Befugnisse;  e)  die  Unterbreitung  der  Gesetzesänderungen,  die  sich  aus  den  Motionen  „Strukturelle  Massnahmen“  ergeben,  zuhanden  des    Grossen  Rates  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -  spätestens Ende 2006;  f)  die  Information  des  Grossen  Rates  über  die  Umsetzung  der  strukturellen  Massnahmen mindestens anlässlich des Voranschlags und der Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  koordiniert  die  Umsetzung  der  strukturellen  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  05  -  2009    mit    der    Neugestaltung    des    Finanzausgleichs    und    der  Aufgabenteilung   zwischen   Bund   und   Kantonen   (NFA)   und   mit   der  flächendeckenden Führung über Leistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neben  den  im  vorliegenden  Dekret  enthaltenen  strukturellen  Massnahmen  kann  der  Staat  srat  weitere  Massnahmen  definieren  respektive  dem  Grossen  Rat vorschlagen und umsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Umsetzung  der  strukturellen  Projekte  2005  des  Staatsrates  und  der  strukturellen  Massnahmen  2005  -  2009  findet  im  Rahmen  des  ordentlichen  Voranschlags  der  Laufenden  Rechnung  ohne  Anstellung  von  zusätzlichem  Personal statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Geschäftsprüfungskommission begleitet die Umsetzung:  a)  der  im  vorliegenden  Dekret  erwähnten  strukturellen  Massnahmen  2005  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009;  b)  der strukturellen Projekte des Staatsrates;  c)  der übrigen s  trukturellen Massnahmen, die in Form von parlamentarischen  Initiativen, Motionen und Postulaten angenommen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Geschäftsprüfungskommission  wird  vom  Staatsrat  mindestens  zweimal  im Jahr über die U  m  setzung der strukturellen Massnahmen orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beziehungen Kanton - Gemeinden
                            1  Der   Staatsrat   nimmt   eine   eingehende   Analyse   der   Aufgaben  -     und  Lastenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Analyse muss:  a)  die  Zuständigkeiten,  Aufgaben,  Lasten  und  Ressourcen  von  Kanton  und  Gemeinden  definieren;  b)  die  Schaffung  von  Rahmenbedingungen  ermöglichen,  welche  sowohl  für  den Kanton als auch für die Gemeinden Einsparungen fördern;  c)  die   Finanzströme   zwischen   Kanton   und   Gemeinden   definieren   und  Lösungen zu deren Vereinfachung aufzeigen;  d)  die    prioritären  Bereiche  nennen,  in  denen  Entflechtungen  vorgenommen  werden müssen;  e)  die  Auswirkungen  der  NFA  auf  die  Beziehungen  zwischen  Kanton  und  Gemeinden berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  der  Phase  der  Analyse  und  bis  zur  Realisierung  der  daraus  folgenden  Entflec  htungsmassnahmen  überträgt  der  Kanton  den  Gemeinden  keine  neuen  Lasten in Bezug auf die bestehenden Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufgabenentflechtung ist insgesamt kostenneutral.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im  Anschluss  an  die  Analyse,  aber  spätestens  bei  In  -  Kraft  -  Treten der NFA,  unterbreite  t der Staatsrat dem Grossen Rat die zur Neudefinition der Aufgaben  von Kanton und Gemeinden nötigen Gesetzesänderungen.  Die Vorschläge für  die    Revision    des    interkommunalen    Finanzausgleichs    sind    zeitgleich  vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Leistungen und Organisation de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat führt ab 2005 eine ständige Analyse der staatlichen Leistungen  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  ständige  Analyse  der  staatlichen  Leistungen  wird  alljährlich  durch  eine  eingehende Analyse der Funktionsweise und der Organisation  von mindestens  drei  Di  enststellen  pro    Departement  ergänzt.  Jede  Dienststelle  muss  während  der   Geltungsdauer   des   Dekrets   mindestens   einmal   eingehend   analysiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ständige Analyse der staatlichen Leistungen und die eingehende Analyse  der   Funktionsweise   und   der   Organis  ation   der   Dienststellen   und   der  Departemente müssen  F  olgendes  gewährleisten:  a)  das Erbringen von ausschliesslich prioritären Leistungen;  b)  die Aufgabe der überholten oder überflüssigen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gestützt   auf   den   vom   Grossen   Rat   angenommenen   Voranschl  ag   des  laufenden   Jahres   muss   ein   über   dem   Anstieg   des   Landesindexes   der  Konsumentenpreise liegendes Wachstum des Personal  -   und des Sachaufwands  Gegenstand  eines  Berichts  des  Staatsrates  und  eines  spezifischen  Beschlusses  des Grossen Rates anlässlich des Vo  ranschlags bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Subventionen
                            1  Der  Staatsrat  unterbreitet  dem  Grossen  Rat  spätestens  in  der  Junisession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 eine umfassende Evaluation der vom Kanton entrichteten Subventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Evaluation umfasst namentlich:  a)  die   Überprüfung   der   Zweck  mässigkeit   sämtlicher   vom   Staat   Wallis  gewährten  Subventionen;  b)  die Überprüfung der Modalitäten für die Subventionsgewährung;  c)  die im Subventionsbereich nötigen Änderungsvorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergänzend   zur   Evaluation   der   Subventionen   nimmt   der   Staatsrat   eine  A  nalyse  der  Leistungen  der  subventionieren  Institutionen  vor.  spätestens    ab    2007    ausschliesslich    aufgrund    von    Leistungsaufträgen  subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gestützt   auf   den   vom   Grossen   Rat   angenommenen   Voranschlag   des  laufenden   Jahres   muss   ein   über   dem  Anstieg   des   Landesindexes   der  Konsumentenpreise       liegendes       Wachstum       der       Beiträge       ohne  Investitionscharakter,   ausgenommen   durchlaufende   Beiträge,   Gegenstand  eines Berichts des Staatsrates und eines spezifischen Beschlusses des Grossen  Rates anlässlich des Vo  ranschlags bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ergänzende Bestimmungen
                            Folgende  Prioritäten  sind  zu  berücksichtigen,  um  in  den  Jahren  2006,  2007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 und 2009 Ertrags  -   und Finanzierungsüberschüsse zu erzielen:  a)  erste  Priorität:  Beeinflussung  des  Aufwandes  der  Laufenden  Rec  hnung  durch eine detaillierte Analyse der Leistungen und der Subventionen, ohne  Lastentransfer auf die Gemeinden;  b)  zweite Priorität:  Beeinflussung der Investitionsausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 In - Kraft - Treten
                            1  Das vorliegende Dekret unterliegt dem Resolutivreferen  dum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gültigkeit  des  vorliegenden  Dekrets  ist  auf  den  31.  Dezember  2009  befristet.  So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Si  t  den 14.  September 2005.  Der Prä  sident des Grossen Rates:  Marcel Mangisch  Der Chef des Parlamentsdienstes  : Claude Bumann