Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission
                            * Änderungsta  bellen am Schluss des Erlasses  Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der  Hochrheinkommission  Vom 28. Juni 2006 (Stand 1. Januar 2016)  Die  Kantone  Aargau  und  Schaffhausen,  das  Land  Baden-Württemberg,  die  Land-  kreise  Lörrach  und  Waldshut,  der  Regionalverband  Hochrhein-Bodensee,  die  Pl  a-  nungsverbände Fricktal Regio und Zurzibiet im Gebiet des Hochrhein  schliessen folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einleitung
§ 1 Rechtsform, Einzugsbereich, Rechtswahl
                            1   Die Hochrheinkommission (im Folgenden abgekürzt: HRK) ist eine partnerschaf  t-  liche  Einrichtu  ng  zur  weiteren  Intensivierung  der  grenzüberschreitenden  Zusa  m-  menarbeit auf unbestimmte Zeit. Ihr Einzugsbereich orientiert sich am gemeinsamen  Lebensraum am Hochrhein zwischen Bodensee und Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die HRK ist eine öffentlich  -rechtliche Einrichtung ohne R  echtspersönlichkeit nach  Art. 9 des Karlsruher Übereinkommens vom 23. Januar 1996  1)  . Die HRK kann eine  oder  mehrere  Geschäftsstellen  betreiben.  Soweit  nicht  im  Folgenden  abweichend  geregelt,  unterliegt  die  Hochrheinkommission  gemäss  Art.  9  des  Karlsruher  Übe  r-  einkommens dem Recht des Staates, dem der jeweilige Präsident entstammt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Übereinkommen  zwischen  dem  Schweizerischen  Bundesrat,  der  Regierung  der  Bundesr  e-  publik  Deutschland,  der  Regierung  der  Französischen  Republik  und  der  Regierung  des  Großhe  rzogtums Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen G  e-  bietskörperschaften  und  örtlichen  öffentlichen  Stellen  vom  23.  Januar  1996  (Karlsruher  Übereinkommen)  dessen  Wirksamkeit  mit  Zustimmung  der  Vertragspartner  mit  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 2002 auf den Kanton Schaffhausen erstreckt wurde (Schaffhauser Rechtsbuch
190.101; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Erstreckung
                            der  Anwendung  des  Karlsruher  Übereinkommens  auf  den  Kanton  Schaffhausen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. März 2003 - Schaffhaus er Rechtsbuch 190.102).
§ 2 Ziele der Partnerschaft
                            1   Ziele  der  Partnerschaft  sind  der  Abbau  von  grenzbedingten  Nachteilen  und  die  gemeinsame Weiterentwicklung des grenzübergreifenden Lebens  -  Kultur  -  und Wir  t-  schaftsraums im Einzugsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben der Partnerschaft
                            1   Die Partnerschaft hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Organisation des regelmäßigen Kontakts zwischen den Partnern (Erfahrung s-
                            austausch),  Koordination  ihrer  grenzüberschreitenden  Zusammenarbeit  sowie  Herstellung  und  Pflege  von  Kontakten  zu  den  Bundesverwaltungen  in  Bern  und Berlin sowie zur Europäischen Union;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Sammlung, Austausch und gemeinsame Auswertung von Daten, die für Pl a-
                            nungs  -, Stellungnahme  -, Bewilligungs  -  und Genehmigungsverfahren erf  orde  r-  lich sind und einen grenzüberschreitenden Bezug haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Durchführung von Projekten in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren
                            Partnern  bzw.  mit  anderen  natürlichen  oder  juristischen  Personen  aufgrund  spezieller  Projektvereinbarungen.  Im  Vordergrund  s  tehen  Projekte  zur  Stär-  kung  des  grenzüberschreitenden  Wirtschafts  -   und  Lebensraums  sowie  zur  Förderung  des  Austausches  und  der  grenzüberschreitenden  Begegnung  der  Bewohnerinnen und Bewohner im Einzugsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Partnerschaft
                            1   Die  Partnerschaft  steht  Gebietskörperschaften  und  örtlichen  öffentlichen  Stellen  mit  Sitz  im  Einzugsbereich  offen;  weitere  Personen,  insbesondere  des  Privatrechts,  können in beobachtender oder beratender Funktion in die Gremien eingeladen we  r-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Partnerschaft entsteht auf Gesuch hin durch Beschluss des Präsidiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organe
§ 5 Organe der HRK
                            1   Die Organe der Hochrheinkommission sind  a)  die Plenarversammlung;  b)  der Vorstand;  c)  *      ...  d)  der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Plenarversammlung
                            1   Oberstes Organ der HRK ist die Versammlung der Par  tner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Plenarversammlung  entscheidet  über  alle  Angelegenheiten,  die  sich  aus  den  Zielen  und  Aufgaben  der  Partnerschaft  ergeben  und  die  nicht  ausdrücklich  durch  diese Vereinbarung dem Vorstand oder dem Präsidenten vorbehalten sind. Sie kann  zur Erledig  ung ihrer Aufgaben Ausschüsse bilden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Plenarversammlung hat folgende Befugnisse:  a)  Festsetzung und Änderung der Vreinbarung;  b)  Genehmigung des Budgets auf Vorschlag des Vorstands;  c)  Genehmigung  des  Jahresberichts,  der  Haushaltsrechnung  und  des  J  ahresab-  schlusses (Geschäftsberichts) auf Vorlage des Vorstands hin;  d)  Beschluss über die Verwendung des Bilanzüberschusses;  e)  Auflösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Plenarversammlung  tagt  mindestens  einmal  jährlich.  Sie  tagt  darüber  hinaus  auf Wunsch eines der im Vorstand ver  tretenen Partners.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beschlussfassung in der Plenarversammlung
                            1   In der Plenarversammlung hat jeder Partner eine Stimme; er kann die Stimme nur  in eigenem Namen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Plenarversammlung  ist  beschlussfähig,  wenn  wenigstens  drei  Schweizer  und  drei   deutsche Partner vertreten sind und die Versammlung unter Wahrung einer Frist  von 21 Tagen in Textform einberufen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit  jeweils  der  Mehrheit  der  anwesenden  Stimmen  der  Sch  weizer  Seite  und  der  deu  t-  schen Seite gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Vorstand; Zusammensetzung und Befugnisse
                            1   Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:  a)  Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * 1 Kanton Aargau, RR
2. * 1 Kanton Schaffhausen, RR
3. * 1 Planungsverband Fricktal Regio, Präsident
4. * 1 Planungsverband Zurzibiet, PR
5. * 2 Kommunalvertreter (je 1 aus dem Kt. AG; 1 aus dem Kt. SH)
                            b)  Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * 1 Land Baden-Württemberg, RP
2. * 1 Landkreis Waldshut, LR
3. * 1 Landkreis Lörrach, LR
4. * 1 Regionalverband Hochrhein-Bodensee
5. * 2 Kommunalvertreter (je 1 aus dem LK WT und 1 aus dem LK LÖ)
6. * ...
                            2   Der  Vorstand  entscheidet  über  alle  Angelegenheiten,  die  sich  aus  den  Zielen  und  Aufgaben  der  HRK  ergeben  und  die  nicht  ausdrücklich  durch  diese  Vereinbarung  der Plenarversammlung oder dem   Präsidenten vorbehalten sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Der Vorstand wählt die Personen, welche die Funktion des Präsidenten und de  s-  sen Stellvertreter ausüben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vorstand  *  a)  *      entscheidet über die Strategische Ausrichtung der HRK sowie die Umsetzung  von Themenschwer  punkten und Projekten,  b)  *      setzt Anträge aus der Plenarversammlung um,  c)  *      setzt Arbeitsgruppen und Fachausschüsse ein,  d)  *      berät das Budget,  e)  *      setzt die unabhängige Rechnungsprüfungsstelle ein,  f)  *  entscheidet über die Aufnahme neuer Partner,  g)  *      entscheidet über die Geschäftsführung, beziehungsweise beruft sie ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich. Er tagt darüber hinaus auf Wunsch  des Präsidenten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beschlussfassung im Vorstand
                            1   Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vo  rstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens je drei Mitglieder der Schweizer  Seite  und  der  deutschen  Seite  vertreten  sind  und  die  Vorstandssitzung  unter  Wa  h-  rung  einer  Frist  von  5  Werktagen  in  Textform  einberufen  wurde.  Im  Vorstand  sind  Umlaufbeschlüsse zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit  jeweils  der  Mehrheit  der  anwesenden  Stimmen  der  Schweizer  Seite  und  der  deu  t-  schen Seite gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In der Vorstandssitzung kann jedes Vorstandsmitglied die Stimme nur in eigenem  Namen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Präsident/Vizepräsident *
                            1   Repräsentanten der HRK nach aussen sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie  vertreten die Beschlüsse des Vorstandes und der Plenarversammlung nach aussen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Präsident ist ein Regierungsmitg  lied des Kantons Aargau, des Kantons Schaffha  u-  sen, der Landrat der Landkreise Lörrach oder Waldshut.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Präsident und sein Stellvertreter müssen der jeweils anderen Seite angehören.  Ihre  Amtszeit  beträgt  zwei  Jahre.  Der  Stellvertreter  soll  nach  Ablauf    der Präsiden  t-  schaft das Amt des Präsidenten übernehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Präsident beruft den Vorstand und die Plenarversammlung ein und erstellt die  Traktandenliste. Er führt den Vorsitz im Vorstand und der Plenarversammlung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Präsident hat die Aufsicht über die Geschäftsführung, namentlich im Hinblick  auf die Befolgung der Vereinbarung und der Weisungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * ...
§ 12 * ...
3. Geschäftsführung, Finanzierung und Haftung
§ 13 Finanzierung
                            1   Die HRK finanziert ihre Tätigkeiten durch  a)  Beiträge der Partner  ;  b)  Beiträge aus separaten Projektvereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  eingegangenen  Beiträge  werden  durch  das  Präsidium  treuhänderisch  im  N  a-  men sämtlicher Partner verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beiträge der Partner
                            1   Die jährlichen Beiträge zur Basisfinanzierung werden wie folgt fes  tgesetzt:  a)  Schweiz: Total € 50'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kanton Aargau: € 40'000. –
2. Kanton Schaffhausen: € 10'000. –
                            b)  Deutschland: Total € 50'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Land Baden -Württemberg € 10'000. –
2. Landkreis Waldshut € 15'000. –
3. bisherige Partnergemeinden im Landkreis
                            Waldshut  1)  € 12'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Landkreis Lörrach € 4'000. –
5. bisherige Partnergemeinden im Landkreis
                            Lörrach  2)  € 4'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Regionalverband Hochrhein-Bodensee € 5'000. –
                            2  stand in einem Tarif fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge werden mit dem Beginn des Kalenderjahres fällig (Haushaltsjahr).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Änderung  der  Verpflichtung  zur  Beitragsleistung  kann  nur  einstimmig  be-  schlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Die  Landkreise  Waldshut  und  Lörrach  erheben  stellvertretend  für  die  HRK  die  Jahresbe  i-  träge der bisherigen Mitgliedsgemeinden in Höhe von insgesamt   €  12'000.  –  für  diejenigen  des  Landkreises  Waldshut  bzw.  insgesamt  €  4'000.  –  für   di  ejenigen  des  Landkreises  Lörrach; sie leiten diese zusammen mit dem eigenen Beitrag an die HRK weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Die  Landkreise  Waldshut  und  Lörrach  erheben  stellvertretend  für  die  HRK  die  Jahresbe  i-  träge der bisherigen Mitgliedsgemeinden in Höhe von insgesamt   € 1  2'000.  –  für  diejenigen  des  Landkreises  Waldshut  bzw.  insgesamt  €  4'000.  –  für  diejenigen  des  Landkreises  Lörrach; sie leiten diese zusammen mit dem eigenen Beitrag an die HRK weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Projektvereinbarungen
                            1   Zur Durchführung von Projekten, die über das laufende Geschäft hinausgehen, ist  vorgängig eine gesonderte Projektvereinbarung zu schließen, Durch die Projektve  r-  einbarung kann die HRK nicht verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Projektvereinbarung enthält mindestens Ausführungen zu Trägerschaft, Fina  n-  zier  ung, Haftung und Rechtswahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Träger  können  sein:  Die  Partner  der  HRK  und  Dritte  (natürliche  und  juristische  Personen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Dienstverhältnisse
                            1   Die HRK beschäftigt kein eigenes Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  für  die  Geschäftsführung  erforderliche  Personal  wird  von  ei  nem  oder  mehr  e-  ren Partnern eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Partner vereinbaren vorgängig gesondert Regelungen über den Unkostenersatz,  das anwendbare Recht und die Ausübung des Arbeitgeberweisungsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Spesen
                            1   Die  Kosten  für  die  Teilnahme  an  Sitzungen  der  Orga  ne,  der  Arbeitsgruppen  bzw.  Ausschüsse trägt jede entsendende Stelle selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Haftung
                            1   Durch  die  Partnerschaft  in  der  HRK  wird  keine  Haftung  begründet.  Die  Partner  haften  für  das  Verschulden  ihrer  Organe  bei  Verrichtungen  im  Zusammenhang  mit  der Durc  hführung dieser Vereinbarung nach dem Recht des jeweiligen Sitzstaates.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Austritt und Auflösung
§ 19 Austritt
                            1   Jeder  Partner  kann  bis  6  Monate  vor  dem  nächsten  Haushaltsjahr  seinen  Austritt  aus der HRK schriftlich gegenüber dem Präsidenten erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Austrittserklärung verliert der Partner sein Stimmrecht bei Geschäften, die  über das laufende Jahr hinaus Wirkung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Auflösung
                            1    Die HRK wird aufgelöst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. durch Beschluss der Plenarversammlung;
2. wenn die HRK nicht mehr über Partner von beidseits der deutsch -
                            schweizerischen Grenze verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. wenn in Folge des Austritts eines oder mehrerer Partner die Gesamteinnahmen
                            der HRK aus Beiträgen ihrer Partner den Betrag von €   100.000.  – unterschrei-  ten  und  die  verbleibenden  Partner  nicht  innert  einer  Frist  von  3  Monaten  ab  Zugang  der  Austrittserklärung(en)  ausdrücklich  die  Weiterführung  der  Ve  r-  einbarung beschließen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abwicklung (Liquidation)
                            1   Die Auflösung der HRK in den Fällen von § 20 führt zu ihrer Abwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verbleibendes  Vermögen  wi  rd  im  Verhältnis  der  im  letzten  Geschäftsjahr  gelte  n-  den  Partnerbeiträge  unter  den  letzten  Partnern  verteilt.  Hierzu  zählen  auch  diejen  i-  gen Partner, deren Partnerschaft im letzten Geschäftsjahr bereits gekündigt war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Dauer der Abwicklung bleibt de  r zuletzt amtierende Präsident im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 22 Entstehung
                            1   Die  Vereinbarung  tritt  vorbehaltlich  der  folgenden  Bestimmungen  zum  28.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Partner kann diese Vereinbarung nach eigenem Ermessen publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Finanzierungsregelungen
                            1   1  Die  Bestimmungen  des  Kapitels  3.  betreffend  Finanzierung  treten  zum  31.  D  e-  zember 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bis dahin erfolgt die Finanzierung der HRK aus den bisherigen Quellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Beendigung durch Rechtsnachfolge
                            1   Diese    Vereinbarung  tritt  außer  Kraft,  sofern  zwischen  den  gegenwärtigen  und  künftigen Partnern eine Einrichtung gleichen Zwecks mit Rechtspersönlichkeit nach  dem  Karlsruher  Übereinkommen  oder  sonstigen  bilateralen  oder  supranationalen  Normen geschaffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschehen zu Küssaberg am 28. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006  Für das Land Baden-Württemberg, vertr  e-  ten durch das Regierungspräsidium Fre  i-  burg, dieses vertreten durch:  Dr. Sven von Ungern-Sternberg, Regi  e-  rungspräsident  Für den Kanton Aargau, vertreten durch  den Regierungsr  at, dieser vertreten durch:  Peter C. Beyeler, Regierungsrat  Für den Kanton Schaffhausen, vertreten  durch den Regierungsrat, dieser vertreten  durch:  Dr. Erhard Meister, Regierungsrat  Für den Landkreis Waldshut, vertreten  durch:  Dr. Bernhard Wütz, Landrat  Für den Landkreis Lörrach, vertreten  durch:  Walter Schneider, Landrat  Bodensee, vertreten durch:  Dr. Bernhard Wütz, Verbandsvorsitzender  Für den Planungsverband Fricktal Regio,  vertreten durch:  Hansueli   Bühler, Präsident  Für den Planungsverband Zurzibiet, ve  r-  treten durch:  Felix Binder, Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.12.2015 01.01.2016 § 5 Abs. 1, lit. c) aufgehoben AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 6 Abs. 2 geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. a), 1. geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. a), 2. geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. a), 3. geändert AGS 20 16/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. a), 4. geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. a), 5. geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. b), 1. geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. b) , 2. geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. b), 3. geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. b), 4. geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. b), 5. geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. b), 6. aufgehoben AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 2 geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 2
                            bis  eingefügt  AGS 2016/1  -  7
                        
                        
                    
                    
                    
                10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 3 geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 3, lit. a) geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 3, lit. b) geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 3, lit. c) eingefügt AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 3, lit. d) eingefügt AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Ab s. 3, lit. e) eingefügt AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 3, lit. f) eingefügt AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 3, lit. g) eingefügt AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 4 geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 10 Tit el geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 1 geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 2 geändert AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 3 eingefügt AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 4 eingefügt AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 5 eingefügt AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 11 aufgehoben AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 12 aufgehoben AGS 2016/1 - 7
10.12.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 2 geändert AGS 2016/1 - 7
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Ele  ment  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, lit. c) 10.12.2015 01.01.2016 aufgehoben AGS 2016/1 - 7
§ 6 Abs. 2 10.12.2015 01.01.2016 geändert AGS 2016/1 - 7
§ 8 Abs. 1, lit. a), 1. 10.12.2015 01.01.2016 geändert AGS 2016/1 - 7
§ 8 Abs. 1 , lit. a), 2. 10.12.2015 01.01.2016 geändert AGS 2016/1 - 7
§ 8 Abs. 1, lit. a), 3. 10.12.2015 01.01.2016 geändert AGS 2016/1 - 7
§ 8 Abs. 1, lit. a), 4. 10.12.2015 01.01.2016 geändert AGS 2016/1 - 7
§ 8 Abs. 1, lit. a), 5. 10.12.2015 01.01.2016 geändert AGS 2016/1 - 7
§ 8 Abs. 1, lit. b), 1. 10.12.2015 01.01.2016 geändert AGS 2016/1 - 7
§ 8 Abs. 1, lit. b), 2. 10.12.2015 01.01.2016 geändert AGS 2016/1 - 7
§ 8 Abs. 1, lit. b), 3. 10.12.2015 01.01.2016 geändert AGS 2016/1 - 7
§ 8 Abs. 1, lit. b), 4. 10.12.2015 01.0 1.2016 geändert AGS 2016/1 - 7
§ 8 Abs. 1, lit. b), 5. 10.12.2015 01.01.2016 geändert AGS 2016/1 - 7
§ 8 Abs. 1, lit. b), 6. 10.12.2015 01.01.2016 aufgehoben AGS 2016/1 - 7
§ 8 Abs. 2 10.12.2015 01.01.2016 geändert AGS 2016/1 - 7
§ 8 Abs. 2
                            bis  10.12.2015  01.01  .2016  eingefügt  AGS 2016/1  -  7