Verordnung über die Entlastung und Entschädigung der Erziehungsräte
                            1  Verordnung  über die Entlastung und Entschädigung  der Erziehungsräte  Vom 7. Juli 1966  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 33 Abs. 2 lit. c des De  kretes über das Dienstverhältnis und  die  Besoldung  der  Staatsbeamten  (Bes  oldungsdekret) vom 24. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971   1)  ,   2)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  n  des  Erziehungsrates  oder  dessen  Kommissionen werden folgende Jahr  esentschädigungen ausgerichtet:   4)  a)    Fr.    5'255.–    zuzüglich    der    la  ufenden    Teuerungszulagen    für  Erziehungsräte,  die  ein  volles  Lehr  amt  an  einer  aargauischen  Schule  ausüben          (Lehrererziehungs  räte),          wenn          sie          vom  Erziehungsdepartement gemäss Absatz  2 entlastet werden. Sofern sie  die  Entlastung  nicht  voll  beanspruchen,  wird  die  Entschädigung  anteilmässig ausgerichtet.  b)    Fr.   8'410.–   zuzüglich   der   lauf  enden   Teuerungszulagen   für   alle  übrigen Mitglieder des Erziehungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erziehungsdepartement  auf  Gesuch  bis zu 240 Stunden pro Jahr ohne Beso  Stunden   kann   ein   Stellvertreter   ei  ngesetzt   werden,   der   vom   Kanton  besoldet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 161.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  12.  Januar  1976,  in  Kraft  seit  1.  April  1976  (AGS Bd. 9 S. 263).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  12.  Januar  1976,  in  Kraft  seit  1.  April  1976  (AGS Bd. 9 S. 263).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Verordnung vom 12. Janua  r 1987, in Kraft seit 1. Januar 1987  (AGS Bd. 12 S. 191).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lehrererziehungsräte, die besondere, Zeit raubende Aufgaben zu erfüllen  haben (Patentprüfungen), können vom  Erziehungsdepartement für die Zeit  ihrer  Beanspruchung  beurlaubt  werden.  Die  Stellvertreterbesoldung  trägt  der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Für  die  Teilnahme  an  den  Sitz  ungen  des  Erziehungsrates  und  dessen  Kommissionen  erhalten  die  Erziehungsräte    die  gleichen  Halbtags-  bzw.  Tagessitzungsgelder     wie     die     vom       Regierungsrat     eingesetzten  Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Für   die   schriftlichen   Arbeiten   (Ein  zelaufträge,   Berichte,   Referate)  werden, sofern hiefür ein ausdrück  licher Auftrag des Erziehungsrates oder  des Erziehungsdepartementes erteilt wu  rde, nach Massgabe des Zeit- und  Arbeitsaufwandes  Sitzungsgelder  au  sgerichtet,  wobei  3  Stunden  einer  Halbtags- bzw. 6 Stunden ei  ner Tagessitzung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.