Regierungsbeschluss über die Veranstaltung von Stipulatorenkursen
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Regierungsbeschluss über die Veranstaltung von  Stipulatorenkursen  Vom 1. August 1919 (Stand 1. September 2005)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  in Vollziehung des § 7 Abs. 2 der Notariatsordnung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    Zur  besseren  theoretische  n  Heranbildung  urkundsberechti  gter  Gemeindeschreiber  veranstaltet der Staat, so oft hiefür ein Be  dürfnis sich geltend macht, Unterrichtskur-  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1    Der  Unterricht  hat  sich  auf  sämtliche  Rechtsgebiete,  in  welchen  geprüft  wird,  zu  erstrecken:  Zivilrecht,  öffentliches  Rech  t,  Grundbuchwesen  und  öffentliche  Beur-  kundung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  Volkswirtschaft  und  Inneres  bezeichnet  die  für  jedes  Fach  zu  bestellenden Lehrkräfte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Für die Zulassung zu einem solchen Kurs ge  lten die Vorschriften, die in den §§ 7,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  und  10  der  Notariatsordnung  mit  Rücksich  t  auf  den  Akzess  zur  Gemeindeschrei-  berprüfung aufgestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Teilnahme an den Kursen ist für  die Prüfungskandidaten nicht obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  des  Departements  Volkswirtschaft  und  Inne  res  abzuhalten,  und  es  ist  jedem  Teil-  nehmer  ein  Zeugnis  mit  einer  Bescheini  Fleiss besucht hat, auszustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Die  Dauer  des  einzelnen  Kurses  soll  100–120  Stunden  betragen;  es  ist  auf  eine  angemessene  Verteilung  der  Stundenzahl  au  f  die  einzelnen  Lehrfächer  Bedacht  zu  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Es  ist  jeweilen  an  einem  zentral  gelege  nen  Orte  ein  Kurs  für  den  ganzen  Kanton  abzuhalten. Bei Festsetzung der Unterrichtszeit ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass  der Kurs aus allen Teilen des Kantons besucht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1   Die den Unterricht erteilenden Lehrer er  halten eine angemessene Entschädigung in  Form von Taggeldern und Reiseentschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 *
                            1    Die  Kursteilnehmer  haben  ein  von  dem  Departement  Volkswirtschaft  und  Inneres  festzusetzendes Kursgeld von vorläufig Fr.  200.– bei Beginn des Kurses zu entrich-  ten. Unbemittelten, aber gut ausgewiesenen Bewerbern kann das Kursgeld ganz oder  teilweise erlassen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 *
                            1   Im Übrigen wird das Departement Volkswirtschaft und Inneres, in Verbindung mit  der Notariatskommission und im Einvernehme  n mit den Lehrkräften, das Erforderli-  che für die Einrichtung und Durchführung des Kurses anordnen. Sie wird insbeson-  dere  jeweils  den  Kursbeginn  in  angemessener  Weise  publizie  ren;  sie  wird  auch  für  die Inspizierung des Kurses besorgt sein.  Aarau, den 1. August 1919  Im   Namen des Regierungsrates  Der Landammann  M  AX  S  CHMIDT  Der Staatsschreiber i.V.  B  EYLI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                12.06.1939 keine Angabe § 2 Abs. 3 aufgehoben -
14.05.1954 keine Angabe § 7 Abs. 1 geändert -
10.08.2005 01.09.2005 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 371
10.08.2005 01.09.2005 § 3 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 371
10.08.2005 01.09.2005 § 7 totalrevidiert AGS 2005 S. 371
10.08.2005 01.09.2005 § 8 totalrevidiert AGS 2005 S. 372
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle