Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
                            Konkordat  über die nicht eidgenössisch konzessionierten  Seilbahnen und Skilifte  Vom 15. Oktober 1951  Um  den  Betrieb  auf  den  nicht  eidgenössisch  konzessionierten  Luftseil-  bahnen  und  Skiliften  möglichst  sicher  zu  gestalten,  wird  von  den  Kon-  kordatskantonen,  gestützt  auf  Ar  t.  7  Abs.  2  der  Bundesverfassung   1)  ,  das  nachstehende Konkordat abgeschlossen:  I. Zweck und Umfang  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,  Zwec  k  a)  um  einheitliche  Vorschriften  aufz  ustellen,  welche  den  Betrieb  der  unter  das  Konkordat  fallenden  Anlage  n  möglichst  sicher  gestalten,  ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen;  b)     um   eine   interkantonale   Kontro  llstelle   einzusetzen,   die   technische  Fragen zuhanden der Kantone begutachtet;  c)    um  die  einheitliche  Anwendung  der  technischen  Vorschriften  zu  fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  bezieht  sich  auf  a  lle  Seilbahnen  für  Personen-  oder  Warentransporte,    insbesondere    Luft  seilbahnen,    Skilifte    und    schräg  geführte Lifte. Hie  von ausgenommen sind:  A  nwendungs-  bereich  a)  Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen;  b)     Seilbahnen  für  den  ausschliesslichen  Warentransport,  sofern  sie  den  öffentlichen  Verkehr  oder  öffentlic  he  Anlagen  nicht  gefährden  kön-  nen.   2)  AGS Bd. 9 S. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  27.  Novemb  er  1972,  vom  Bundesrat  genehmigt  am 30. Mai 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In allen Fällen ist die Erstellung ei  ner Luftseilbahn, die ein Flughindernis  im  Sinne  der  Art.  67  ff.  der  Vo  llziehungsverordnung  vom  5.  Juni  1950   1)  zum  Luftfahrtgesetz  darstellt,  der  zuständigen  kantonalen  Behörde  zu  melden.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Konkordat  bezieht  sich  ferner  auf  alle  Skilifte,  die  nur  als  solche  betrieben werden.  II. Bau und Betrieb der Anlagen  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  den  Bau  und  Betrieb  der  unter    das  Konkordat  fallenden  Luftseil-  bahnen  und  Skilifte  sind  Bewilligungen  de  sjenigen  Kantons  erforderlich,  auf  dessen  Gebiet  die  Anlage  errich  tet  und  betrieben  werden  soll.  Über-  quert  eine  solche  Anlage  das  Gebiet    verschiedener  Kantone,  so  ist  die  Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.  Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  der  Erteilung  der  Bau-  und  Betriebsbewilligung  übernimmt  der  Kanton  keinerlei  Haftung  für  Mängel  ode  r  Schäden.  Der  Betriebsinhaber  hat hiefür allein einzustehen.  Art. 4  Die  Kantone  können  dem    Inhaber  der  Bewilligung  das  Enteignungsrecht  nach kantonalem Recht verleihen.  E  nteignungsrecht  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  erteilen  die  Bewilli  gung  zum  Bau  oder  zum  Betrieb  einer  Anlage  erst  dann,  wenn  das  Projekt  ode  r  die  Anlage  in  baulicher,  techni-  scher und finanzieller Hinsicht den  Bestimmungen dieses Konkordats und  des   zugehörigen   Reglements   3)     entspricht,   wenn   die   vorgeschriebenen  Versicherungen abgesc  hlossen sind und wenn  V  oraussetzungen  der  Bewilligungen  a)  die  Anlage  nicht  öffentliche  In  teressen  des  Bundes,  wie  namentlich  Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung  und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt;  b)    sie   weder   dem   Bund   gehöre  nde   oder   von   ihm   konzessionierte  Transportunternehmen  noch  unter  der  Hoheit  des  Kantons  stehende  Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: im Sinne der Art. 69 ff. der  Verordnung vom 14. November 1973 über die  Luftfahrt (SR 748.01).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  27.  Novemb  er  1972,  vom  Bundesrat  genehmigt  am 30. Mai 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 995.712
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie einem Bedürfnis entspricht;  d)    die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;  e)    die Betriebsbewilligung auf lä  ngstens 20 Jahre befristet ist.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Vor   Erteilung   der   Bewilligungen   werden   die   Bauprojekte   und   die  betriebsbereiten  Anlagen  im  Auftrage    des  zuständigen  Kantons  von  einer  technischen  Kontrollinstanz  nach  de  n  Bestimmungen  dieses  Konkordates  und des Reglementes   2)   begutachtet.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Betriebsinhaber  ist  für  den  dauernd  guten  Unterhalt  der  Anlage  verantwortlich.  Unterhalt und  Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  veranlassen  nach  Bedürfnis,  bei  Anlagen  mit  Personen-  beförderung  in  der  Regel  eine  jährlic  h  sich  wiederholende  technische  Kontrolle  der  Anlagen.  Über  diese  Kontrollen sind zuhanden des Kantons  Protokolle aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  zuständige  Kanton  kann  dem  Betriebsinhaber  Frist  ansetzen  für  die  Behebung  festgestellter  Mängel,  unter  der  Androhung  des  Bewilligungs-  entzuges  und  der  Bestrafung  wegen  U  ngehorsams  gegen  amtliche  Verfü-  gungen   3)  . Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der  technischen Kontrolle beauftragte Inst  anz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 die  Anlage sofort stilllegen.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone sind berechtigt, die  erteilte Bewilligung vorübergehend oder  dauernd  zu  entziehen  oder  eine  zum  Schutze  von  Personen  als  dringend  notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers  selber anzuordnen, wenn wichtige Be  stimmungen dieses Konkordates oder  der  Ausführungsvorschriften  verletzt    werden  oder  wenn  Anordnungen  der  Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.  Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  strafrechtliche  Verfolgung,  beis  pielsweise  wegen  Ungehorsams  ge-  gen amtliche Verfügungen   4)  , obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Sicherstellung  ihrer  Ford  erungen  sind  die  Kantone  befugt,  vom  Bewilligungsempfänger die Stellung  einer Kaution zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  27.  Novemb  er  1972,  vom  Bundesrat  genehmigt  am 30. Mai 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 995.712
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Organisation  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Organe  des  Konkordates  sind  di  e  Konferenz,  die  Geschäftsleitung  und die Rechnungsrevisoren.  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  am  Konkordat  interessierten  Kr  eise  können  zu  den  Beratungen  bei-  gezogen werden.  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  oberste  Organ  ist  eine  von  sä  mtlichen  dem  Konkordat  angeschlos-  senen   Kantonen   gebildete   Konferen  z.   Jeder   Kanton   bezeichnet   einen  offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz  dürfen weitere Kantons  vertreter beiwohnen.  Konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Kanton verfügt in der Konferen  z über eine Stimme. Die Beschlüsse  werden  mit  einfachem  Mehr  der  anwesenden  Stimmberechtigten  gefasst.  Der Präsident hat den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konferenz ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter
                            das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der
                            Kantone  mit  den  Organen  des  Konkordates  und  der  technischen  Kontrollstelle,  eines  Pflichtenheftes  für  die  technische  Kontrollstelle  und einer Gebührenordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Wahl der Mitglieder der Ge schäftsleitung und des Sekretärs für
                            eine  Amtsdauer  von  fünf  Jahren;  das  Sekretariat  kann  einer  kantona-  len  Baudirektion,  einer  anderen  kantonalen  Amtsstelle  oder  einer  sonst geeigneten Organisa  tion übertragen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht
                            und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse
                            eines einheitlichen Vollzuges de  r Konkordatsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Konferenz  tritt  ordentlicherweise  einmal  jährlich  zusammen.  Der  Präsident  ist  befugt,  jederzeit  eine    ausserordentliche  Konferenz  einzube-  rufen.  Er  ist  hiezu  verpflichtet,  wenn  dies  von  mindestens  einem  Viertel  der Konkordatskantone verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Verhandlungsgegenstände sind rech  tzeitig bekannt zu geben. Andere  Geschäfte  dürfen  nur  dann  abschlie  ssend  behandelt  werden,  wenn  alle  vertretenen Kantone da  mit einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1    Die  Geschäftsleitung  besteht  aus  de  m  Präsidenten,  dem  Vizepräsidenten  und  einem  weitern  Mitglied  der  Konfer  enz.  Der  Sekretär  und  der  Leiter  der  technischen  Kontrollstelle  nehm  en  mit  beratender  Stimme  an  den  Sitzungen der Geschä  ftsleitung teil.  Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Geschäftsleitung  besorgt  alle  je  ne  Geschäfte,  die  nicht  ausdrücklich  einem   andern   Organ   übe  rtragen   sind.   Sie   hat   insbesondere   folgende  Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungs wesens, Erstellung der Jahres-
                            rechnung und Antragstellung zum Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
                            3   Die Konferenz kann der Geschäftsle  itung weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Geschäftsleitung hat den Rec  hnungsrevisoren die Bücher und Belege  vorzuweisen  und  auf  Verlangen  alle    notwendigen  Aufschlüsse  über  die  Geschäftstätigkeit zu erteilen.  Art. 11  Die  beiden  Rechnungsrevisoren  prüfen    jährlich  einmal  die  Buchhaltung  der Geschäftsleitung und erstatten  darüber der Konferenz Bericht.  Rechnungs-  revisoren  Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die technische Kontrollstelle steht  den Kantonen namentlich für folgende  Aufgaben zur Verfügung:  T  echnische  Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlage n, eingeschlossen der bei Inkraft-
                            treten des Konkordates bere  its bestehenden Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. periodische und ausserordentlic he Kontrollen der Anlagen und
                            technische   Untersuchungen   bei  Unfällen,   Betriebsstörungen   und  Betriebsgefährdungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Berichterstattung über die K ontrollen und Untersuchungen an die
                            Geschäftsleitung und an di  e zuständigen Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Beratung der Organe der Konfer enz und der zuständigen Instanzen
                            der  Kantone,  insbesondere  Ausarb  eitung  von  Vorschlägen  für  die  Schaffung    neuer,    Lockerung    ode  r    Verschärfung    bestehender
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Ausarbeitung von Rapporten an di e Geschäftsleitung als Grundlagen
                            für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn  nötig  mit  Polizeigewalt,  die  betreffe  nde  Anlage  sofort  stillzulegen  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diesen  Entscheid  dem  zuständigen  Kanton  auf  dem  schnellsten  Wege  zu  melden.  Der  endgültige  Entscheid  über  die  Betriebseinstellung  steht  der  zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Konferenz  kann  der  technische  n  Kontrollstelle  weitere  Aufgaben  übertragen. Diese darf soweit nötig fü  r Spezialfragen Fachleute beiziehen.  Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein  Pflichtenheft aufgestellt.  Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  für  die  Durchführung  des  Konkorda  tes  erforderlichen  Mittel  werden  durch  Gebühren  der  Betriebsinhabe  r  und  durch  Beiträge  der  Kantone  beschafft.  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren für die Tätigkeit der t  echnischen Kontrollstelle werden von  den  Betriebsinhabern  erhoben.  Dabe  i  werden  die  aufgewendete  Zeit  und  die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beiträge der Kantone werden  nach Zahl und Bedeutung der Anlagen  berechnet.  Art. 14  Der Sitz des Konkordates befindet si  ch am Ort des Sekretariates.  Sitz  Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Eintritt  steht  jedem  Kanton  frei,  in  dessen  Gebiet  sich  wenigstens  eine der unter das Konkordat  fallenden Anlagen befindet.  E  in- und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Austritt  kann  auf  Ende  eines  Kalenderjahres  und  unter  Berück-  sichtigung  einer  wenigstens  einjähri  gen  Kündigungsfrist  erfolgen,  nach-  dem  sämtliche  aus  dem  Konkordat  fliessenden  Verbindlichkeiten  erfüllt  sind.  IV. Schlussbestimmungen  Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Schon  bestehende  Anlagen  sind  i  nnert  der  vom  zuständigen  Kanton  festzusetzenden  Frist,  spätestens  jedoch  innert  zehn  Jahren  nach  dem  Beitritt  des  Kantons  zum  Konkordat,  se  inen  Vorschriften  und  denjenigen  des Reglementes   1)   anzupassen.  Bestehende  A  nlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 995.712
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone erteilen den Inhabern so  lcher Anlagen nach Inkrafttreten des  Konkordates   eine   für   die   Überga  ngszeit   gültige   Betriebsbewilligung,  sofern die minimalen Sicher  heiten gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dieses  Konkordat  gilt  im  Übrigen  sinngemäss  auch  für  die  schon  beste-  henden Anlagen.  Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Weiter  gehende  und  ergänzende  Vorschriften  und  Weisungen  der  Kan-  tone sowie gegebenenfalls der Schw  eizerischen Unfallversicherungsanstalt  für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen  und Skilifte bleiben vorbehalten.  Verhältnis zu  andern Rechts-  quellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Übrigen  tritt  während  der  Ge  ltungsdauer  des  Konkordates  wider-  sprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.  Art. 18  Das  Konkordat  tritt  nach  Annahm  e  durch  wenigstens  fünf  Kantone  in  Kraft.  Inkrafttreten  Das Konkordat ist heute für fo  lgende Kantone verbindlich   1)  :  Zürich                                                   Basel-Land  Bern  Appenzell A. Rh.  Luzern  Appenzell I. Rh.  Uri                                                        St.                                                        Gallen  Schwyz                                                 Graubünden  Obwalden                                             Aargau  Nidwalden                                            Tessin  Glarus                                                   Waadt  Zug                                                       Wallis  Freiburg                                                Neuenburg  Solothurn                                              Jura  Vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955.  Inkrafttreten: 24. Februar 1975   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 743.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 des Dekretes über den Beitritt des Kantons Aargau zum Konkordat über die
                            nicht  eidgenössisch  konzessionierten  Se  ilbahnen  und  Skilifte  vom  14.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975 (AGS Bd. 9 S. 9).