Zusatz-Gesetz zum Gesetz betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens
                            -  1  -  Zusatz  -  Gesetz  zum Gesetz betreffend Expropriation  zum Zw  e  cke öffentlichen Nutzens  vom 26. November 1900  Der Grosse Rath des Kantons Wallis  willens, die Entwicklung und Entfaltung des Bauwesens in den Ortschaften zu  begünstigen;  auf den Antrag des Staa  tsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gemeinden, welche Bauten in den Ortschaften vorsehen, und die Verfügu n-
                            gen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  anzurufen  beabsichtigen,  haben  die  Pläne  für  Erweiterungen,  Verbreiterungen,  Gassen  -    oder  Strasseneröffnungen,  Wa  s  -  und Abz  ugskanäle usw., dem Staatsrathe zur Genehmigung zu unterbre  i  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Behufs Untersuchung werden diese Pläne vom Staatsrathe während dreissig
                            Tagen beim Gemeindeschreibamte zur Einsichtnahme hinterlegt.  Diese  Hinterlegung  wird  durch  Veröffentlichung  im  Amtsblatte  und  das  übl  i-  che Ausrufen in den Gemeinden bekannt gemacht.  Einsprachen  gegen  die  Pläne  sind  in  der  genannten  Frist  schriftlich  beim  Staatsrathe einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vom Tage der Hinterlegung der Pläne kann die Gemeindeverwaltung die
                            Vornahme  je  glicher  Veränderung  am  Bestande  der  zu  enteignenden  Liege  n-  schaften  untersagen.  Dieses  Verbot  gilt  nur  für  eine  Dauer  von  sechs  Mon  a-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Wird die im Artikel 1 vorgesehene Genehmigung vom Staatsrathe ertheilt,
                            können  die  Eigenthümer  keinerlei  Arbeite  n  vornehmen,  welche  die  Ausfü  h-  rung der hinterlegten Pläne erschweren würden.  Der  Eigenthümer  der  mit  dieser  Last  belegten  Liegenschaft  kann  die  Entei  g-  nung der Letztern verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 5 Der Schatzungspreis der zu enteignenden Liegenschaften wird in Gemäs sheit
                            der Verfügungen des Gesetzes vom 1. Dezember 1887 (3. Kapitel) bestimmt.  Derselbe  kann  jedoch  den  durchschnittlichen  für  die  letzen  zehn  Jahre  ermi  t-  telten  Kaufswerth  der  in  der  gleichen  Zone  gelegenen  Liegenschaften  nicht  übersteigen.  Bei  der  Festste  llung  dieses  Durchschnittswerthes  sind  ausnahmsweise  oder  Spekulationspreise nicht zu berücksichtigen.  Die Bestimmungen des Artikels 15 des Gesetzes vom 1. Dezember 1887 ble  i-  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 bis 8
                            1  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Or tschaften, deren Erweiterungspläne schon früher genehmigt worden sind,
                            haben innert Jahresfrist den vorstehenden Verpflichtungen nachzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Der Entscheid über alle aus der Vollziehung dieses Gesetzes sich ergebenden
                            Anständen steht dem Staatsra  the zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1901 in Kraft.
                            So gegeben vom Grossen Rathe, zu Sitten, den 26. November 1900.  Der Präsident des Grossen Rathes:  Sigeric Troillet  Die Schriftführer:  Jul. Gentinetta, Cyr. Joris  Titel und Änd  erungen  Publikation  In Kraft  Zusatzgesetz zum G betreffend die Expropriat  i-  on zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 26.  N  o  vember 1900  GS/VS 1900, 196  1.1.1901
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Strassengesetz vom 3. September 1965:  a  .:   Art. 6  bis 8  GS/VS 1965, 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.12.1965  a  .: auf  gehoben  ; n  .: neu  ; n.W.:   neuer Wortlaut