Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
                            Interkantonale Vereinbarung  über den Salzverkauf in der Schweiz  1  )  vom 22.11.1973 (Stand 16.04.1975)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzver  -  kaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen  Salzregale.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Salzregal
                            1  Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Ver  -  kauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder  mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung  angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsa  -  linen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, im folgenden Rheinsalinen ge  -  nannt, ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühren
                            1  Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung ange  -  schlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Preise
                            1  Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen  einheitlich gestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einnahmen
                            1  Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach ei  -  nem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 15.11.1974. Inkrafttreten am 16.04.1975.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organe
                            1  Die Organe dieser Vereinbarung sind:  a)  der Verwaltungsrat,  b)  die Geschäftsleitung,  c)  die Kontrollstelle der Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungsrat
                            1  Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat  der Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in  den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:  a)  Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Vertei  -  lungsschlüssels;  b)  Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;  c)  Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der  den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;  d)  Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Verein  -  barung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Geschäften nach Absatz 2 Buchstaben a-d sind nur die Verwaltungs  -  ratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung  angeschlossenen Kantone sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht  einem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:  a)  lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der  Schweiz hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;  b)  Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalge  -  bühr;  c)  Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;  d)  Aufrechterhaltung   der   gesetzlich   vorgeschriebenen   Salzvorräte   für  wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der  Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zusammenarbeit  mit  den  zuständigen  kantonalen  und  eidgenössi  -  schen Instanzen;  f)  Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrollstelle
                            1  Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:  a)  Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Re  -  galgebühren;  b)  Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Ver  -  waltungsrat verlangten Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsschutz
                            1  Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsali  -  nen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf  die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, ent  -  scheidet der Verwaltungsrat, wobei Artikel 7 Absatz 3 Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kanto  -  nen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung, werden  vom Bundesgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt
                            1  Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt ha  -  ben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu set  -  zen. Für diesen Beschluss ist Artikel 7 Absatz 3 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu  richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesra  -  tes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Austritt
                            1  Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist  von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.1973  16.04.1975  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1975 f 6, 226 |  d 211, 212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.11.1973  16.04.1975  Erstfassung  RO/AGS 1975 f 6, 226 |  d 211, 212