Dekret über die Organisation der Staatlichen Pestalozzistiftung Olsberg
                            1  Dekret  über die Organisation der Staatlichen  Pestalozzistiftung Olsberg  Vom 23. August 1955  Der Grosse Rat des Kantons Aargau  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Kanton Aargau unterhält in den Rä  umen des ehemaligen Stiftes Ols-  berg  unter  dem  Namen  «Staatliche  Pe  stalozzistiftung  Olsberg»  ein  kan-  tonales Erziehungsheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Im  Heim  sollen  Knaben,  die  wege  n  Anlage-  oder  Erziehungsschwierig-  keiten  zeitweilig  oder  dauernd  aus  de  r  Familie  herausgenommen  werden  müssen, nach christlichen Grundsätzen  gen werden, dass sie als tüchtige Menschen in das normale Leben zurück-  kehren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  pflichtige Knaben betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  r  die  Schulzeit  hinaus  im  Heim  verbleiben, und zwar längstens zwei Ja  hre, wenn sie auswärts in die Lehre  gehen,  oder  bis  zur  Volljährigkeit,  we  nn  sie  im  Heim  selbst  als  Arbeiter  tätig  sind,  eine  landwirtschaftliche  Lehre  oder  eine  solche  als  Gärtner  absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   jederzeit Rat suchen und für kurze  Zeit Unterkunft finden.  Name  Zwec  k  Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Dem Heim ist ein Gutsbetrieb mit Ga  rtenbau angegliedert. Er steht unter  der Oberleitung des Vorstehers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gutsbetrieb ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und hat  den   Zöglingen   die   für   ihre   Erzi  ehung   erforderliche   Beschäftigungs-  möglichkeit zu bieten.  II. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1     Der   Regierungsrat   wählt   auf   sein  e   Amtsdauer   folgende   Behörden,  Beamte und Angestellte:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Aufsichtskommission,
2. den Vorsteher,
3. die erforderliche Zahl von Lehrern,
4. je einen Geistlichen der drei Landeskirchen,
5. den Arzt,
6. die erforderliche Zahl von Angestellten.
                            2   Das Heim untersteht der Erziehungsdirektion   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Die  Aufsicht  über  das  Heim  wird  von  einer  aus  mindestens  sieben  Mit-  gliedern  bestehenden  Kommission  ausge  sind. Den Vorsitz führt der Erziehungsdirektor   2)   von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vorsteher  nimmt  in  der  Re  gel  an  den  Kommissionssitzungen  mit  beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1   Die Kommissionsmitglieder haben das  Heim periodisch zu besuchen und  darüber der Erziehungsdirektion   3)   schriftlich Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Erziehungsdirektion   4)    und  die  Kommission  können  einzelnen  Mit-  gliedern besondere Fachgebiete zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Vorsteher bzw. Vorsteherin de  s Departements Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Die  Kommission  hat  zuhanden  der  Erziehungsdirektion   1)    und  des  Regie-  rungsrates alle grundsätzlichen und wi  chtigen Geschäfte des Heimes vor-  zubehandeln und die bezüglichen  Vorschriften vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Sinne seiner Zweckbestimmung und im  Rahmen der geltenden Vorschriften zu leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Heimes  und  in  der  Regel  die  Stell-  vertreterin des Vorstehers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  neben der Schule zur erzieherischen Mitarbeit im Heim verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   2)    zur  Anstellung  eines  oder  mehrerer  Hilfslehrer  mit  Dienstvertrag  nach  Obligationenrecht   3)  ermächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Den Geistlichen der drei Landeskirch  en obliegt die Erteilung des konfes-  sionellen Religionsunterrichtes an de  r Heimschule und die religiöse Seel-  sorge an den Zöglingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Der  Arzt  überwacht  die  gesundheitliche  n  Verhältnisse  und  behandelt  die  kranken Zöglinge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  können  verpflichtet  werden,  sich  für  ihre Erziehungsaufgabe in geei  gneter Weise weiter auszubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  an den daraus erwachsenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Gemäss §§ 40 ff. des Schulgesetzes vom   17. März 1981 (SAR 401.100) stehen  die Hilfslehrer in einem öffen  tlich-rechtlichen Dienstverhältnis.  b  ) Allgemeine  Befugnisse  Vorsteher und  Hausmutter  Lehre  r  Geistliche  Arzt  Weiterbildung  des Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Zöglinge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Die  Heimschule  wird  al  s  Gemeindeschule  im  Si  nne  des  Schulgesetzes  geführt,  jedoch  unter  Berücksich  tigung  der  besondern  Erziehungsaufga-  ben des Heimes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Die  Zöglinge  sind  im  Rahmen  des  Erziehungsplanes  zur  Arbeit  in  der  Landwirtschaft, in der Gärtnere  i und im Haus heranzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Die  Zöglinge  können  unter  der  Aufsic  ht  des  Vorstehers  zeitweilig  in  Familienpflege  gegeben  werden,  wenn  es  das  erzieherische  Interesse  erfordert.  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Der  Regierungsrat  erlässt  die  erfo  rderlichen  Vollziehungsvorschriften,  insbesondere  ein  Reglement,  das  di  e  Hausordnung  und  das  Verhältnis  zu  den Versorgern und Eltern der Zöglinge regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1   Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  diesen  Zeitpunkt  werden  alle  widersprechenden  Vorschriften  auf-  gehoben,   insbesondere   das   Dekret  über   Errichtung   einer   kantonalen  Rettungsanstalt  (Pestalozzistiftung)  fü  r  verwahrloste  Knaben  in  Olsberg  vom  23.  Mai  1860  mit  den  Abände  rungen  vom  29.  November  1867  und