Verordnung betreffend Brandverhütungsmassnahmen
                            Verordnung  betreffend Brandverhütungsmassnahmen  vom 12.12.2001 (Stand 25.07.2008)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Walliser Kantonsverfassung;  eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und  Naturelemente vom 18. November 1977 (GSFN);  auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft,  Institutionen und Sicher  -  heit,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich (Art. 7 GSFN)
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die technischen Vorschriften, die für die  Brandverhütung angewandt werden müssen, die systematischen Informati  -  onsmittel für die Behörden und die Bevölkerung sowie die Zusammenarbeit  mit den übrigen zuständigen Instanzen, besonders betreffend:  a)  die  Ausrüstung   für   die   erste   Hilfeleistung   und   die   Schutzmassnah  -  men,  welche für   jede  Gebäudeart  (Wohn-,  Handels-,  Industrie-  oder  Gewerbegebäude;   gemischte   Gebäude)   entsprechend   ihrer   Bedeu  -  tung und Zweckbestimmung nötig sind;  b)  die Gebäudekontrolle und -unterhalt, insbesondere die Häufigkeit und  den   Zweck   der   Kontrollen,   das   Verfahren   zur   Wiederinstandstellung  und die Rechtsfolgen derer Nichtbefolgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die technischen Vorschriften  welche für die Brandverhütung  und die Ho  -  mologation von Systemen und Materialien Anwendung finden, werden in ei  -  ner Beilage zur vorliegenden Verordnung aufgeführt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeine Grundsätze (Art. 6 GSFN)
                            1  Jedermann hat im Umgang mit Wärme,  Licht und anderen Energiearten,  ganz besonders  im Umgang mit Feuer  und offenen Flammen  sowie beim  Gebrauch feuergefährlicher Stoffe und Waren und bei der Verwendung von  Maschinen   und   anderen  Apparaten,   welche   eine   Brandgefahr   darstellen,  die zur Vermeidung eines Brandes oder einer Explosion notwendigen Vor  -  sichtsmassnahmen vorzukehren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist es verboten, auf dem Felde dürres Gras oder Gebüsch  anzuzünden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bleiben vorbehalten die Vorschriften und Ausnahmen gemäss dem eidge  -  nössischen Ausführungsgesetz betreffend den Umweltschutz vom 21. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990   sowie  den  Beschluss   über   das  Abfallverbrennen   im   Freien   vom   20.  Juni 2007.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Information der Bevölkerung (Art. 6 GSFN)
                            1  Die   für   die   zivile   Sicherheit   und   das   Militär   verantwortliche   Dienststelle  und   sensibilisiert   die   Behörden   und   die   Bevölkerung   über   die   Vorbeuge  -  massnahmen und über das Verhalten bei einem allfälligen Brandfall.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das KAF informiert  und sensibilisiert  die Behörden über ihre Verantwort  -  lichkeit   bezüglich  Brandschutz   und   Feuerpolizei,   insbesondere   im  Bauwe  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mittel für eine regelmässige Information und Sensibilisierung sind die  Medien, Rapporte und Kurse für die Verantwortlichen von Gemeinden und  Unternehmen, Flugblätter an alle Haushalte und besondere Aktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausrüstung für den Ersteinsatz (Art. 7 GSFN)
                            1  Die für die zivile Sicherheit und das Militär verantwortliche Dienststelle er  -  stellt und aktualisiert eine kantonale Weisung betreffend die Ausrüstungen  für   Ersteinsätze,   insbesondere   die   Anforderungen   für   Löschposten   und  Feuerlöscher.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gemischten Gebäuden (Wohnungen und mit besonderen Gefahren ver  -  bundene  Nutzung)  richtet  sich die Ausrüstung   nach  dem   grössten   Gefah  -  renrisiko.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   KAF  erstellt   und   aktualisiert   eine   kantonale   Weisung   betreffend   die  Ausrüstungen für Ersteinsätze, insbesondere die Anforderungen für Lösch  -  posten und Feuerlöscher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Standort der Gebäude (Art. 11 GSFN)
                            1  Die   Mehrfamilienhäuser   und   Gebäude,   die   öffentliche   Lokale   enthalten,  müssen eine oder mehrere Fassaden aufweisen, welche gegen öffentlichen  Verkehrswege   oder   freien   Raum   gerichtet   sind,   damit   die  Evakuation   der  anwesenden Personen, der Zugang und die Inbetriebnahme der Mittel zur  Hilfeleistung und zur Feuerbekämpfung ermöglicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Löschmittel im Innern von Gebäuden (Art. 11 GSFN)
                            1  Die  Löschmittel   im   Innern   von   Gebäuden   richten   sich  nach   dem   Risiko,  dessen Grösse und der Verbreitungsgefahr eines Brandes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese werden unter den folgenden ausgewählt:  a)  Löschdecken;  b)  Eimerspritzen;  c)  Feuerlöscher;  d)  Löschposten;  e)  Wasservorhänge oder Sprinkleranlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   verwendeten   Löschmittel   müssen   einem   Typ   entsprechen,   der   vom  KAF,   auf   Grund   von   Homologationsentscheiden   eines   für   diesen   Bereich  akkreditierten Organs, anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sicherheitseinrichtungen (Art. 11 GSFN)
                            1  Die Sicherheitseinrichtungen bezwecken den Schutz von Leuten und Gü  -  tern; sie richten sich nach der Anzahl Personen, die zu einem Gebäude Zu  -  tritt haben, nach der Entfernung welche zum Verlassen des Gebäudes zu  -  rückgelegt werden muss und nach der Art der Güter, die zu schützen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können automatisch, manuell oder gemischt sein. Zu diesen Einrich  -  tungen gehören vor allem:  a)  automatische Brandmelder;  b)  automatische Brandlöschanlagen;  c)  direkter Alarm (zur offiziellen Alarmzentrale der Feuerwehr);  d)  Notbeleuchtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  beleuchtete Signalisation;  f)  Sprechanlage für die Evakuierung und Anweisungen;  g)  Fluchtwege;  h)  Abstellung der Ventilationen;  i)  Schliessung der Brandtüren;  j)  Rauchabzugsanlagen und -klappen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherheitsanlagen müssen anerkannt sein und dürfen nur von hiezu  ausgebildeten, allenfalls zertifizierten Unternehmen und Personen installiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Sicherheitsanlagen   müssen   periodisch   geprüft   und   so   unterhalten  werden, dass sie jederzeit einsatzbereit sind. Bei jeder Kontrolle ist von der  Firma, welche diese Arbeit ausgeführt hat, eine diesbezügliche Bestätigung  auszustellen. Das KAF kann jederzeit Kontrollen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Periodische Kontrolle (Art. 8 GSFN)
                            1  Die periodischen Inspektionen bezwecken vor allem die Kontrolle:  a)  des Unterhaltes der Feuerungseinrichtungen;  b)  der Lagerung brennbarer Stoffe;  c)  der Freilegung der Treppenhäuser und anderer Fluchtwege;  d)  der Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und Löschgeräte;  e)  der Lagerung von Fahrzeugen und Geräten, die Installation von Ma  -  schinen mit Verbrennungsmotoren;  f)  der Ordnung in den Häusern, vor allen in den Estrichen, um besonde  -  re Gefahren auszuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Inspektionen erfolgen mit Ausnahme von Einfamilienhäusern mit ei  -  nem oder zwei Stockwerken mindesten alle fünf Jahre für ausschliessliche  Wohngebäude, alle drei Jahre für Gebäude mit Betrieben ohne besondere  Gefahren und alljährlich für Gebäude, die der Öffentlichkeit zugänglich sind  oder die besondere Gefahren aufweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Einfamilienhäuser mit einem oder zwei Stockwerken erfolgen periodi  -  sche Kontrollen gemäss dem Prinzip der Selbstkontrolle durch den Eigentü  -  mer aufgrund vom KAF erstellter Checklisten, die durch die Gemeinden ab  -  gegeben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die periodische Kontrolle ist vorgängig dem Eigentümer anzumelden. Sei  -  ne Anwesenheit oder die einer von ihm bezeichneten  Person ist erforder  -  lich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kontrollorgane haben zu allen Lokalen Zutritt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   festgestellten   Mängel   sind   unverzüglich   der   Gemeindebehörde   und  dem   Eigentümer   zu   melden   und   es   wird   ihm   eine  angemessene   Frist   zu  deren Behebung gesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Werden Mängel innert der Frist nicht behoben, sind sie durch das zustän  -  dige Gemeindeorgan dem KAF zu melden, das in Zusammenarbeit mit den  verantwortlichen Ortsorganen die entsprechenden Massnahmen trifft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Ist   die   Brand-   oder   Explosionsgefahr   besonders   gross,   werden   die   not  -  wendigen   dringlichen   Massnahmen   getroffen,   namentlich   das   Verbot   zum  Feuern, und gegebenenfalls die Einstellung des Betriebes und das Verbot,  die Räumlichkeiten zu benutzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Wenn das KAF für das gleiche Gebäude mehrmals zu Kontrollen herbei  -  gezogen wird, können die zusätzlichen Kontrollen dem Eigentümer verrech  -  net werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abnahmekontrolle (Art. 11 GSFN)
                            1  Nach Abschluss der Bauarbeiten ist ein Kontrollbericht, welcher durch den  Sicherheitsbeauftragten, ein anderes durch den Gemeinderat bezeichnetes  Organ oder allenfalls durch das KAF erstellt wird, der zuständigen Behörde  zuzustellen, damit diese die Wohn- und Betriebsbewilligung erteilen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Die  vorliegende   Verordnung   wird   im  Amtsblatt   veröffentlicht   und   tritt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2002 in Kraft.  A1 Anhang 1 zu Artikel 1 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Technische Vorschriften (Art. 1 Abs. 2)
                            1  Die folgenden technischen Vorschriften sind anzuwenden:  Technische Vorschriften  Herausgeber  Die diesbezüglichen Norm und Wei  -  sungen für die Vorschriften zum  Brandschutz der Vereinigung kanto  -  naler Feuerversicherungen (VKF)  VKF - Vereinigung kantonaler  Feuerversicherungen, Bundesgasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 - 3011 Bern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Technische Vorschriften  Herausgeber  Das Schweizerische Brandschutzre  -  gister der Vereinigung kantonaler  Feuerversicherungen (VKF)  Die Normen, Weisungen und Doku  -  mentationen des Schweizerischen  Ingenieur- und Architektenvereins,  insbesondere die folgenden Doku  -  mente:  SIA - Schweizerischer Ingenieur-  und Architektenverein, Postfach -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8039 Zürich  - Dokumentation 81 Brandrisikobe  -  wertung, Berechnungsverfahren  in Zusammenarbeit mit: - VKF - Ver  -  einigung kantonaler Feuerversiche  -  rungen  - Dokumentation 82 Feuerwider  -  stand von Bauteilen aus Stahl.  Rechnerisches Verfahren zur Klas  -  sierung Dokumentation 84 Brand  -  schutz im Holzbau  SZS - Stahlbau Zentrum Schweiz,  Postfach 1075 - 8034 Zürich - LI  -  GNUM - Schweiz. Arbeitsgemein  -  schaft für das Holz, Falkenstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 - 8008 Zürich  Die diesbezüglichen Reglementie  -  rungen und Weisungen des  Schweiz. Vereins des Gas- und  Wasserfaches  SVGW - Schweiz. Verein des Gas-  und Wasserfaches, Grütlistrasse 44  - Postfach 568 - 8002 Zürich  Die diesbezügliche technische Norm  und die Weisungen des Schweizeri  -  schen Elektrotechnischen Vereins  SEV - Schweizerischer Elektrotech  -  nischer Verein, Luppmenstrasse 1-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8320 Fehraltorf  Die Weisungen für die Lagerung  von Kohlenwasserstoffen der  Schweizerischen Zentralstelle für  die Einfuhr flüssiger Treib- und  Brennstoffe (CARBURA)  CARBURA - Schweiz. Zentralstelle  für die Einfuhr flüssiger Treib- und  Brennstoffe, Löwenstrasse 3 - 8001  Zürich  Die Normen und Weisungen der  SUVA (Schweiz. Unfallversiche  -  rungsanstalt)  SUVA Schweiz. Unfallversiche  -  rungsanstalt. Fluhmattstrasse 1 -  Postfach - 6002 Luzern  Die Normen und Weisungen der  Eidg. Koordinationskommission für  Arbeitssicherheit (EKAS)  EKAS Eidg. Koordinationskommissi  -  on für Arbeitssicherheit. Fluhmatt  -  strasse 1 - Postfach - 6002 Luzern  Insbesondere die folgenden Wei  -  sungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Technische Vorschriften  Herausgeber  - Weisung Nr. 1825 Brennbare Flüs  -  sigkeiten - Lagern und Umgang -  Weisung Nr. 1941 Flüssiggas, Teil 1  - Behälter, Lagern, Umschlagen und  Abfüllen Weisung Nr. 1942 Flüssig  -  gas, Teil 2 - Verwendung von Flüs  -  siggas in Haushalt, Gewerbe und  Industrie  Die Reglemente des Schweiz. Feu  -  erwehrverbandes  SFV Schweizerischer Feuerwehr  -  verband, Morgenstrasse 1 - 3073  Gümligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2001  01.01.2002  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 51/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2007  25.07.2008  Art. 8 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 30/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2008  25.07.2008  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 30/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2008  25.07.2008  Art. 2 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 30/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2008  25.07.2008  Art. 2 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 30/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2008  25.07.2008  Art. 3 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 30/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2008  25.07.2008  Art. 4 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 30/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2008  25.07.2008  Art. 4 Abs. 1, a)  aufgehoben  BO/Abl. 30/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2008  25.07.2008  Art. 4 Abs. 1, b)  aufgehoben  BO/Abl. 30/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2008  25.07.2008  Art. 8 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 30/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2008  25.07.2008  Art. 8 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 30/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2008  25.07.2008  Art. 8 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 30/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2008  25.07.2008  Art. 8 Abs. 7  geändert  BO/Abl. 30/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2008  25.07.2008  Art. 8 Abs. 8  geändert  BO/Abl. 30/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2008  25.07.2008  Art. 8 Abs. 9  eingefügt  BO/Abl. 30/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2008  25.07.2008  Art. 8 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 30/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.12.2001  01.01.2002  Erstfassung  BO/Abl. 51/2001