Verordnung zur Übertragung der Infrastrukturen der Spitäler
                            Verordnung  zur Übertragung der Infrastrukturen der  Spitäler  vom 31.01.2007 (Stand 01.02.2007)  Der Staatsrat des Kantons Wallis,  eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Oktober 2006, insbesondere die Artikel 45 bis 51;  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   präzisiert   die   Modalitäten   der   Übertragung  des   Eigentums   an  den  Spitalinfrastrukturen   vom  Typ   Immobilien  (Grund  -  stücke und Gebäude) von den Spitalvereinen und den religiösen Kongrega  -  tionen an den Kanton, der diese dem GNW zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verordnung   sieht   gleichzeitig   die   Modalitäten   der   Übertragung   des  Eigentums   an   den   Spitalinfrastrukturen   vom  Typ   Mobiliar   (Ausrüstungen)  von den Spitalvereinen, den religiösen Kongregationen und dem Kanton an  das GNW vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   die   bestehenden   oder   zukünftigen   Verträge   betref  -  fend das Spital des Chablais und das Zentralinstitut der Walliser Spitäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Modalitäten der zur Verfügung Stellung der vom Kanton erworbenen  immobilen Infrastrukturen zugunsten des GNW werden in einer separaten  Verordnung geregelt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Übertragungs- und Entschädigungsverfahren (Grundstücke,
                            Gebäude und Ausrüstungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Festlegung der Entschädigung, die jedem Eigentümer bei der Übertra  -  gung seiner Infrastrukturen zusteht, stützt sich der Staatsrat sowohl auf die  Vorschläge der paritätischen Kommission, welche mit dem Dekret vom 4.  September 2003 über das GNW eingesetzt wurde, als auch auf die mögli  -  chen Abkommen zwischen den Spitalvereinen oder den religiösen Kongre  -  gationen und dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übertragung der Infrastrukturen erfolgt am Tag des Inkrafttretens die  -  ser Verordnung. Der Eintrag im Grundbuch erfolgt nach einfachem Vorwei  -  sen  der  schriftlichen  Konventionen,   die  vom   Staatsrat   genehmigt   wurden  oder   der   vom   Staatsrat   gefällten   Entscheide   im   Zusammenhang   mit   der  Übertragung der Infrastrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton entschädigt die Vereine oder religiösen Kongregationen für die  übertragenen   Infrastrukturen   binnen  dreissig Tagen  nach  dem  Eintrag  im  Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Eigentumsübertragungen und Eintragungen des Vorkaufsrechts  sind  auf   kommunaler  und kantonaler  Ebene  steuer-,   abgaben-  und  gebühren  -  frei.   Davon  ausgenommen   sind  Steuern,  Abgaben   und  Gebühren   im  Zu  -  sammenhang mit einem nachfolgenden Verkauf der Infrastrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Berechnungsmethode der Entschädigungen
                            1  Falls festgelegt wird, dass dem Eigentümer der Infrastrukturen,  die dem  Kanton   übertragen   wurden,   eine  Entschädigung   geschuldet   wird,   werden  die folgenden Regeln angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundstücke, die subventioniert wurden, können nicht Gegenstand ei  -  ner Entschädigung sein. Grundstücke, die nicht vom Kanton subventioniert  wurden, können gemäss Katasterwert entschädigt werden, ausser bei einer  Vereinbarung, die für den Kanton besser ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebäude können Gegenstand einer Entschädigung sein, wenn diese  von den Gemeinden oder einer religiösen Kongregation finanziert wurden.  Die   Vereine   oder   religiösen   Kongregationen   müssen   diese   Finanzierung  nachweisen. Für die Berechnung der Entschädigung werden die bewilligten  Investitionen linear mit 4.5 Prozent  bis zum Ablauf  des Dekrets über das  GNW abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausrüstungen   können   Gegenstand   einer   Entschädigung   sein,   wenn  sie von den Gemeinden oder den religiösen Kongregationen finanziert wur  -  den.   Die  Vereine oder religiösen  Kongregationen müssen  diese Finanzie  -  rung  nachweisen.   Für  die  Berechnung  der  Entschädigung  wird  ein  Drittel  der bewilligten Investitionen linear mit 10 Prozent und zwei Drittel linear mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Prozent bis zum Ablauf des Dekrets über das GNW abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die von den ehemaligen Eigentümern bezahlten Zinsen für die nicht aner  -  kannten und folglich nicht vom Kanton subventionierten Investitionen sind  nicht Gegenstand einer Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Modalitäten der Übertragung
                            1  Wenn eine Vereinigung von Gemeinden oder eine religiöse Kongregation  das Eigentum an einer Infrastruktur beibehalten sollte, so werden die jährli  -  chen   Kosten   (Zinsen   und   finanzielle Abschreibungen)   dieser   Infrastruktur  vom Eigentümer gedeckt. Vorbehalten bleiben die Entscheide des Staatsra  -  tes  bezüglich  der  Verwendung  dieser   Infrastrukturen   für   andere   Gesund  -  heitszwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übertragenen Güter müssen pfandfrei sein; falls die Güter nicht pfand  -  frei sein sollten, müssen die Eigentümer dies vor der Übertragung löschen  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rückerstattung der Subvention
                            1  Falls Objekte nicht übertragen werden, welche beim Kauf vom Staat sub  -  ventioniert   wurden,   kann   der   Kanton   gemäß   Subventionsgesetz   vom   13.  November   1995   und   dem   Entscheid   des   Staatsrates   vom   7.   November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 über die Übernahme der Schulden durch den Kanton eine Rückerstat  -  tung der Subventionen fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nachfolgender Verkauf der Infrastrukturen: Gewinnbeteiligung
                            1  Im Falle eines nachfolgenden Verkaufs der übertragenen Infrastrukturen  gehört der Gewinn des Verkaufs dem ehemaligen Eigentümer.  Dieser be  -  rechnet sich aus dem Verkaufspreis abzüglich der vom Kanton getätigten  Investitionen,   den  Übernahmen   der  Schulden   durch   den   Kanton   und   der  Entschädigung,   welche  der  Kanton  bei der  Übertragung   dem  ehemaligen  Eigentümer erstattet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim  nachfolgenden  Verkauf   eines Teiles  der  Infrastrukturen   von  einem  Gebäude  wird  der   Gewinn   aus  dem   Verhältnis   der  Anzahl  Quadratmeter  zum gesamten Grundstück und aus dem Verhältnis der Anzahl Kubikmeter  zum gesamten Bau errechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der gesetzlichen Fristen erhält der Eigentümer im ersten Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Prozent des Gewinns. Ab Inkrafttreten des Gesetzes sinkt dieser Pro  -  zentsatz jährlich um ein Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Nachfolgender Verkauf der Infrastrukturen: Vorkaufsrecht
                            1  Das im Gesetz vorgesehene Vorverkaufsrecht wird im Grundbuch einge  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhaber des Vorkaufsrechts kann das Gebäude unter den Bedingun  -  gen erwerben, die der Verkäufer mit der Drittperson vereinbart hat, abzüg  -  lich des ihm gemäss der vorliegenden Verordnung zustehenden Gewinns.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Übertragung des Eigentums an den Ausrüstungen
                            1  Die  Spitalvereine,   die religiösen  Kongregationen und  der Kanton  für  die  Walliser   Lungenklinik   (CVP)   und   die   IPVR   übertragen   dem   GNW   das  Eigentum an den Ausrüstungen der Spitäler (für den Spitalbetrieb notwendi  -  ges Mobiliar, technische, medizinische und administrative Geräte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übertragung der Ausrüstungen der CVP und der IPVR sind nicht Ge  -  genstand einer Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Resthaftung der Vereine
                            1  Die   ehemaligen   Eigentümer   sind   verantwortlich   für   die   Verpflichtungen,  die sie bis zum Abschluss der Konten 2003 eingegangen sind, und kommen  für die daraus folgenden Verpflichtungen auf, die weder vom Kanton noch  vom GNW übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der nicht über  -  tragenen Infrastrukturen die nicht direkt  mit  den für das GNW  relevanten  Spitalaktivitäten zusammenhängen und alle Kosten und Einnahmen im Zu  -  sammenhang mit den Betriebs- und Investitionskosten dieser Infrastruktu  -  ren gehen zu Lasten der ehemaligen Eigentümer der Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anwendung
                            1  Das Departement wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.  Es erlässt die nötigen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schlussbestimmungen
                            1  Die vorliegende Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2007  01.02.2007  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 6/2007, 5/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  31.01.2007  01.02.2007  Erstfassung  BO/Abl. 6/2007, 5/2007