Konkordat über die Schulkoordination
                            Konkordat über die Schulkoordination  1  )  vom 14.12.1970 (Stand 01.05.1972)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die  Konkordatskantone  bilden eine interkantonale  öffentliche-rechtliche  Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des  entsprechenden kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Materielle Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verpflichtungen
                            1  Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den  folgenden Punkten anzugleichen:  a)  Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt.  Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu  vier Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.  b)  Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38  Schulwochen mindestens 9 Jahre.  c)  Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur  Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.  d)  Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Empfehlungen
                            1  Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen  aus, insbesondere für folgende Bereiche:  a)  Rahmenlehrpläne;  b)  gemeinsame Lehrmittel;  c)  Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;  d)  Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;  e)  Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleich  -  wertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 12.05.1971. Inkrafttreten am 01.05.1972.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  einheitliche   Bezeichnung   der   gleichen   Schulstufen   und   gleichen  Schultypen;  g)  gleichwertige Lehrerausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbei  -  tung dieser Empfehlungen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1  Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung undfor  -  schung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck werden:  a)  für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und un  -  terstützt;  b)  Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatisti  -  ken ausgearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisatorische Vorkehrungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto -
                            ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie  -  hungsdirektoren die Durchführung der unter Artikel 2 bis Artikel 4 festgeleg  -  ten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement nie  -  dergelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kosten   der   Konkordatstätigkeit   werden   nach   Massgabe   der  Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stim  -  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Regionalkonferenzen
                            1  Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die  Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tes  -  sin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu ei  -  ner Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtsschutz
                            1  Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge  -  ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fristen
                            1  Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses  Konkordats wird etappenweise vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konkordatskantone verpflichten sich:  a)  in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 a) festzulegen; b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre aus -
                            zudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in  zwei Etappen verwirklichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Festsetzung  des  Schuljahrbeginns  im Sinne von  Artikel 2 d)  soll  grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973-1974 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitritt
                            1  Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon  -  ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem  Bundesrat Mitteilung macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Austritt
                            1  Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Ka  -  lenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind  und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.1970  01.05.1972  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1971 f 72 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.12.1970  01.05.1972  Erstfassung  RO/AGS 1971 f 72 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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