Reglement über die Schätzungsgebühren
                            Reglement  über die Schätzungsgebühren  Vom 25. Oktober 1996 (Stand 1. Januar 1997)  Der Verwaltungsrat der Aargauisc  hen Gebäudeversicherungsanstalt,  gestützt    auf    §    29    Abs.    1    des    Gese  tzes    über    die    Gebäudeversicherung  (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 15. Januar 1934
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1     Für   Schätzungen   im   Sinne   von   §   24  Abs.   1   lit.   a   und   b   des   Gebäude-  versicherungsgesetzes sind folg  ende Gebühren zu entrichten:  a)       bei   Neubauten   0,5   ‰   des   Versicherungswertes,   mindestens   Fr.   15.–,  höchstens Fr. 1'500.–;  b)  bei  Um-,  An-  und  Einbauten  die  gleichen  Gebühren,  berechnet  nach  dem  Mehrbetrag des Versicherungswertes; die Gebührenpflicht besteht auch, wenn  Investitionen im Rahmen von Revision  sschätzungen festgestellt werden;  c)  in  Fällen,  in  denen  sich  keine  Änderung  des  Versicherungswertes  ergibt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,2  ‰  des  gesamten  Vers  icherungswertes,  mindesten  s  Fr.  15.–,  höchstens  Fr.  200.–;  Versicherte,  die  wiederholt  grundlos  eine  neue  Schätzung  verlangt  haben,  können  mit  dem  dreifachen  Betrag  der  ordentlichen  Gebühren  belegt  werden.  d)      bei   Teilung   oder   Vereinigung  von   Gebäuden   0,2   ‰   des   gesamten  Versicherungswertes,  minde  stens  Fr.  15.–,  höchstens  Fr.  200.–;  die  Gebühren  sind  von  den  die  Teilung  oder  Vereinigung  veranlassenden  Versicherten  zu  bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ergibt  sich  aus  besonderen  Gründen,  in  sbesondere  wegen  der  Gleichartigkeit  der  gleichzeitig  zu  schätzenden  Neubauten,  ein  wesentlicher  Minderaufwand,  wird  die  Gebühr angemessen herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 2 S. 509; aufgehoben (AGS 2007 S. 156)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1    Dieses  Reglement  ist  in  der  Gese  tzessammlung  zu  publiz  ieren  und  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1997 in Kraft.
                            2    Das  Reglement  über  die  Schätz  ungsgebühren  vom  13.  Dezember  1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    ist  aufgehoben.  Aarau, den 25. Oktobe  r 1996  Verwaltungsrat  der Aargauischen  Gebäudeversicherungsanstalt  Präsident  P  FISTERER  Protokollführer  G  ERSPACH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Nicht in der AGS publiziert.