Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
                            Konkordat über die nicht eidgenössisch  konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte  1  )  vom 15.10.1951 (Stand 27.06.1952)  Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbah  -  nen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordats  -  kantonen, gestützt auf Art. 7, Abs. 2 der Bundesverfassung, das nachste  -  hende Konkordat abgeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,  a)  um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der un  -  ter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne  die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen;  b)  um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fra  -  gen zuhanden der Kantone begutachtet;  c)  um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu för  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Das Konkordat bezieht sich auf alle Luftseilbahnen für Personen- oder  Warentransporte. Hievon ausgenommen sind:  a)  Luftseilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterste  -  hen,  b)  Luftseilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie  den   öffentlichen   Verkehr   oder   öffentliche  Anlagen   nicht   gefährden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 27.06.1952. Inkrafttreten am 27.06.1952.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn der zuständigen kanto  -  nalen Behörde zu melden.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Konkordat  bezieht sich ferner  auf  alle Skilifte,  die nur als solche  betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bau und Betrieb der Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungen
                            1  Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbah  -  nen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf  dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Ueberquert  eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilli  -  gung aller beteiligten Kantone einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton  keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür  allein einzustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Enteignungsrecht
                            1  Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht  nach kantonalem Recht verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Voraussetzungen der Bewilligungen
                            1  Die Kantone erteilen dit Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anla  -  ge erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer  und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen. dieses Konkordates und des  zugehörigen Reglementes entspricht und wenn insbesondere die vorge  -  schriebenen Versicherungen abgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebs  -  bereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer techni  -  schen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates  und  des Reglementes begutachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz (AS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1950, 496).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Unterhalt und Kontrolle
                            1  Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen ver  -  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeför  -  derung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle  der Anlagen. Ueber diese Kontrollen sind zu Händen des Kantons Protokol  -  le aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die  Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsent  -  zuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun  -  gen.  1  )   Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der tech  -  nischen Kontrolle  beauftragte Instanz im Sinne von Art. 12, Abs. 2, die Anla  -  ge sofort stillegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sanktionen
                            1  Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder  notwendig erachtete Aenderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinha  -  bers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates  oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen  der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen  amtliche Verfügungen  2  )  , obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom  Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organe
                            1  Die Organe des Konkordates  sind die Konferenz, die Geschäftsleitung  und die Rechnungsrevisoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (BS 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            275).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (BS 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            275).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beige  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Konferenz
                            1  Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlosse  -  nen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziel  -  len Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen  weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse  werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.  Der Präsident hat den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz ist zuständig für:  a)  die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das  Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;  b)  die  Aufstellung   eines   Geschäftsreglementes   für   den   Verkehr   der  Kantone   mit   den   Organen   des   Konkordates   und   der   technischen  Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes  für die technische Kontrollstelle  und einer Gebührenordnung;  c)  die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für  eine Amtsdauer von 5 Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen  Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst  geeigneten Organisation übertragen werden;  d)  die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;  e)  die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;  f)  die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbe  -  richt und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;  g)  Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse  eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Prä  -  sident ist befugt,, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen.  Er ist hiezu. verpflichtet, wenn dies von mindestens einem. Viertel der Kon  -  kordatskantone verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere  Geschäfte  dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle ver  -  tretenen Kantone damit einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten  und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der  technischen Kontrolstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen  der Geschäftsleitung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich  einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Auf  -  gaben:  a)  Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;  b)  Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;  c)  Führung   des   gesamten   Rechnungswesens,   Erstellung   der   Jahres  -  rechnung und Antragstellung zum Voranschlag;  d)  Abfassung des Jahresberichtes;  e)  Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege  vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Ge  -  schäftstätigkeit zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechnungsrevisoren
                            1  Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung  der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Technische Kontrollstelle
                            1  Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende  Aufgaben zur Verfügung:  a)  Begutachtung von Projekten;  b)  Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen, der bei Inkrafttre  -  ten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;  c)  periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und techni  -  sche Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebs  -  gefährdungen;  d)  Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Ge  -  schäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen  der   Kantone,   insbesondere  Ausarbeitung   von   Vorschlägen   für   die  Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestim  -  mungen;  f)  Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen  für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn  nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen  Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden.  Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständi  -  gen kantonalen Amtsstelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben über  -  tragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Ue  -  ber den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein  Pflichtenheft aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Finanzierung
                            1  Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden  durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone be  -  schafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrpllstella werden von  den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die  Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sitz
                            1  Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ein- und Austritt
                            1  Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine  der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichti  -  gung   einer   wenigstens   einjährigen   Kündigungsfrist   erfolgen,   nachdem  sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestinuniungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bestehende Anlagen
                            1  Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton fest  -  zusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt  des Kantons zum Konkordat seinen Vorschriften und denjenigen des Re  -  glementes anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des  Konkordates eine für die Uebergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern  die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon beste  -  henden Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verhältnis zu andern Rechtsquellen
                            1  Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone  sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obligatorischen Unfallversiche  -  rung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widerspre  -  chendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Das   Konkordat   tritt   nach  Annahme   durch   wenigstens   fünf   Kantone   in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.1951  27.06.1952  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1952 f 165 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  15.10.1951  27.06.1952  Erstfassung  RO/AGS 1952 f 165 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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