Interkantonales Konkordat über Massnahmen zu Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen
                            Interkantonales Konkordat über Massnahmen  zu Bekämpfung von Missbräuchen im  Zinswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 08.10.1957 (Stand 01.01.1961)  Zur wirksamen Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen wird gestützt  auf Art. 7 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung  und die Bestimmungen des Obligationenrechtes folgendes Konkordat ab  -  geschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer auf dem Gebiet der Konkordatskantone in irgendeiner Form Gelddar  -  lehen oder Kredite gewährt darf als Gesamtentschädigung auf keinen Fall  mehr als 1,5% der zu Beginn jedes Monats tatsächlich geschuldeten Sum  -  me fordern, (d.h. monatlich höchstens 1% für Zinsen, Provisionen, Kom  -  mission und Gebühren, und höchstens 0,5% für die ausgewiesenen Ausla  -  gen und Kosten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer Darlehen oder Kredite vermittelt, darf weder vom Kredit noch vom  Darlehensnehmer eine Entschädigung oder eine Kostenrückerstattung for  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auch Darlehens- und Kreditgebern mit Sitz ausserhalb der Konkordats  -  kantone ist es verboten, im Konkordatsgebiet Darlehen zu gewähren oder  Kredite zu eröffnen, die irgendwie die im Konkordat bestimmten Leistungen  eines Schuldners übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 12.05.1960. Inkrafttreten am 01.01.1961.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weder der Darlehens- oder Kreditnehmer noch der Geld- oder Kreditge  -  ber darf eine Schuldanerkennung ausstellen oder entgegennehmen, die auf  einen höhern Betrag als die wirklich gewährte Darlehens- oder Kreditsum  -  me lautet. Bereits getätigte Auslagen und nachgewiesene Kosten sowie  Zinsen und Skonti dürfen immerhin für höchstens drei Monate zum voraus  bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Gläubiger   kann   die   gänzliche   oder   teilweise   Rückerstattung   der  Schuldsumme vor dem Verfall nicht verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das "Schneeballen"-System in irgendeiner Form ist bei Kredit- oder Darle  -  hensgeschäften verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Darlehens- und Kreditgebern ist untersagt, sofern ein Darlehens-  oder Kreditgeschäft nicht zustande kam, irgendeine Entschädigung zu for  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Darlehens- oder Kreditnehmer darf zu keinen andern persönlichen fi  -  nanziellen Leistungen zum direkten oder indirekten Vorteil des Darlehens-  oder Kreditgebers verpflichtet werden als den in Art. 1 dieses Konkordates  vorgesehenen (beispielsweise Bedingung zur Zeichnung von Aktien, Obli  -  gationen   oder   Genossenschaftsanteilen   oder   Abschluss   eines   Ver  -  sicherungsvertrages).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Darlehen oder Krediten von mehr als Fr. 2'000 ist dem Darlehens-  oder Kreditgeber erlaubt, vom Schuldner den Abschluss einer Versicherung  auf das Ableben zu verlangen. Verboten bleibt aber eine Spar- oder ge  -  mischte Versicherung. Die Höhe der Versicherungssumme und die Dauer  des Vertrages müssen aber mit dem Darlehens- oder Kreditvertrag über  -  einstimmen. Eine allfällige Verlängerung beider Verträge bleibt vorbehalten.  Der Darlehens- oder Kreditgeber darf dem Schuldner unter keinen Umstän  -  den mehr als die Netto-Prämie belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer Darlehen oder Kredite gibt oder vermittelt, ist verpflichtet, bei jeder  Art der Werbung oder Ankündigung folgende Angaben zu machen:  a)  seinen Namen und Vornamen oder die Bezeichnung der Firma;  b)  seinen Beruf (Darlehens- oder Kreditgeber oder Vermittler);  c)  seinen Geschäftssitz.  Weitere Angaben sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Gebiet der Konkordatskantone ist jede Art der Verbreitung oder  Veröffentlichung von Anzeigen, die mit den Vorschriften dieses Konkordates  nicht im Einklang stehen, verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Werbung von Kunden in Gastwirtschaftsbetrieben oder am Arbeitsort  und dessen Umgebung ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor jedem Vertragsabschluss sind dem Kunden die Darlehens- und Kre  -  ditbedingungen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind so abzufassen, dass  sie auch Personen die in Kredit- und Darlehensgeschäften keine Erfahrung  haben, leicht verständlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Darlehens- oder Kreditvertrag ist zweifach auszufertigen und von bei  -  den Parteien zu unterzeichnen. Dem Darlehens- oder Kreditnehmer ist un  -  mittelbar nach der Unterzeichnung eine Ausfertigung zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag hat zu enthalten:  a)  Bei Gewährung eines Gelddarlehens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den dem Darlehensnehmer wirklich übergebenen Geldbetrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Zinssatz und eine ausschliessliche Aufzählung der vom Dar  -  lehensnehmer geforderten weitern Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Höhe und die Fälligkeit jeder vom Darlehensnehmer gefor  -  derten Zahlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  den Hinweis auf die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung.  b)  Bei Eröffnung eines Kredites:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den Höchstbetrag der Kreditsumme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Zinssatz und eine ausschliessliche Aufzählung der vom Kre  -  ditnehmer geforderten weitern Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Bezugsbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Höhe und Fälligkeit jeder vom Kreditnehmer geforderten  Zahlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  den Hinweis auf die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Konkordates werden mit  Haft oder mit Busse bis zu Fr. 10'000 bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafbar sind ebenfalls der Versuch und die Gehilfenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt Art. 157 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In schweren Fällen sowie im Rückfall kann der Richter Haft- und Gefäng  -  nisstrafe miteinander verbinden und die Veröffentlichung des Urteils auf  Kosten des Verurteilten anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In schweren Fällen sowie im Rückfall kann der Richter dem Verurteilten  die Ausübung der Berufes eines Darlehens- oder Kreditgebers für die Dau  -  er von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verbieten. Die Wirkung dieses  Verbotes beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Es gilt für das  Gebiet aller Konkordatskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rückfällig ist, wer innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Verurteilung  wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften dieses Konkordats erneut ge  -  gen dessen Bestimmungen verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches  über die Übertretung bleiben ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetriebe einer juristischen Person  begangen, so werden die Direktoren die Prokuristen und Handlungsbevoll  -  mächtigten, die Mitglieder der Verwaltungsrates, der Kontrollstelle oder die  Liquidatoren, die sich schuldig gemacht haben bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer Kollektivgesellschaft,  einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haf  -  tung begangen, so werden die Gesellschafter, die Direktoren, Prokuristen  und Handlungsbevollmächtigten oder die Liquidatoren, die sich schuldig  machten, bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft oder die juristische  Person haftet immer solidarisch für Busse und Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die nachfolgend genannten Unternehmen sind die Vorschriften dieses  Konkordates nur anwendbar, soweit es sich um die Gewährung von Klein  -  krediten handelt:  a)  Unternehmen, die dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über  die Banken, und Sparkassen unterstellt sind sowie alle in Art. 1, Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5, dieses Gesetzes erwähnten Unternehmen.  b)  Vom Bundesrat konzessionierte Versicherungsgesellschaften.  c)  Kreditkassen auf Wartezeit.  d)  Öffentlich- und privatrechtliche Personalversicherungskassen.  e)  Kreditkassen auf Gegenseitigkeit.  f)  Bürgschaftsgenossenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 8 Abs. 1 dieses Konkordates ist auf Kreditkassen auf Gegenseitigkeit  nicht anwendbar, soweit diese für die Darlehens- oder Kreditgewährung  den Erwerb eines Anteilscheines oder eine andere gleichartige und gleich  -  wertige Leistung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Allfällige in den Konkordatskantonen geltende strengere Vorschriften so  -  wie die kantonalen Bestimmungen über das Faustpfand bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens drei Kantone beigetre  -  ten sind. Jeder beigetretene Kanton kann sechs Monate zum voraus auf  das Ende eines Kalenderjahres beim schweizerischen Bundesrat seine Mit  -  gliedschaft künden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.1957  01.01.1961  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1960 f 190,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            249 | d 193, 246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  08.10.1957  01.01.1961  Erstfassung  RO/AGS 1960 f 190,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            249 | d 193, 246