Verordnung über die Verwaltung und Benützung der Klosterkirche Königsfelden
                            1  Verordnung  über die Verwaltung und Benützung der  Klosterkirche Königsfelden  Vom 6. Juli 1987  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 5 des Organisa  tionsgesetzes vom 26. März 1985   1)  , § 1 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  §  3  des  Gesetzes  über  die  Fö  rderung  des  kulturellen  Lebens  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Oktober 1968
                            2)   sowie § 1 Abs. 2 lit. a des Dekretes über die durch den  Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977   3)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  t  habsburgische  Gedächtnisstätte  und  hochrangiges Kulturdenkmal   des Kantons Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  r  kulturelle  und  kirchliche  Veran-  staltungen darf die Anliegen des Denkm  alschutzes nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  teilung Kultur (Kantonsarchäologie).  Sie entscheidet über die Art der Benutzung und den Betrieb.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ne   Aufgabenbereiche   an   Dritte  delegieren oder für solche Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 495.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 661.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  §  15  der  Verordnung  über  die  Liegenschaften  des  Kantons  (Liegenschaftsverordnung)  vom  17.  A  ugust  2005,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2006  (AGS 2005 S. 635).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  §  15  der  Verordnung  über  die  Liegenschaften  des  Kantons  (Liegenschaftsverordnung)  vom  17.  A  ugust  2005,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2006  (AGS 2005 S. 635).  Zwec  k  Benutzung und  Betrieb   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    In  allen  Angelegenheiten  der  Benüt  zung  der  Klosterkirche  steht  der  Kantonsarchäologie  eine  Arbeitsgr  uppe,  bestehend  aus  dem  Kantons-  archäologen,  dem  Chef  der  historis  chen  Bauten  der  Abteilung  Hochbau  und  dem  Verwalter  der  Psyc  gung. Der Kantonsarchäologe führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beschlüsse  sind  zu  protokollie  ren  und  nötigenfalls  schriftlich  zu  eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Jeder  Benützer  hat  sich  bei  de  r  Ausübung  des  ihm  erteilten  Benüt-  zungsrechts so zu verhalten, dass a  ndere Benützer durch ihn nicht gestört  werden und die Klosterkirche nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Klosterkirche  darf  weder  geraucht  noch  ge  gessen  noch  dürfen  Getränke  ausgeschenkt  werden  (Ausnahme:  Kommunion  bzw.  Abend-  mahl).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  ist  verboten,  auf  den  Kenotaph  und  die  Grabtische  zu  sitzen  oder  zu  stehen oder Gegenstände irgendwelcher  Art darauf zu legen. Es ist unter-  sagt, den Lettner zu begehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Für Veranstaltungen stehen maxima  von 89 m  2   zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Erhöhung   der   Zahl   der   Sitz  plätze   oder   der   Einbau   weiterer  Podienelemente kann nur in Ausnahmefällen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Änderungen am Podium und an de  r Bestuhlung dürfen vom Veranstalter  ohne   Zustimmung   der   Kantonsarchäo  logie   oder   des   Abwartes   nicht  vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1     Für   Veranstaltungen   steht   ei  ne   Grundbeleuchtung   zur   Verfügung.  Änderungen  an  der  Beleuchtung  und  an  den  elektrischen  Installationen  dürfen vom Veranstalter nicht vorge  nommen werden. Nach Vereinbarung  mit  der  Kantonsarchäologie  und  gegen  entsprechende  Verrechnung  nach  effektivem  Aufwand  können  zusätzliche    elektrische  Installationen  wie  Beleuchtung,  Lichteffekte,  Ton-  und  Bildübertragungsanlagen  eingerich-  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Klosterkirche   wird   nicht   gehe  izt,   sondern   lediglich   temperiert  (10  °C).  Eine  Erhöhung  der  Temperatur    ist  nicht  möglich.  Zusatzheizun-  gen jeglicher Art sind nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  geräte in Betrieb gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  t  mit  einem  Fahr-  und  Parkverbot  belegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  chen  auf  dem  Areal  der  Psychiatri  schen  Klinik  Königsfelden  dürfen  weder  bei  Proben  noch  bei  Veransta  ltungen  mit  irgendwelchen  Fahrzeu-  gen belegt werden. Dem Veranstalter wird empfohlen, sich rechtzeitig mit  der   Direktion   der   Höheren   Techni  schen   Lehranstalt   Brugg-Windisch  (HTL) zwecks Benützung ihrer Parkplätze abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Während der Proben und der Konzerte  bzw. Veranstalt  ungen müssen eine  Aufsichtsperson (Abwart der Klosterk  irche) und ein Elektriker (wird vom  Vermieter    gestellt)    anwesend  sein.    Den    Weisungen    des    Auf-  sichtspersonals ist stri  kte Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Einhaltung  der  vorgenannten  Benüt-  zungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veranstalters fallen des Weiteren:  –      Platznummerierung  –  Kassaführung und Billettkontrolle  –      Besucherplatzierung  –      Parkierung    und    polizeilicher    Ei  nweisungs-    und    Absperrdienst  (Gemeindepolizei Windisch)  –      Feuerwehr-Pikettdienst      (Feuer  wehrkommando  der  Gemeinde  Win-  disch)  –  und  weitere,  direkt  mit  dem  An  lass  zusammenhängende  Einrichtun-  gen  und  Vorkehrungen,  wie  z.B.  No  tenständer,  Tische,  Garderoben,  evtl. Toilettenwagen usw.)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Für  Unfälle  und  Schäden  haftet  der  Veranstalter.  Der  Abschluss  einer  Haftpflichtversicherung wird empfohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  beträgt  für  einen  Halbtag  oder  einen ganzen Abend Fr. 200.–.  Parkierung  Aufsicht  Pflichten des  Veranstalters  Haftung  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  ausserordentlichen  Fällen  kann  werden  oder  bei  kommerziellen  Vera  nstaltungen  um  bis  zu  50  %  erhöht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  das  Aufstellen  von  Podium  und  Bestuhlung,  die  Präsenzzeit  der  Aufsicht  sowie  die  Reinigung  wird  zu  sätzlich  nach  effektivem  Aufwand  Rechnung gestellt. Vorbehalten bl  eibt ferner § 6 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Sammlung  der  Amtsblattbeilagen  zu  publi-  zieren.   1)   Sie tritt am 1. August 1987 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Hinfällig geworden durch die §§  1 und 15 des Publikationsgesetzes.