Gesetz über den öffentlichen Verkehr
                            Gesetz  über den öffentlichen Verkehr  (GöV)  vom 28.09.1998 (Stand 01.01.2012)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 6, 31 und 69 der Kantonsverfassung;  eingesehen   das   Eisenbahngesetz   vom   20.   Dezember   1957,   das   am   24.  März 1995 abgeändert wurde und dessen Ausführungsvorschriften;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das   vorliegende   Gesetz   soll  wirtschaftlich   und   sozialpolitisch   ein  ausrei  -  chendes Angebot an Leistungen des öffentlichen Verkehrs gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt die Wahrung und den Schutz der Umwelt und den rationellen  Energieverbrauch   sowie  die angemessene   und  sinnvolle  Raumordnung   in  Anwendung   der   einschlägigen   eidgenössischen   und   kantonalen   Weisun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu diesem Zweck ermöglicht es dem Kanton:  a)  Anreize zu schaffen für die Umlagerung des privaten Personen- und  Güterverkehrs auf die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (nach  -  stehend: Transportunternehmung);  b)  die wirtschaftliche Erschliessung der vom Hauptverkehr abgelegenen  Bergdörfer und Talschaften zu unterstützen;  c)  die   Koordination   zwischen   den   Transportunternehmungen   einerseits  und   zwischen   dem   öffentlichen   Verkehr   und   dem   Individualverkehr  andererseits zu verbessern;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   aktive   Zusammenarbeit   mit   den   Nachbarkantonen   und   den   be  -  nachbarten Ländern zu pflegen;  e)  die Kompetenzen des Grossrates, des Staatsrates, des mit dem Ver  -  kehr   betrauten   Departements   (nachstehend:   Departement),   der   so  -  zioökonomischen Regionen, der Gemeinden und der Unternehmen in  Sachen öffentlicher Verkehr zu präzisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es   dient   der   Umsetzung   des   eidgenössischen   Eisenbahngesetzes   und  seiner Ausführungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es will ebenfalls die Verwirklichung und Bewirtschaftung der Infrastruktu  -  ren   unterstützen   und   fördern,   die   zur   Erschliessung   des   Kantons   im   Be  -  reich des öffentlichen Verkehrs und auf dem Luftweg notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Die Transportunternehmungen erstellen das Angebot und die Kostenplan  -  rechnung für die gemeinsam  vom Bund und Kanton bestellten Leistungen  im Regionalverkehr  und beteiligen sich nötigenfalls und auf Begehren des  Departements an der Information der Regionen und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Massnahmen
                            1  Der Kanton legt in den Richtlinien der Regierungspolitik auf kurze, mittlere  und  lange  Sicht hin seine  verkehrspolitischen Grundsätze  und Zielsetzun  -  gen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   leistet   den  Transportunternehmungen,   im   Sinne   der   eidgenössischen  Gesetzgebung,  Abgeltungen,   Beiträge   und   Darlehen   für   ihre   Investitions-  und Betriebskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann sich an Transportunternehmungen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er   kann   sich   organisatorisch   und   finanziell   an   Gründungen   und   am  Betrieb von Tarifverbünden und weiteren Tarifmassnahmen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gewährleistung des Angebots
                            1  Der Kanton umschreibt im Einvernehmen mit dem Bund, gegebenenfalls  mit den anderen betroffenen Kantonen die Grundsätze, nach welchen sich  das Angebot des öffentlichen Verkehrs ausrichten soll. Er legt die Angebots-  und   Tarifgestaltung   sowie   einen   minimalen  Auslastungs-   und   Kostende  -  ckungsgrad     fest     und   schliesst     mit     den   Transportunternehmungen  Angebotsvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden,  Private  oder weitere Organisationen können mit den Trans  -  portunternehmungen  zusätzliche Leistungen oder Tariferleichterungsmass  -  nahmen vereinbaren, sofern die ungedeckten Mehrkosten von den Antrag  -  stellern übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Betriebsbeiträge
                            1  Zur Sicherstellung des Leistungsangebotes nach Artikel 4 Absatz 1 leistet  der   Kanton   den   Transportunternehmungen   des   Regionalverkehrs   nach  Massgabe des Bundesrechts Abgeltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgeltungen werden insbesondere geleistet für:  a)  ungedeckte geplante Kosten;  b)  vom Kanton bestellte Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann Finanzhilfen im Sinne der kantonalen Subventionsgesetzgebung  für   die   Leistungen   im  Agglomerationsverkehr   oder   für   weitere   Leistungen  gewähren, die für den Kanton oder für eine seiner Regionen eine gewisse  Bedeutung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Investitionsbeiträge
                            1  Gemäss  Bundesrecht  gewährt  der Kanton Darlehen und Finanzhilfen für  die   Finanzierung   von   Investitionen   der   Unternehmungen   des   öffentlichen  Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Investitionen   gelten   namentlich   Bauten,   Ersetzungen   und   Ergänzun  -  gen   von  Anlagen   und   Einrichtungen   und  Anschaffungen   von   Fahrzeugen,  welche dazu bestimmt sind:  a)  die Wirtschaftlichkeit und die Leistungsfähigkeit zu erhöhen;  b)  die Sicherheit des Betriebs sicherzustellen und zu verbessern;  c)  den Behinderten den Zugang zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter der Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit, sind die Fahrzeuge  und Anlagen  so  zu  gestalten,  dass ihre Benützung  auch den  Behinderten  offen steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Voraussetzungen
                            1  Abgeltungen,   Darlehen   und   Finanzhilfen   werden  Transportunternehmun  -  gen nur soweit gewährt,  als diese Leistungen im Rahmen der Grundsätze  und Massnahmen  nach Artikel 2 und 3 erbringen, eine effiziente Betriebs  -  führung ausweisen und angemessene und anerkannte Tarife erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann diese Gewährung davon abhängig machen, dass Trans  -  portunternehmungen,  Angebote,   Kostenplanrechnungen   und   Buchhaltung  vorlegen, gemäss den Anforderungen, die in der Bundesgesetzgebung vor  -  gesehen   sind,   insbesondere   im   Bereich   der  Anstellungsbedingungen   des  Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Weitere Leistungen
                            1  Der Kanton kann, ausnahmsweise, an Transportunternehmungen für wei  -  tere  Leistungen,  die er  bestellt  oder  anerkennt,   Finanzhilfen im  Sinne der  kantonalen   Subventionsgesetzgebung   gewähren,   namentlich   für   touristi  -  sche Transporte und/oder Gütertransporte sowie an interkantonale und in  -  ternationale Verbindungen, die nicht ganzjährig betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann diese Hilfen von den vorgeschriebenen Buchhaltungsgrundsätzen  abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwecks Förderung des öffentlichen Verkehrs führt, unterstützt oder koor  -  diniert der Kanton öffentliche Informationskampagnen, wenn sie den Aufga  -  benbereich der Transportunternehmungen überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bewilligungen von Personenbeförderungen
                            1  In  Anwendung   der   eidgenössischen   Bestimmungen   betreffend   die  Auto  -  mobilkonzessionen erteilt der Kanton die Bewilligungen,  welche Unterneh  -  mungen   oder   Privatpersonen   ermächtigen,   gewerbsmässige   Fahrten   zu  unternehmen, die nicht eidgenössischen Konzessionen unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat regelt das Vernehmlassungs- und Bewilligungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kanton erhebt  für  die  Erteilung  von  Bewilligungen eine Gebühr  zwi  -  schen 250 und 1'000 Franken. Die Gebühren werden dem Landeskostenin  -  dex angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Finanzierung des regionalen öffentlichen Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsätze
                            1  Bund   und   Kanton   gelten   den   Transportunternehmungen   aufgrund   der  Kostenplanrechnungen die anerkannten geplanten ungedeckten Kosten im  Regionalverkehr gemäss den im eidgenössischen Eisenbahngesetz und in  seinen Ausführungsvorschriften vorgesehenen Bestimmungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden beteiligen sich an den Abgeltungen des Regionalverkehrs  und an der Finanzhilfe für den Betrieb des Agglomerationsverkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bund und Kanton können  den Bahn-,  Luftseilbahn-,  Schiffahrt-   und kon  -  zessionierten Automobilunternehmungen Investitionsbeiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beteiligung des Kantons am Betriebsverlust und an den Investitions  -  kosten der Flughäfen von kantonaler Bedeutung wird auf 50 Prozent fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Grosse Rat bewilligt die jährlich benötigten Kredite für die Bezahlung  der kantonalen Anteile auf dem Wege des ordentlichen Finanzhaushaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden
                            1  Der kantonale Anteil der Finanzhilfe für den Betrieb des Regionalverkehrs  der   vom   Bund   subventionierten   Linien   sowie  des  Agglomerationsverkehrs  wird zwischen dem Kanton und den Gemeinden entsprechend der Trans  -  portart  und ihrer  Bedeutung  gemäss der Tabelle im Anhang 1 zum  vorlie  -  genden   Gesetz   aufgeteilt.   Diese  Ansätze   erfahren   periodische  Anpassun  -  gen durch den Grossen Rat aufgrund der Entwicklung der vom Bund fest  -  gelegten kantonalen Beteiligungen sowie anderer gesetzlicher oder struktu  -  reller Änderungen des Bundes oder des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für die vom Bund nicht subventionierten, aber vom Kanton anerkannten  Linien kann gestützt auf Artikel 8 eine grundsätzlich auf höchstens 60 Pro  -  zent begrenzte kantonale Beteiligung gewährt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement wird mit der Aufteilung der Abgeltungen und Finanzhil  -  fen zwischen dem Kanton und den Gemeinden, die sich an der Finanzie  -  rung   der   Leistungen   im   Regional-   und  Agglomerationsverkehr   beteiligen,  beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Agglomerationsverkehr versteht man jenen Verkehr, welcher Agglo  -  merationen und Städte im Sinne der Definition des Bundesamtes für Statis  -  tik erschliesst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Interkommunale Aufteilung
                            1  Die Aufteilung   der   kommunalen   Beteiligungen   erfolgt   nach   einer   jährlich  vom Departement zu erstellenden Tabelle, indem folgende Faktoren zu be  -  rücksichtigen sind:  *  a)  Bevölkerungszahl zu zwei Dritteln;  b)  ...  c)  Verkehrsangebot   (Anzahl   Haltestellen   x  Anzahl   Fahrten)   zu   einem  Drittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kommunalen Beteiligungen werden den Gemeinden durch das Depar  -  tement eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beschwerde
                            1  Die Verfügungen betreffend  die kommunalen Beteiligungen können beim  Departement beanstandet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Beschwerdeentscheid wird vom   Staatsrat   gefällt und kann  innert   30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grosser Rat
                            1  Der Grosse Rat hat folgende Befugnisse:  a)  er bewilligt jedes Jahr auf dem Weg des ordentlichen Finanzhaushal  -  tes die zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Kredi  -  te;  b)  er behandelt periodisch die Zielsetzungen der dargelegten Verkehrs  -  politik und der Investitionen im öffentlichen Verkehr;  c)  er legt durch Beschluss die Kantonsbeiträge für die Finanzierung der  Investitionen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat übt die Oberaufsicht im öffentlichen Verkehr aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat namentlich folgende Befugnisse:  a)  er bestimmt periodisch die Zielsetzungen der kantonalen Verkehrspo  -  litik sowie die Investitionen im öffentlichen Verkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  er unterbreitet  die finanziellen Investitionsbeiträge  dem  Grossen  Rat  zum Entscheid, wenn diese im Kompetenzbereich dieser Instanz lie  -  gen;  c)  er   unterbreitet   der   Bundesbehörde   die   Stellungnahme   des   Kantons  betreffend die Konzessionsgesuche für den Bau und den Betrieb von  Eisenbahnen und Flugplätzen;  -  nehmigung des Grossen Rates mit dem Bund und den übrigen Kanto  -  nen Vereinbarungen betreffend den öffentlichen Verkehr und die Tarif  -  verbünde ab;  e)  er bezeichnet die Staatsdelegierten  in den Verwaltungs-  oder  Unter  -  nehmungskontrollorganen;  f)  er bezeichnet die Mitglieder der kantonalen Fahrplankommission;  g)  er   entscheidet   über   die   finanziellen   Beiträge   im   Rahmen   seiner   Be  -  fugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Departement
                            1  Das Departement hat namentlich folgende Befugnisse:  a)  es   erarbeitet   die  kantonale   Verkehrsplanung   und   die  diesbezügliche  Information;  b)  es  entscheidet   über  die  finanziellen Beiträge   im  Rahmen   seiner   Be  -  fugnisse;  c)  es übt alle verkehrsbedingten  Amtsbefugnisse aus, die aufgrund der  Gesetzgebung nicht einer anderen Behörde übertragen werden;  d)  es   unterbreitet   der   Bundesbehörde   nach  Anhörung   der   betroffenen  Gemeinden, Dienst- und Fachstellen die Stellungnahme des Kantons  betreffend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Konzessionsgesuche im Zuständigkeitsbereich der Bundes  -  behörde für die Automobil-, Bus- und Schiffverkehrslinien sowie  für die Luftseilbahnanlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Bauvorhaben der Transportunternehmungen und Seilbah  -  nen, deren Genehmigung im Zuständigkeitsbereich des Bundes  liegt;  e)  es   erteilt,   nach  Anhörung   der   betroffenen   Gemeinden,   Dienst-   und  Fachstellen,   die   Bau-   und   Betriebsbewilligungen   für   die   Luftseilbah  -  nen und Skilifte ohne Bundeskonzession;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  es   führt   in   Einvernehmen   mit   dem   Bund,   den   Kantonen   und   den  betroffenen Regionen die Bestellung und die Untersuchung des Leis  -  tungsangebots   durch   und   unterzeichnet   die   diesbezüglichen   Verein  -  barungen;  g)  es   konsultiert   auf   angemessene  Art   und   Weise   die   Regionen   und  betroffenen   Gemeinden,   was   die   Leistungen   des   Regionalverkehrs  angeht;  h)  es   erteilt   die   Transportbewilligungen,   für   die   es   zuständig   ist,   nach  Massgabe   der   eidgenössischen   Bestimmungen   betreffend   die  Auto  -  mobilkonzessionen;  i)  es   erstellt   jährlich   in  Anwendung   von  Artikel   12   die  Aufteilung   der  Gemeindeanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Regionen und Gemeinden
                            1  Als Verkehrsregionen gelten die drei Regionen, welche in Anwendung des  kantonalen Gesetzes über Regionalpolitik gebildet wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verkehrsregionen   gewährleisten   die   Koordination   zwischen   den  Gemeinden   im   Rahmen   der  Ausgestaltung,   der   Rationalisierung   und   der  Harmonisierung des regionalen Angebots im öffentlichen Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Lösung   von   transportspezifischen   Problemen,   welche   sie   direkt  betreffen,   können   sich   die   Gemeinden   nach   Orientierung   der   Region   an  das Departement wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede   Region   bestimmt   höchstens   drei   Vertreter(innen)   für   die   kantonale  Fahrplankommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kantonale Fahrplankommission
                            1  Die kantonale Fahrplankommission ist ein Konsultativorgan, welches vom  Staatsrat eingesetzt wird und umfasst namentlich:  a)  zwei Vertreter(innen) des mit dem Verkehr betrauten Departements;  b)  zwei Vertreter(innen) des mit der Erziehung betrauten Departements;  c)  einen(e) Vertreter(in) der jeweiligen acht Regionen (Art. 17 Abs. 4);  d)  fünf Vertreter(innen) aus Wirtschafts- und Tourismuskreisen;  e)  zwei Vertreter(innen) der Verkehrs- und Umweltschutzverbände;  f)  einen(e) Vertreter(in) aus Gewerkschaftskreisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Transportunternehmungen   werden   nach   Bedarf   zu  den  Arbeiten   der  Fahrplankommission beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission hat folgende Aufgaben:  a)  sie   erarbeitet   Vorschläge   und   nimmt   Stellung   zur   öffentlichen   Ver  -  kehrspolitik sowie zu den gesetzten Zielen;  b)  sie  nimmt   Stellung   zur   Schaffung,  Abänderung   oder  Aufhebung   von  Linien des öffentlichen Verkehrs;  c)  sie  nimmt   Stellung   zu   den  Angebots-   und   Fahrplanvorschlägen   und  prüft die Abänderungen und Anpassungen, die eine interregionale Ko  -  ordination und Harmonisierung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vollzugsbestimmungen
                            1  Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen weite  -  ren Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   erlässt   ebenfalls   eine   Verordnung   betreffend   das   Verfahren   und   die  Kompetenzen für den Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessio  -  nierten Luftseilbahnen und Skilifte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Änderung und Aufhebung von Erlassen
                            1  Das Strassengesetz vom 3.  September 1965 wird abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften sind nach dem Inkraft  -  treten dieses Gesetzes aufgehoben, namentlich:  a)  das   Gesetz   über   die   Förderung   von   Unternehmen   des   öffentlichen  Verkehrs vom 3. Februar 1975;  b)  das   Dekret   betreffend   die  Anwendung   des   eidgenössischen   Eisen  -  bahngesetzes vom 15. November 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 Anhang 1 zu Artikel 11 Absatz 1  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 * Aufteilung des kantonalen Anteils der Finanzhilfe für den
                            Betrieb des öffentlichen Verkehrs zwischen Kanton und  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der kantonale Anteil der Finanzhilfe für den Betrieb des öffentlichen Ver  -  kehrs wird entsprechend der Transportart und ihrer Bedeutung wie folgtauf  -  geteilt:  a)  Eisenbahnen,   öffentlicher   Verkehr   von   interkantonaler   und/oder  grenzüberschreitender Bedeutung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kanton  86%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gemeinden der Region  7%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bediente Gemeinden  7%  b)  öffentlicher Verkehr von regionaler Bedeutung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kanton  86%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gemeinden der Region  7%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bediente Gemeinden  7%  c)  öffentlicher Verkehr von regionaler Bedeutung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kanton  15%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gemeinden der Region  15%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bediente Gemeinden  70%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1998  01.06.1999  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1999 f 6, 349 |  d 6, 355
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2010  Art. 11 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 3/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2010  Art. 17 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2008  01.01.2010  Art. 17 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 3/2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 11 Abs. 1  bis  eingefügt  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Titel A1  eingefügt  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. A1-1  eingefügt  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 11 Abs. 1  bis  geändert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 12 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. A1-1  totalrevidiert  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  28.09.1998  01.06.1999  Erstfassung  RO/AGS 1999 f 6, 349 |  d 6, 355
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 11 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 11 Abs. 1 bis 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010
Art. 11 Abs. 1 bis 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 11 Abs. 3 12.12.2008 01.01.2010 geändert BO/Abl. 3/2009,
                            51/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 17 Abs. 1 12.12.2008 01.01.2010 geändert BO/Abl. 3/2009,
                            51/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 4 12.12.2008 01.01.2010 geändert BO/Abl. 3/2009,
                            51/2009  Titel A1  16.06.2010  01.01.2011  eingefügt  BO/Abl. 28/2010